Bürgerservice

Kraftfahrzeug - Wiederzulassung beantragen

Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.

Sie dürfen mit ungestempelten Kennzeichen

  • nur im Zusammenhang mit der Zulassung
  • in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk fahren, wenn

Sie müssen bei diesen Fahrten

  • die ausgefüllte Versicherungsbestätigung dabei haben und
  • die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war.

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Teams
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zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt
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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

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Voraussetzungen
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen HU-Bericht nachweisen können.

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Verfahrensablauf

Die Zulassungsbehörde bringt  am Kennzeichen Ihres Fahrzeugs die neuen  Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und hatten Sie bisher keine Ausnahmegenehmigung oder eine Feinstaubplakette, müssen Sie diese ebenfalls beantragen.

Wenn Sie neue Kennzeichen benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie in der Nähe der Zulassungsbehörde.

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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen beantragt haben

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit vorherigem deutschen Kennzeichen: zusätzlich

  • Eigentümernachweis der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, wenn sich dieser nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein beziehungsweise Abmeldebescheinigung oder
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
    • Datenbestätigung oder
    • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
      Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.
  • Kennzeichenschilder, wenn noch vorhanden
  • bei Veränderungen am Fahrzeug: Änderungsabnahme
  • wenn das Fahrzeug über sieben Jahre abgemeldet war: Gutachten nach § 21 StVZO

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen: zusätzlich

  • ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Originalrechnung)
  • Umsatzsteuererklärung
    Fahrzeuge gelten in folgendem Fall steuerrechtlich als Neufahrzeuge, wenn:
    • die Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als sechs Monate zurück liegt und
    • die bisherige Laufleistung geringer als 6.000 Kilometer ist.

Wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann: zusätzlich

  • Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung (HU) durch eine Prüforganisation

Hinweis: War ein Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen, werden qualifizierte Prüfberichte von dort anerkannt. Die Zulassungsbehörde kann jedoch die Vorlage einer amtlichen Übersetzung in Deutsch verlangen. Wenn das Fahrzeug aus Ländern eingeführt wurde, die nicht zur EU gehören: zusätzlich

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts: Diese erhalten Sie an der Grenze.
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung
  • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch über die Wiederzulassung des Fahrzeugs informiert.

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Frist/Dauer
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Kosten/Leistung

ab 12,50 Euro bei der Zulassungsstelle
ab 20,11 Euro für die Online-Wiederzulassung

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

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Sonstiges

Bei Fragen steht Ihnen unsere Informationshotline
unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 07121/480-2036

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Seit 1. Oktober 2017 können Sie die Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf denselben Halter ohne Wechsel des Zulassungsbezirks mit dem bei Außerbetriebsetzung reservierten Kennzeichen beantragen, ohne die Kfz-Zulassungsstelle aufsuchen zu müssen.

Link zum internetbasierten Verfahren

Voraussetzungen: Das internetbasierte Verfahren kann nur bei Einhaltung der folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und Vorliegen einer gültigen Reservierung des Kennzeichens für die Wiederzulassung

Besitz einer Zulassungsbescheinigung, Teil I (ZB I) mit aufgebrachtem Sicherheitscode. Bei Fahrzeugen, deren Papiere und Kennzeichen vor 2015 ausgestellt wurden, ist die Online-Wiederzulassung nicht möglich, da nur Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2015 neu- oder wiederzugelassen wurden, über diese Plaketten verfügen.

Sie müssen einen neuen Personalausweis mit einem entsprechenden Lesegerät oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) besitzen und die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet haben.

Sie haben Ihren Wohnsitz im selben Zulassungsbezirk, in dem die Außerbetriebsetzung stattgefunden hat (und zuvor mit dem Fahrzeug kein Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk unter Mitnahme des Kennzeichens stattgefunden hat.).

Sie sind eine natürliche Person, Halter des Fahrzeugs und verfügen über ein Konto für den Einzug der Kfz-Steuer (keine Berücksichtigung von Regelungen zur Bevollmächtigung).

Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.

Die entsprechenden Gebühren sind über elektronische Bezahlung mittels ePayment System möglich, beispielsweise über Kreditkarte (Visa- oder Mastercard). Der Bescheid der Zulassungsstelle über die tatsächlich durchgeführte Wiederzulassung erfolgt postalisch.

Vollmacht
Einverständniserklärung bei minderjährigen Fahrzeughaltern
Merkblatt Unterlagen
Informationen und Formulare zur Kfz-Steuer

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0