Bürgerservice

Wasserhygiene Trinkwasserüberwachung

Das Kreisgesundheitsamt ist für die Überwachung und Einhaltung der Trinkwasserhygiene und der Hygiene von Badegewässern zuständig.

Übersicht

1. Trinkwasser

Trinkwasserversorgung im Landkreis Reutlingen

Die genutzten eigenen Wasservorkommen zur Trinkwasserversorgung im Landkreis Reutlingen stammen zu 100% aus dem Grundwasservorkommen. Die öffentliche Wasserversorgung der Städte und Gemeinden wird durch eigene Brunnen oder Quellen sowie durch Zweckverbände sichergestellt. Verbandsmitglieder sind einzelne Gemeinden, welche sich zum Zweck der gemeinsamen Wasserversorgung und -aufbereitung zusammengeschlossen haben. Neben den eigenen Wasservorkommen und regionalen Zweckverbänden wird Trinkwasser von den beiden Fernwasserversorgern, dem Zweckverband Bodenseewasserversorgung und  dem Zweckverband Landeswasserversorgung bezogen.

Im Landkreis Reutlingen befinden sich über 30 Wasserversorgungsanlagen, welche jeweils täglich über 10m³ Trinkwasser liefern bzw. mehr als 50 Personen versorgen, die durch das Kreisgesundheitsamt im Rahmen regelmäßiger Begehungen der Trinkwasseranlagen (z.B. Brunnen, Quellen, Wasseraufbereitungsanlagen, Hochbehälter) hygienisch überwacht werden.

Bei Niederschlägen weist das kluftige Karstgestein der Schwäbischen Alb eine geringe Filterwirkung auf, so dass insbesondere nach Starkregenereignissen und bei der Schneeschmelze im Frühjahr das Wasser eintrübt. Durch Trübungen können unerwünschte Mikroorganismen und Schadstoffe eingetragen werden. Eine geeignete Wasseraufbereitung sorgt für die gleichbleibende Trinkwasserqualität.

Abweichungen der von der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Grenzwerte und weitere Auffälligkeiten (wie z. B. Farbveränderung, geruchlich wahrnehmbare Veränderungen, Einbruch), werden von den Wasserversorgern an das Gesundheitsamt gemeldet, damit notwendige Schutzmaßnahmen für die Verbraucher eingeleitet werden können.

Trinkwasseraufbereitung und Trinkwasserrecht

Auskünfte, ob und wie Ihr Trinkwasser aufbereitet wird, erhalten Sie von Ihrem Wasserversorger bzw. bei Ihrer Gemeinde.

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verlangt, dass die festgelegten Grenzwerte beim Trinkwasser einzuhalten sind.

Zweck der TrinkwV ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Trinkwasser muss beispielsweise hinsichtlich Geschmack, Geruch und Aussehen einwandfrei sein.

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV)  basiert auf §37 Infektionsschutzgesetz  (IfSG) und der Richtlinie (EG) 98/83 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, der sogenannten EG-Trinkwasserrichtlinie.

Trinkwasseruntersuchungen / Wasseranalysen

In der Trinkwasserverordnung ist festgelegt, in welchen Abständen und in welchem Umfang der Betreiber einer Wasserversorgung Qualitätsuntersuchungen durchzuführen hat.

Die hygienische Beurteilung des Trinkwassers stützt sich vor allem auf bakteriologische Routinekontrollen und die chemisch-physikalische Untersuchung.

Die Probennahme von Trinkwasser erfolgt durch akkreditierte Probennehmer. Das untersuchende Labor muss beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland gelistet sein.

Hier kommen Sie zu einer Auflistung der Trinkwasseruntersuchungsstellen (Labore) in Baden-Württemberg.

