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FAQ Ukraine

Abholung der Aufenthaltstitel für aus der Ukraine geflüchtete Personen

Die Abholung von Aufenthaltstiteln ist vorübergehend ab dem 09.10.2023 wieder ohne Termin zu folgenden Zeiten möglich:
Montag, Donnerstag und Freitag von 08:00 - 09:30 Uhr
Donnerstag von 16:00 - 17:30 Uhr

Vollmacht

див. Додаток

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Verlängerung der Aufenthaltstitel für aus der Ukraine geflüchtete Personen

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs.1 AufenthG, die bis zum 04.03.2024 gültig ist, erhalten eine automatische Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bis zum 04.03.2025. Die Europäische Union (EU) hat die entsprechende Richtlinie bis zum 04.03.2025 verlängert. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat durch eine Verordnung die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG geregelt.

Dies bedeutet, dass Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert wird.

Die Aufenthaltskarte bleibt also gültig, auch wenn das aufgedruckte Datum (04.03.2024) abgelaufen ist.

Wir weisen darauf hin, dass betroffene Personen keinen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen müssen. Termine bei der Kreisausländerbehörde sind dafür ebenfalls nicht notwendig und stehen auch nicht zur Verfügung.

Dieses unbürokratische Verfahren soll keinerlei Nachteile für die betroffenen Personen bewirken. Ihnen können weiterhin Sozialleistungen gewährt werden. Auch können sie weiterhin mit der abgelaufenen Karte einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wenn Arbeitgeber deshalb sicher gehen möchte, dass die weitere Beschäftigung rechtmäßig ist, dürfen sie sich gerne hier an uns wenden: asylrecht(at)kreis-reutlingen.de

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de

Ende Dezember 2023 und Anfang Januar 2024 wird die Kreisausländerbehörde alle betroffenen Personen über die Verlängerung per Brief informieren.

Інформація щодо продовження посвідки на проживання особам, які втекли з України

Особи, які мають дозвіл на проживання відповідно до статті 24, параграф 1 Закону про проживання, який діє до 4 березня 2024 року, отримають автоматичне продовження свого дозволу на проживання до 4 березня 2025 року. Європейський Союз (ЄС) продовжив дію відповідної директиви до 4 березня 2025 року. Федеральне міністерство внутрішніх справ та батьківщини видало розпорядження, яке регулює продовження терміну дії дозволів на проживання відповідно до статті 24 параграфа 1 Закону про проживання.

Це означає, що Bаш поточний дозвіл на проживання буде автоматично продовжено до 4 березня 2025 року.

Таким чином, карта-посвідка на проживання залишається дійсною, навіть якщо надрукована дата (03.04.2024) вже минула.

Звертаємо увагу на те, що особи, яких це стосується, не повинні подавати заяву на продовження посвідки на проживання. Запис на прийом до окружної імміграційної служби також не є необхідним та є недоступним.

Ця небюрократична процедура не має на меті завдати шкоди особам, яких це стосується.

Ви і надалі можете отримувати соціальні виплати.

Ви також можете продовжити працювати з простроченою карткою-посвідкою на проживання.

Якщо роботодавці хочуть бути впевненими, що подальший дозвіл працевлаштування є законним, вони можуть зв’язатися з нами тут: asylrecht(at)kreis-reutlingen.de

Додаткову інформацію можна знайти тут: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de

Наприкінці грудня 2023 року та на початку січня 2024 року районна міграційна служба повідомить листом усіх осіб, яких це стосується, про продовження.

Bitte beachten Sie die Hinweise in ukrainischer Sprache, die auf den Internetseiten der Bundesbehörden zu finden sind.

Зверніть увагу на інструкції українською мовою, які можна знайти на сайтах федеральних органів влади.

Bitte beachten Sie hauptsächlich folgenden Seiten:

Informationen, die für ganz Deutschland gelten:

https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de

Informationen des IOM (Internationale Organisation für Migration)

Hilfe bei Gewalt gegen Frauen und Kinder und für Schwangere in Not

Допомога проти насильства над жінками та дітьми, а також вагітним жінкам, які потребують допомоги

Informationen, die in Baden-Württemberg gelten:

Informationen beim Ministerium der Justiz und für Migration

Jobcenter Reutlingen 

FOLGENDE ZUSATZINFORMATIONEN GELTEN IM LANDKREIS REUTLINGEN
Ankunft im Landkreis Reutlingen ab 01.06.2022
Ankommen im LK RT ab 01.06.2022
Aufenthaltsrecht
Durch die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom BMI waren zuletzt alle Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für den langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bis zum 31.08.2022 befreit.
Diese Übergangsverordnung wurde zum 01.09.2022 geändert. 

