Parkerleichterung für
besondere Gruppen

Umfang der Parkerleichterungen

Antragstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Berechtigter Personenkreis:

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung genehmigen (§ 46 StVO). Im Rahmen dieser Ausnahmemöglichkeiten kann schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen das Parken an Stellen gestattet werden, an denen es an sich verboten ist.

Zum antragsberechtigten Personenkreis zählen nur schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen. Der Nachweis, dass man zum berechtigten Personenkreis zählt, wird durch den Schwerbehinderten-Ausweis (Merkzeichen aG oder BI) oder den Bescheid des Versorgungsamts geführt. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und blinden Menschen, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen ist der sie fahrende Kraftfahrzeugführer von der entsprechenden Vorschrift der Straßenverkehrsordnung befreit.

Wo gilt die Parkerleichterung?

Grundsätzlich darf dort nicht geparkt werden, wo ein gesetzliches oder ausgeschildertes Halteverbot besteht.

Mit der Parkerleichterung darf auf den für außergewöhnlich gehbehinderte und blinde Menschen reservierten und mit einem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätzen geparkt werden. Daneben erlaubt die Parkerleichterung das Parken u.a. im eingeschränkten Halteverbot und auf den öffentlichen, durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden.

In Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten (Zeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf) geparkt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, soweit der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Generell darf die Parkerleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen 24 Stunden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen in Baden Württemberg


In Baden Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen wurden nun auch Parkerleichterungen für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen eingeführt.

Berechtigter Personenkreis:
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) sowie allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80,
  • Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane,
  • Schwerbehinderte, die an Morbus-Crohn und Colitis-Ulcerosa leiden mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60,
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung und einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 70%.
Wo gilt die Parkerleichterung?

Die Parkerleichterungen für diesen Personenkreis gelten allerdings nicht für das Parken auf den mit dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrer für außergewöhnlich gehbehinderte und blinde Menschen reservierten Parkplätzen.

Die Parkerleichterung erlaubt das Parken u.a. im eingeschränkten Halteverbot und auf den öffentlichen, durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden.

In Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten (Zeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf) geparkt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, soweit der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Generell darf die Parkerleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen 24 Stunden.

 

 

 

 

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Umfang der Parkerleichterungen:

Der Genehmigungsinhaber darf, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht zum Beispiel

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden parken;
  • im Bereich eines Zonenhalteverbotes die zulässige Parkzeit überschreiten;
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken;
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung;
    auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden parken;
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken.

 

 

 

Antragstellung:


Der Antrag auf Erteilung der Parkerleichterung ist formlos bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Für Einwohner der Städte Metzingen, Pfullingen und Reutlingen sowie der Gemeinden Dettingen/Erms, Eningen und Pliezhausen sind dies die jeweiligen Bürgermeisterämter. Für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt Reutlingen zuständig. Die kreisangehörigen Gemeinden sind auch gerne bereit, den Antrag bei dem jeweiligen Bürgermeisteramt entgegenzunehmen und an das Landratsamt weiterzuleiten. Die Ausnahmegenehmigung wird auf die Dauer von zwei Jahren erteilt, es sei denn aus versorgungsärztlicher Sicht wird eine Nachprüfung nicht für erforderlich gehalten. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben.

 

 

 


 Rundgang

 

 

 

Kontakt:

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Weitere Auskünfte erteilt Ihnen beim Landratsamt Reutlingen Frau Hoffmann:
Telefon: 07121/480-2332
Telefax: 07121/480-1824