Überwachung der Trinkwasserhygiene

Das Kreisgesundheitsamt ist zuständig für

  • ­       Die Trinkwasserqualität durch Kontrolle der Wasseranalysen, die der       Betreiber vorzulegen hat sowie eigene amtliche Probennahmen.
  • ­       Besichtigungen der Anlagen vor Ort
  • ­       Wasserschutzgebiete gemeinsam mit der unteren Wasserbehörde.
  • ­       Trinkwassergewinnung und -verteilung von Wasserwerken.
  • ­       Eigenwasserversorger: Verbraucher, welche eigene Brunnen zur      Trinkwasserversorgung nutzen
  • ­       Trinkwasserinstallationen in Gebäuden, aus denen Trinkwasser im     Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit an Verbraucher abgeben wird (z.B. Krankenhaus, Alten- und Behinderteneinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen)
  •        Darüber   hinaus können alle anderen Trinkwasserinstallationen vom Gesundheitsamt in die Überwachung mit einbezogen werden.
  • ­       mobile Wasserversorgungsanlagen.
  • ­       zeitweise betriebene Wasserversorgungsanlagen z.B. auf Festen und Märkten

Fragen und Beschwerden

Falls Sie Fragen zum Thema Trinkwasser oder Probleme mit der Qualität Ihres Trinkwassers aus der Leitung der öffentlichen Wasserversorgung haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Wasserversorger. Diese können Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung erfragen. Zudem besteht die Möglichkeit, sich an uns zu wenden.

Gegebenenfalls kommen Mitarbeiter des Kreisgesundheitsamts vor Ort und entnehmen eine amtliche Trinkwasserprobe zur Analyse im Labor. Die Ursache einer Trinkwasserverunreinigung kann sowohl beim Wasserversorger als auch in der Hausinstallation liegen. Unsere Erfahrung zeigt, dass mehrheitlich die Hausinstallationen Ursache von Beschwerden sind.

Hausinstallation

Die durch die Trinkwasserverordnung geforderte Qualität des Trinkwassers muss bis zur Armatur gewährleistet sein. Dies gilt als gegeben, wenn eine Trinkwasserverteilungsanlage fachgerecht geplant, betrieben und gewartet wird.

Hierbei ist dem Nutzer folgendes zu empfehlen:
Bei einem Stillstand des Wassers von mehr als 4 Stunden sowie morgens und nach dem Wochenende sollte man das Wasser generell - insbesondere vor dem Trinken und zur Nahrungszubereitung  - in ausreichender Menge ungenutzt ablaufen lassen. Am besten lässt man das Wasser solange laufen, bis es klar und  kühl aus dem Wasserhahn läuft.

Die Kaltwassertemperatur sollte nicht über 25°C betragen, sonst besteht die Gefahr der starken Vermehrung von Mikroorganismen.

Die Bauteile der Trinkwasserinstallationen müssen regelmäßig inspiziert bzw. gewartet werden. Dies sind beispielsweise Sicherungsarmaturen wie Rückflussverhinderer, Systemtrenner, Wasserbehandlungsanlagen wie Enthärtungsgeräte, Funktionsfähigkeit der Armaturen, Filter (rückspülbar oder Einweg-Filterkerze).

Weitere Informationen finden Sie unter:

Legionellen

Genaueres zu Legionellen erfahren Sie hier.

Wasserhärte / Enthärtungsgeräte

Genaueres zur Wasserhärte erfahren Sie hier.

Das Umweltbundesamt hält den Einsatz von Enthärtungsgeräten im Haushalt für nicht notwendig und auch nicht sinnvoll. Der Einsatz eines Enthärtungsgerätes darf auf keinen Fall zur Verkeimung der Trinkwasserinstallation führen.

Dies setzt voraus:

  • Verwendung von geprüften und zertifizierten Geräte (z.B. DVGW-Prüfzeichen)
  • Einbau durch Fachunternehmen
  • regelmäßige Wartung

Für den Einsatz von Zusatzstoffen (bei Enthärtungsanlagen Salze) im Trinkwasser gelten Grenzwerte. Die zulässigen Höchstkonzentrationen können in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren eingesehen werden.