Von nun an gilt: dass Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 30.11.2022 in das Bundesland eingereist sind, ohne den für den langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Diese Menschen halten sich die ersten 90 Tage nach Einreise in das Bundesgebiet auch ohne einen Aufenthaltstitel erlaubt im Bundesgebiet auf.

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

In unserem Landkreis Reutlingen:
Sie leben im... zuständige Ausländerbehörde
... Stadtgebiet Reutlingen Ausländerbehörde der Stadt Reutlingen
auslaenderbehoerde(at)reutlingen.de
... Stadtgebiet Metzingen Ausländerbehörde der Stadt Metzingen
auslaenderbehoerde(at)metzingen.de
... Landkreis Reutlingen und nicht im Stadtgebiet Reutlingen/Metzingen Kreisausländerbehörde Reutlingen
ukraine(at)kreis-reutlingen.de


Wenn Sie sich im Landkreis Reutlingen aufhalten (auch im Stadtgebiet Reutlingen oder Metzingen), melden Sie sich in Ihrem Rathaus vor Ort.
Für die Kreisausländerbehörde Reutlingen ist nicht absehbar, wie das Aufenthaltsrecht für ukrainische Vertriebene nach dem 04.03.2025 geregelt werden wird und ob die Europäische Union die Richtlinie ein weiteres Mal verlängert.
 
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs.1 AufenthG können bereits jetzt eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, die nichts mit dem Krieg in Ihrem Heimatland zu tun hat und länger als bis zum 04.03.2025 gültig ist, wenn sie eine Arbeit als Fachkraft aufnehmen oder aufgenommen haben.
 
Für eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft wird eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Studium verlangt. Damit eine Ausbildung oder ein Studium als gleichwertig anerkannt wird, muss in der Regel ein Anerkennungsverfahren durchlaufen werden.
 
Solchen Personen empfehlen wir schon jetzt, die ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen zu lassen.
Informationen dazu erhalten Sie zum Beispiel auf diesen Internetseiten:
https://www.make-it-in-germany.com/de/
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php
 
 
Sofern diese Personen bereits über einen in Deutschland anerkannten Abschluss verfügen und einen entsprechenden Arbeitsplatz haben, dürfen sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen, damit wir prüfen können, ob ein Wechsel Ihrer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt. Wenden Sie sich hierzu bitte an: auslaenderrecht(at)kreis-reutlingen.de
 
 
Якщо Bи вже думаєте про довготривале перебування в Німеччині (довше за 4 березня 2025 року):
 
Імміграційна служба округу Ройтлінген не може передбачити, як буде регулюватися право на проживання для українських біженців після 4 березня 2025 року та чи Європейський Союз знову продовжить дію директиви.
 
Особи, які мають дозвіл на проживання відповідно до статті 24, параграф 1 Закону про проживання, тепер можуть отримати дозвіл на проживання, який не має нічого спільного з війною в їхній країні та дійсний довше за 4 березня 2025 року, якщо вони починають працювати або вже працюють як кваліфікований робітник.
 
Для отримання дозвілу на проживання як кваліфікований робітник, необхідна професійна або вища освіта, які визнаються еквівалентними. Для того, щоб професійна або вища освіта була визнана еквівалентною, зазвичай має бути завершено процес визнання.
 
Ми вже рекомендуємо таким особам визнавати іноземну професійну кваліфікацію в Німеччині.
Ви можете знайти інформацію про це на таких веб-сайтах, наприклад:
https://www.make-it-in-germany.com/de/
https://www.ancognition-in-deutschland.de/html/de/index.php
 
 
Якщо ці особи вже мають кваліфікацію, визнану в Німеччині, і мають відповідне місце роботи, вони можуть зв’язатися з нами, щоб ми могли перевірити, чи можна змінити Bаш дозвіл на проживання. Для цього зв’яжіться з нами: auslaenderrecht(at)kreis-reutlingen.de
 



Ihr Aufenthaltstitel kann nun bei der Ausländerbehörde des Landratsamts Reutlingen abgeholt werden. 
Voraussetzung für die Abholung ist, dass Sie den sogenannten "PIN-Brief" von der Bundesdruckerei erhalten haben.

