Bürgerservice

Neufeststellung einer Behinderung beantragen

Kriegsopfer- und Schwerbehindertenrecht

Die Kreisverwaltung ist für das Kriegsopfer- und Schwerbehindertenrecht zuständig. Nach dem Sozialgesetzbuch IX werden auf Antrag Behinderungen, der dadurch bedingte Grad der Behinderung (GdB) und gesundheitliche Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt.
Bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft – GdB mindestens 50 –
wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt.

(Schwer-)Behinderte erhalten vom Landkreis keine unmittelbaren Leistungen. Aufgrund der Feststellung von Merkzeichen können aber Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie beispielsweise unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kündigungsschutz und Zusatzurlaub für Berufstätige, Gebühren- und Steuerermäßigungen, Parkerleichterungen.
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Team
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zuständige Stelle

das Versorgungsamt beim Landratsamt, in dessen Landkreis Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

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Voraussetzungen

Ihre bereits festgestellte Behinderung hat sich verschlimmert oder zu Ihrer bereits bestehenden Behinderung ist ein neues Leiden hinzugekommen.

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Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Dort stehen auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt zum Download bereit.

Hinweis: Der Antrag sollte möglichst vollständig und gut leserlich ausgefüllt werden. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt sind Ihnen bei der Antragstellung behilflich. Sofern besondere Umstände (z.B. Kündigung) nach der Antragstellung eintreten, sollten Sie dies unverzüglich dem Landratsamt mitteilen.

Das Landratsamt erteilt einen Bescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.

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Erforderliche Unterlagen
  • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
  • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B.:
    • Facharztbriefe
    • Krankenhausberichte
    • Kurschlussgutachten
    • Röntgenbefunde

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

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Rechtsbehelf

Keine

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

  • § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
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Weitere Hinweise
Die nachstehenden Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts (SER)

  • Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen
  • Opferentschädigung
  • Soldatenversorgung
  • Zivildienst
  • Infektionsschutz
  • Häftlingshilfe
  • Strafrechtliches Rehabilitierung
werden im Rahmen einer Kooperation der Landkreise Reutlingen, Tübingen, Freudenstadt, Tuttlingen, Zollernalb und Rottweil in einer Gemeinsamen Dienststelle Soziales Entschädigungsrecht mit Sitz in Rottweil erledigt.

Kontakt-Adresse:
Versorgungsamt
Johanniterstraße 23
78628 Rottweil

Telefon: 0741/244-0


Sprechtage der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart

Die Orthopädische Versorgungsstelle des Versorgungsamtes in Stuttgart bietet regelmäßig Sprechtage im Landkreis Reutlingen an, die wir über die Presse und unsere Internetseite rechtzeitig ankündigen.

Versorgungsberechtigte, die zum Sprechtag kommen wollen, sollten ihre Anträge rechtzeitig beim Versorgungsamt einreichen, damit Termine vereinbart werden können. Nur so besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten und / oder Verdienstausfall.

Die Adresse des Versorgungsamtes lautet:
Fritz-Elsas-Straße 30 in 70174 Stuttgart, Tel. 0711 / 6673-7660.

Der letzte Rentenbescheid mit Bezeichnung der Schädigungsfolgen oder gegebenenfalls auch der neueste Bescheid über die nach dem Schwerbehindertenrecht anerkannten Behinderungen muss unbedingt mitgebracht werden. Wer einen Antrag auf orthopädische Schuhe stellen möchte, sollte außerdem das jeweils vorletzte Schuhpaar am Sprechtag dabei haben.

Öffnungszeiten für persönliche Vorsprachen im Versorgungsamt des Landkreises Böblingen in der Fritz-Elsas-Str. 30 in Stuttgart:

Montag bis Mittwoch: 09.00 bis 13.30 Uhr
Donnerstag: 12.00 bis 18.00 Uhr
Freitag: 09.00 bis 12.00 Uhr

Betroffen sind davon alle Aufgabenbereiche des Versorgungsamts  - Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht sowie auch die Orthopädische Versorgungsstelle:


Das Recht behinderter Menschen (SGB IX)
Die wichtigsten Merkzeichen:

Nachteilsausgleiche (pdf)
 
Erläuterungen zum Grad der Behinderung und zu den Merkzeichen:

Menschen sind nach § 2 Absatz 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Nach § 69 Absatz 1 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft bewertet. Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 bedingen, gelten nicht als Behinderung. Der GdB ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der (beruflichen) Leistungsfähigkeit zu schließen.

Die Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehungsweise einer Rente wegen Erwerbsminderung durch einen Rentenversicherungsträger oder die Feststellung einer Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB. Umgekehrt kann aus dem GdB nicht auf die Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird gemäß § 69 Absatz 3 SGB IX der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen bewertet. Hierbei dürfen die einzelnen GdB-Werte nicht addiert werden.

Eine Feststellung durch das Versorgungsamt ist nur zu treffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.

Kriterien für die Bewertung des GdB bei den verschiedenen Gesundheitsstörungen enthalten die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP, derzeit gültig AHP96). Diese können beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Postfach 500 in 53105 Bonn gegen eine Schutzgebühr von 13,50 Euro zuzüglich Versandkosten bestellt werden.

Sofern Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen.

 
Die wichtigsten Merkzeichen und Nachteilsausgleiche


Merkzeichen G
Das Merkzeichen G berechtigt wahlweise zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %. Nach § 146 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere gehen kann. Hierbei ist nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse oder örtlichen Gegebenheiten abzustellen.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind unter anderem gegeben, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.

Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen (jeweils mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung) anzunehmen.

Merkzeichen Gl
Das Merkzeichen Gl berechtigt ebenfalls wahlweise zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %.

Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Merkzeichen B
Das Merkzeichen B ermöglicht die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr. Nach § 146 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Merkzeichen H
Das Merkzeichen H ermöglicht unter anderem die Inanspruchnahme eines Freibetrags in Höhe von 3700 Euro bei der Einkommensteuer.

Hilflos im Sinne des § 33 b Einkommensteuergesetz ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Ablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (zum Beispiel: Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (zum Beispiel: Haushaltsarbeiten), müssen außer Betracht bleiben.


Merkzeichen aG
Mit dem Merkzeichen aG können Parkerleichterungen im Straßenverkehr sowie eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrsordnung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Eine Gleichstellung ist nur möglich, wenn das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt ist. Wird ein Rollstuhl benutzt, kommt es darauf an, ob der Betroffene ständig auf ihn angewiesen ist. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden und Krankheiten der Atmungsorgane anzusehen, sofern die Einschränkung der Herzleistung oder der Lungenfunktion für sich allein einen GdB von 80 bedingt.

Merkzeichen RF
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei:

  • Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
  • Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.
  • Behinderten Menschenmit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Hierzu gehören unter anderem:

  • Behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,
  • Behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie),
  • Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
    Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet.
Merkzeichen Bl
Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt.

Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei dem andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.

Merkzeichen TBI
Das Merkzeichen "TBI" für "taubblind" ist im Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.

Merkzeichen 1. Kl
Die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v.H., deren Zustand bei Reisen ständig die Unterbringung bei Reisen ständig die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert, in Betracht.


Downloads:
Neu- und Änderungsantrag sind hier hinterlegt.

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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0