2. Eigenwasserversorgungsanlagen / Hausbrunnen

Die Eigenwasserversorger unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt kann den Zutritt zur Anlage verlangen, Auskünfte anfordern, Maßnahmen anordnen und Auflagen erteilen. Kurzer Überblick über die bestehenden Pflichten:

  • Meldung von bestehenden Anlage sowie Nutzungsänderungen den zuständigen Gesundheitsamt.
  • Der bauliche Zustand muss den allgemeinen Regel der Technik entsprechen
  • Je nachdem, wie der Brunnen genutzt wird, ist es vorgeschrieben regelmäßig das Wasser auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parametern zu untersuchen. Die Probeentnahme muss von einem zugelassenen Labor durchgeführt werden.
  • Die Untersuchungsergebnisse sind dem Gesundheitsamt unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Es besteht für die Betreiber die Möglichkeit, die Labore für die Übermittelung an das Gesundheitsamt zu beauftragen.
  • Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Broschüre „Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen“ des Umweltbundesamtes liefert hilfreiche Empfehlungen und Informationen.

Sollte Ihr Brunnen vorübergehend nicht nutzbar sein, zum Beispiel trocken fallen, sind die Hinweise  des Ministeriums für  Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg „Trinkwasser-Ersatzversorgung aus Tankfahrzeugen oder anderen Behältern bei Einzelwasserversorgungen“ zu beachten.

3. Wasserspender

Wasserspender sind Geräte, an denen der Verbraucher selbst Wasser zum Verzehr in Gefäße abfüllen kann.  Es gibt freistehende Wasserspender, bei welchen aus einem Mehrwegbehälter, der meist kopfüber an den Wasserspender angeschlossen ist, das benötigte Trinkwasser entnommen wird. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat zu dieser Thematik eine Information „Hygienischer Betrieb von freistehenden Wasserspendern“ herausgegeben.

Es gibt auch leitungsgebundene Wasserspender, welche direkt an das Kaltwassernetz der Trinkwasserhausinstallation angeschlossen sind.

Für die Überwachung der Wasserspender ist die Lebensmittelüberwachung beim Kreisveterinäramt zuständig.

4. Brauchwasser-, Regenwasser-, Grauwasseranlagen

Bei diesen Anlagen handelt es sich um Nicht-Trinkwasseranlagen (§ 13 (4) TrinkwV).

Wird im Haushalt zusätzlich zu den Trinkwasserversorgungsanlagen eine Nicht-Trinkwasseranlage für Toiletten o.ä.  installiert, besteht die Verpflichtung, diese dem Gesundheitsamt bei Inbetriebnahme schriftlich zu melden.

Die strikte Trennung von Regenwasser, Brauchwasser und Grauwasser vom Trinkwasser ist eine wesentliche Grundanforderung hinsichtlich deren Nutzung. Solche Anlagen dürfen auf keinen Fall mit der Trinkwasserinstallation verbunden sein. Ist eine Nacheinspeisung mit Trinkwasser notwendig, müssen diese Wassersysteme durch eine geeignete Sicherungseinrichtung getrennt sein. Dies bedeutet, dass die Nachspeisung bei Regenwasserzisternen durch einen freien Auslauf erfolgen muss. Das Trinkwasserfüllrohr muss jederzeit oberhalb des maximalen Füllstandes der Zisterne sein.  Ein Installateur kann in dieser Hinsicht detailliert beraten.

Die Leitungen von Nicht-Trinkwasser sind gegenüber der Trinkwasserleitung dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.

Entnahmestellen sind kenntlich zu machen. Zum Beispiel mit einem Schild: „Kein Trinkwasser“ und/oder Piktogramm.

Gemäß Trinkwasserverordnung sind Entnahmestellen von Nichttrinkwasser gegebenenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

Weiterführende Informationen und Links:

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  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0