Die Abholung von Aufenthaltstiteln ist vorübergehend ab dem 09.10.2023 wieder ohne Termin zu folgenden Zeiten möglich:
Montag, Donnerstag und Freitag von 08:00 - 09:30 Uhr
Donnerstag von 16:00 - 17:30 Uhr

Vollmacht
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Kurzfristige Ausreise aus dem Bundesgebiet (wenige Wochen)
…mit einer Fiktionsbescheinigung Sie benötigen für eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel (also z. B. ein Visum) gemäß § 2 Abs.2 S.1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung.
…mit einer Aufenthaltserlaubnis Eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel möglich. Über die Wiedereinreise entscheiden im Zweifel die Grenzbehörden.
 
Ihre Aufenthaltserlaubnis erlischt unter folgenden Voraussetzungen: Sie verlassen Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund oder Sie halten sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland auf.
Langfristige/dauerhafte Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Ukraine oder ein anderes Land
Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG in Deutschland ausgehändigt bekommen haben, erlischt dieser unter folgenden Voraussetzungen: Sie verlassen Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund oder Sie halten sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland auf.
 
Wenn Sie in die Ukraine zurückkehren wollen oder in ein anders Land ziehen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde.

Außerdem sollten Sie folgende Behörden über Ihren Wegzug informieren:
  • Rathaus für die Abmeldung
  • Sozialleistungsträger
  • Schule und weitere Orte der Kinderbetreuung
 
Informieren Sie auch am besten folgende Personen und Institutionen:
  • Integrationsmanager
  • Vermieter
  • Arbeitgeber
  • Ihre Krankenkasse
  • Ihre Bank
  • Ihren Sprachkursträger

Personen, die durch eine Ausländerbehörde in Baden-Württemberg eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, wurden damit automatisch dem jeweiligen Landkreis in dem die Ausländerbehörde liegt zugewiesen und sind zur Wohnsitznahme in diesem Landkreis verpflichtet.
Wenn Sie also von der Kreisausländerbehörde Reutlingen eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, müssen Sie vorerst im Landkreis Reutlingen leben. Umzüge sind in diesem aufenthaltsrechtlichen Stadium nach der uns bekannten Gesetzes- und Weisungslage nicht vorgesehen.
Hierzu haben die in Baden-Württemberg zuständigen Regierungspräsidien eine Allgemeinverfügung erlassen: https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Tuebingen/Service/Bekanntmachungen/AV_Ukraine/AV_landesinterne_Verteilung_Vertriebenen_Ukraine_2022_05_05.pdf

Sobald eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ist nach einer am 01.06.2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderung eine Wohnsitzauflage nach § 12a Abs.1 AufenthG im Einzelfall zu prüfen. Die Ausländerbehörde prüft, ob eine gesetzliche Wohnsitzauflage auf das gesamte Land Baden-Württemberg entstanden ist und schreibt dies auf das Zusatzblatt zu der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis.

Wohnen
Sollten Sie als aus der Ukraine vertriebene Person Verwandte oder Bekannte im Bundesgebiet haben, bei denen Sie unterkommen können, empfehlen wir Ihnen, zunächst die Möglichkeit einer privaten Unterkunft in Anspruch zu nehmen.
Melden Sie sich in diesem Fall bitte unbedingt bei der Ausländerbehörde, die für den Bezirk zuständig ist, in dem Sie sich aufhalten.

Eine private Unterkunft können Sie möglicherweise auch über das Hilfeportal des Bundes oder direkt über die Plattform  unterkunft-ukraine.de finden.

Sollte Ihnen keine private Unterkunftsmöglichkeit offenstehen, können Sie sich an die Erstaufnahmeeinrichtung wenden, die für Sie am einfachsten zu erreichen ist.
Für Menschen aus dem Landkreis Reutlingen ist dies das Ankunftszentrum in Meßstetten:

Ankunftszentrum Meßstetten
Geißbühlstraße 
72469 Meßstetten





Wenn Sie in Ihrer derzeitigen Unterkunft voraussichtlich länger aufhalten werden, sollten sich als aus der Ukraine vertriebene Person bei dem Bürgerbüro des Rathauses vor Ort melderechtlich registrieren lassen.

Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung mehrere behördlichen Prozesse auslöst. Bitte beachten Sie, dass für gemeldete Personen Müllgebühren entstehen, die erst mit der nächsten Jahresveranlagung 2023 berechnet werden.
Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, Wohnraum bereitzustellen. Wir sind überwältigt von der Solidarität und Hilfsbereitschaft unserer Bürgerinnen und Bürger.

Grundsätzlich gilt: Wenn Privatpersonen ukrainische Vertriebene bei sich aufnehmen wollen, können Sie sich bei Ihrem Rathaus direkt vor Ort melden. Die Mitarbeiter in den Rathäusern kennen die örtliche Lage am besten und können hier am einfachsten Koordinationsarbeit leisten. Außerdem können Sie sich auch an private Initiativen wie z. B. https://unterkunft-ukraine.de/ oder https://de.airbnb.org/help-ukraine wenden und sich dort registrieren.

Wichtig ist, dass sich die ukrainischen Staatsangehörigen, die hier im Landkreis wohnen, bei unserer zentralen E-Mail-Adresse ukraine(at)kreis-reutlingen.de melden sollten (siehe oben). 

Wichtig ist, dass sich die ukrainischen Staatsangehörigen, die hier im Landkreis wohnen, bei ihrem Rathaus vor Ort anmelden.

Da uns dazu bereits viele Fragen erreichten:

Werden Vertrieben aus der Ukraine in der eigenen Wohnung mit aufgenommen, können zusätzlich zu den sog. Regelleistungen (z. B. für Essen und Bekleidung) pro erwachsener Person bis zu 280 EUR und für jedes mitaufgenommene Kind bis zu 140 EUR pro Monat als Beteiligung an den Aufnahmekosten (z. B. auch für Nebenkosten wie Energie, Müll oder Wasser) im Rahmen der Leistungen des AsylbLG berücksichtigt werden. Formale Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unterkunftsgeber und der vertreiben Person.

Diese Vereinbarung sollte folgendes beinhalten:
o   Zeitraum der Gültigkeit der Vereinbarung
o   Höhe des vereinbarten Betrages
o   und eine Bankverbindung, auf die die Kostenbeteiligung überweisen werden soll.
 
Der Betrag wird dann direkt an den Unterkunftsgeber überwiesen.
Beachten Sie bitte, dass es sich um eine private Vereinbarung handelt. Sollte die aufgenommene Person Einkommen erzielen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben, erfolgt keine Zahlung aus den Sozialleistungen.
Bei so einer Vereinbarung wird der Wohnraum der aufgenommenen Person direkt und nicht dem Landratsamt zur Verfügung gestellt.
 
Wird eine Wohnung komplett überlassen, gelten bei der Gewährung von Sozialleistungen die Mietobergrenzen. In diesem Fall ist eine Vereinbarung analog zu einem Mietvertrag für eine Berücksichtigung bei den Sozialleistungen notwendig.
 
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Bedarfs auf Asylbewerberleistungen maximal Kosten in Höhe der festgelegten angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden können. Die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten können Sie für die jeweiligen Orte (je nach Stufe) dieser Tabelle entnehmen. Die Tabelle finden Sie hier.  
 
Auch hier gilt:  Sollte die aufgenommene Person Einkommen erzielen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben, erfolgt auch keine Zahlung aus den Sozialleistungen.





Gesundheit im Landkreis Reutlingen
Ukrainische Staatsangehörige, die sich in Folge des Krieges im Landkreis aufhalten, können sich ebenfalls bei vom Landkreis organisierten Impfaktionen, oder in Arztpraxen unbürokratisch impfen lassen. Zudem wird es Impfteams geben, die in die Sammelunterkünfte fahren, um dort vor Ort zu impfen. Auch Menschen, die keine Krankenversicherung haben, können sich kostenlos impfen lassen. Zur Impfung sollte dann möglichst ein Ausweis oder ein anderes offizielles Dokument mitgebracht werden, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht. Für die medizinische Beratung sollte nach Möglichkeit eine Begleitperson als Dolmetscher beim Impftermin dabei sein.
 
Informationen zur Impfung in ukrainischer Sprache werden derzeit erstellt. Verfügbar sind bereits Informationen auf Russisch:
o   Impfkampagne des Landes: https://www.dranbleiben-bw.de/ru/
o   Informationsmaterial des RKI: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html
Mehr Informationen zur Impfung und den regionalen Impfstützpunkten: www.kreis-reutlingen.de/impfen
Unsere Beratung richtet sich an Familien/Elternteile/Kinder und Jugendliche, die aus der Ukraine geflüchtet sind.
 
