Bürgerservice

Adoption - Akteneinsicht beantragen

Als adoptierte Person können Sie Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen, um Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte zu erhalten. Dies gilt nur, wenn nicht Interessen anderer Betroffener, vor allem der leiblichen Eltern, entgegenstehen und überwiegen.

Sie werden von einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt.

Auch Ihre Akten beim Standesamt können Sie einsehen.

Die Aufzeichnungen und Unterlagen über jede Vermittlung werden vom Geburtsdatum des Kindes an 100 Jahre aufbewahrt.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • die Adoptionsvermittlungsstelle
  • das Standesamt
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Voraussetzungen

Wenn Sie sich als adoptierte Person selbst an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, ist das Offenlegen der Adoption unter folgenden Umständen zulässig:

  • Adoptierte unter 16 Jahren: nur mit Zustimmung der Adoptiveltern.
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Verfahrensablauf

Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Sie vermittelt hat. Die Fachkräfte gewähren Ihnen die Akteneinsicht und informieren über Herkunft sowie allgemeine Lebensumstände (z.B. Freigabegründe der leiblichen Eltern) bis zur Zeit der Adoption.

Hinweis: Das Akteneinsichtsrecht wird eingeschränkt, wenn persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen. Als entgegenstehende Interessen können beispielsweise Weigerungen der leiblichen Eltern, Informationen weiterzugeben, in Betracht kommen – dann werden in der Regel die sensiblen Bereiche abgedeckt.

Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn Ihre Herkunftsfamilie auch Verbindung mit Ihnen aufnehmen möchte, vermittelt dies in der Regel ebenfalls die Adoptionsvermittlungsstelle.

Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden.

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Erforderliche Unterlagen

Personalausweis

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung
  • Auskunft der Adoptionsvermittlungsstelle: kostenlos
  • Auskunft oder Einsicht in ein Personenstandsregister: EUR 10,00
  • Auskunft oder Einsicht in die Sammelakte des Standesamtes: EUR 20,00
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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

  • § 9b Vermittlungsakten

Personenstandsgesetz (PStG)

  • § 62 (PStG) Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 (PStG) Benutzung in besonderen Fällen

§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0