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Parkerleichterung für Umfang der Parkerleichterungen
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Parkerleichterung für SchwerbehinderteBerechtigter Personenkreis:Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung genehmigen (§ 46 StVO). Im Rahmen dieser Ausnahmemöglichkeiten kann schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen das Parken an Stellen gestattet werden, an denen es an sich verboten ist. Zum antragsberechtigten Personenkreis zählen nur schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen. Der Nachweis, dass man zum berechtigten Personenkreis zählt, wird durch den Schwerbehinderten-Ausweis (Merkzeichen aG oder BI) oder den Bescheid des Versorgungsamts geführt. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und blinden Menschen, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen ist der sie fahrende Kraftfahrzeugführer von der entsprechenden Vorschrift der Straßenverkehrsordnung befreit. Wo gilt die Parkerleichterung?Grundsätzlich darf dort nicht geparkt werden, wo ein gesetzliches oder ausgeschildertes Halteverbot besteht. Mit der Parkerleichterung darf auf den für außergewöhnlich gehbehinderte und blinde Menschen reservierten und mit einem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätzen geparkt werden. Daneben erlaubt die Parkerleichterung das Parken u.a. im eingeschränkten Halteverbot und auf den öffentlichen, durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden. In Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten (Zeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf) geparkt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, soweit der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Generell darf die Parkerleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen 24 Stunden.
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Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen in Baden Württemberg
Berechtigter Personenkreis:
Wo gilt die Parkerleichterung?Die Parkerleichterungen für diesen Personenkreis gelten allerdings nicht für das Parken auf den mit dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrer für außergewöhnlich gehbehinderte und blinde Menschen reservierten Parkplätzen. In Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten (Zeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf) geparkt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, soweit der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Generell darf die Parkerleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen 24 Stunden.
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Umfang der Parkerleichterungen:Der Genehmigungsinhaber darf, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht zum Beispiel
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Antragstellung:
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Kontakt: |
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Weitere Auskünfte erteilt Ihnen beim Landratsamt Reutlingen Frau Hoffmann: |