Wir leisten Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung von familiären und individuellen Schwierigkeiten, dies sind zum Beispiel:
  • traumatische Erlebnisse im Krieg
  • bei familiären Konflikten
  • wenn sich Eltern überfordert fühlen
  • wenn Kinder unter seelischen Problemen leiden und z. B. Ängste entwickeln
  • wenn die Familie von einem Todesfall betroffen ist
  • oder wenn ein anderes Thema Sorgen bereitet.
Für die Beratung entstehen keine Kosten. 

Die Gespräche sind vertraulich und können freiwillig in Anspruch genommen werden.

Es gibt 3 Beratungsstellen im Landkreis. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort.
Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail.

Familien- und Jugendberatung Reutlingen
 
Telefon:          07121/94790-60
Fax:                07121/94790-70
E-Mail:            Familienberatung.Reutlingen(at)kreis-reutlingen.de
Anschrift:        Landratsamt Reutlingen (Haus 9)
                        Familien- und Jugendberatung Reutlingen
                        Charlottenstraße 25
                        72764 Reutlingen
 
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag                                    08:30 - 12:30 Uhr
 
Einzugsbereich:
Wohnorte Eningen unter Achalm, Lichtenstein, Pfullingen, Pliezhausen, Reutlingen, Waldorfhäslach, Wannweil.
 
 
Familien- und Jugendberatung Dettingen
 
Telefon:          07123/72 68-60
Fax:                07123/72 68-70
E-Mail:            Familienberatung.Dettingen(at)kreis-reutlingen.de
Anschrift:        Landratsamt Reutlingen (Haus 38)
                        Familien- und Jugendberatung Ermstal
Rathausplatz 5
                        72581 Dettingen
 
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag                                    08:30 - 12:30 Uhr
 
Einzugsbereich:
Wohnorte Bad Urach, Dettingen, Grabenstetten, Grafenberg, Hülben, Metzingen, Riederich und Römerstein.
 
 
Familien- und Jugendberatung Münsingen
 
Telefon:          07381/92 95-60
Fax:                07381/92 95-70
E-Mail:            Familienberatung.muensingen(at)kreis-reutlingen.de
Anschrift:        Landratsamt Reutlingen (Haus 29)
                        Familien- und Jugendberatung Alb
                        Karlstraße 36
                        72525 Münsingen
 
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag                                    08:30 - 12:30 Uhr
 
Einzugsbereich:
Wohnorte Engstingen, Gomadingen, Hayingen, Hohenstein, Mehrstetten, Münsingen, Pfronstetten, Sonnenbühl, St. Johann, Trochtelfingen, Zwiefalten.
Hier finden Sie Aufzeichnungen des Livestreams „Flucht und Trauma - was können Eltern tun? in deutscher, ukrainischer und russischer Sprache
 
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/flucht-und-trauma/
 
Frau Kuznietsova, Herr Prof. Fegert und Herr Dr. Sachser von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie am Universitätsklinikum Ulm sowie Frau Dixius von der Kindertraumaambulanz der SHG Kliniken im Saarland informieren über Traumareaktionen bei Kindern und Jugendlichen und Möglichkeiten, wie Kinder nach traumatischen Erfahrungen unterstützt werden können und beantworten Fragen von Eltern. Zudem wird über Anlaufstellen für Eltern und Kinder in Baden-Württemberg informiert.

Ergänzend stehen weiterführende Informationsmaterialien für Eltern - auch nutzbar Fachkräfte und Ehrenamtliche, die mit betroffenen Kindern und Jugendlichen arbeiten - sowie eine Übersicht über Anlaufstellen und Links zu weiterführenden Materialien in deutscher, russischer und ukrainischer Sprache zur Verfügung. Die Übersetzung der Übersicht in weitere Sprachen ist geplant.
Helfen und Ehrenamt
Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, Wohnraum bereitzustellen. Wir sind überwältigt von der Solidarität und Hilfsbereitschaft unserer Bürgerinnen und Bürger.

