Bürgerservice

Kurzzeitkennzeichen beantragen


Das Kurzzeitkennzeichen können Sie beantragen für

  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten

mit verkehrssicheren, aber nicht zugelassenen Fahrzeugen.

Es gilt nur innerhalb von Deutschland und ist kein Ersatz für ein Ausfuhrkennzeichen. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung. Sie können es nur einmalig für ein bestimmtes Fahrzeug, das Sie der Zulassungsbehörde angeben müssen, und nur für den eigenen Bedarf verwenden.

Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie das vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.

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Teams
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zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt.
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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

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Voraussetzungen


Voraussetzungen für den Erhalt eines Kurzzeitkennzeichens:

  • Sie benötigen das Fahrzeug für
    - eine Probefahrt, auf der Sie die Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können
    - eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu überführen.
  • Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein. (Ausnahme: Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen, wenn es außerhalb des Betriebszeitraums bewegt werden muss).
  • Das Fahrzeug muss der Zulassungsbehörde mit einigen Fahrzeugdaten benannt werden. Es werden folgende Fahrzeugdaten im Fahrzeugschein eingetragen:
    - Fahrzeugidentitätsnummer (FIN)
    - Fahrzeugart
    - Art des Aufbaus
    Die Daten können am besten über den bisherigen Fahrzeugschein oder den Fahrzeugbrief in Papierform nachgewiesen werden.
  • Das Fahrzeug muss in einem verkehrssicheren Zustand sein. Es muss über eine noch gültige Hauptuntersuchung, ggfs. Sicherheitsprüfung (z.B. Lkw) verfügen.
    Besteht keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung, so wird ein Kurzzeitkennzeichen zwar zugeteilt, jedoch werden nur Fahrten zu nächstgelegen Untersuchungsstelle im Landkreis oder in den angrenzenden Landkreisen erlaubt. Werden bei der Untersuchung Mängel festgestellt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur bei der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung und Rückfahrten durchgeführt werden. Verkehrsunsicher eingestufte Fahrzeuge dürfen nicht mehr bewegt werden. Ist die Hauptuntersuchung (ggfs. Sicherheitsprüfung) bestanden, darf das Fahrzeug auch ohne Einschränkungen für Probe- und Überführungsfahrten benutzt werden.
  • Das Fahrzeug benötigt eine Betriebserlaubnis (EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung).
    Besteht keine Betriebserlaubnis, so werden nur Fahrten zur nächstgelegen Begutachtungsstelle im Landkreis oder in den angrenzenden Landkreisen erlaubt.
  • Nachweis der Versicherung ("eVB-Nummer")
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Verfahrensablauf


Sie oder eine empfangsbevollmächtigte Person müssen das Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsbehörde an Ihrem Wohnort oder am Standort des Fahrzeugs beantragen.

Ausländische und deutsche Staatsangehörige, die nicht in Deutschland gemeldet sind, können das Kurzzeitkennzeichen an ihrem aktuellen Aufenthaltsort in Deutschland beantragen. Sie müssen einen Empfangsberechtigen benennen.

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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Code)
  • Bericht über die Hauptuntersuchung, ggfs. Sicherheitsprüfung
  • Fahrzeugdaten über Fahrzeugschein oder -Brief, Datenblatt vom Hersteller oder ähnliches in Papierform

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie von einer Versicherung Ihrer Wahl. Meistens können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

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Kosten/Leistung


EUR 13,10

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Für das Fahren in Umweltzonen können zusätzliche Gebühren entstehen. Im Landkreis Reutlingen werden für Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen keine Umweltplaketten benötigt.

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0