Grundsätzlich gilt: Wenn Privatpersonen ukrainische Vertriebene bei sich aufnehmen wollen, können Sie sich bei Ihrem Rathaus direkt vor Ort melden. Die Mitarbeiter in den Rathäusern kennen die örtliche Lage am besten und können hier am einfachsten Koordinationsarbeit leisten. Außerdem können Sie sich auch an private Initiativen wie z. B. https://unterkunft-ukraine.de/ oder https://de.airbnb.org/help-ukraine wenden und sich dort registrieren.

Wichtig ist, dass sich die ukrainischen Staatsangehörigen, die hier im Landkreis wohnen, bei unserer zentralen E-Mail Adresse ukraine(at)kreis-reutlingen.de melden sollten (siehe oben). 


Da uns dazu bereits viele Fragen erreichten:

Werden Vertrieben aus der Ukraine in der eigenen Wohnung mit aufgenommen, können zusätzlich zu den sog. Regelleistungen (z. B. für Essen und Bekleidung) pro erwachsener Person bis zu 280 EUR und für jedes mitaufgenommene Kind bis zu 140 EUR pro Monat als Beteiligung an den Aufnahmekosten im Rahmen der Leistungen des AsylbLG berücksichtigt werden. Formale Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unterkunftsgeber und der vertreiben Person.

Diese Vereinbarung sollte folgendes beinhalten:
o   Zeitraum der Gültigkeit der Vereinbarung
o   Höhe des vereinbarten Betrages
o   und eine Bankverbindung, auf die die Kostenbeteiligung überweisen werden soll.
 
 
Der Betrag wird dann direkt an den Unterkunftsgeber überwiesen.
Beachten Sie bitte, dass es sich um eine private Vereinbarung handelt. Sollte die aufgenommene Person Einkommen erzielen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben, erfolgt keine Zahlung aus den Sozialleistungen.
Bei so einer Vereinbarung wird der Wohnraum der aufgenommenen Person direkt und nicht dem Landratsamt zur Verfügung gestellt.
 
Wird eine Wohnung komplett überlassen, gelten bei der Gewährung von Sozialleistungen die Mietobergrenzen. In diesem Fall ist eine Vereinbarung analog zu einem Mietvertrag für eine Berücksichtigung bei den Sozialleistungen notwendig.
 
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Bedarfs auf Asylbewerberleistungen maximal Kosten in Höhe der festgelegten angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden können. Die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten können Sie für die jeweiligen Orte (je nach Stufe) dieser Tabelle entnehmen. Die Tabelle finden Sie hier.
 
Auch hier gilt:  Sollte die aufgenommene Person Einkommen erzielen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben, erfolgt auch keine Zahlung aus den Sozialleistungen.

Sie können sich an das Kreisjugendamt Reutlingen wenden unter der Telefonnummer 07121/480-4222 (Montag - Freitag, vormittags) oder unter ukraine-jugendamt(at)kreis-reutlingen.de

Dort werden Ihre Daten aufgenommen und Sie werden gefragt, welches Alter des Kindes/Jugendlichen Sie sich vorstellen können und wie viele junge Menschen Sie bei sich aufnehmen können.

Folgende Voraussetzungen sind für die Aufnahme eines unbegleiteten Kindes notwendig:
  • Das Kreisjugendamt benötigt von Personen, die ein Kind bei sich für eine längere Zeit aufnehmen ein behördliches Führungszeugnis. Hierfür erhalten Sie vom Kreisjugendamt eine Bescheinigung, die Sie berechtigt, dieses Führungszeugnis anzufordern.
  • Außerdem werden Mitarbeitende des Kreisjugendamtes bei Ihnen einen Besuch machen und Sie kennen lernen wollen.
  • Sie werden in der Zeit, in der das Kind bei Ihnen lebt immer wieder Besuch bekommen von einer Fachkraft aus der Jugendhilfe, die Sie und das Kind berät und begleitet.
  • Sie sollten sich darauf einstellen, dass das Kind nicht sofort einen Platz in der Schule oder im Kindergarten haben wird. Das heißt, Sie sollten Zeit haben für das Kind, es betreuen und versorgen können.
  • Sollte ein Kind länger als 8 Wochen bei Ihnen sein benötigen Sie vom Kreisjugendamt unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflegeerlaubnis. Dies wird zu gegebener Zeit mit Ihnen ausführlich besprochen.

Wenn Sie sich ehrenamtlich einbringen wollen, ist es am besten, wenn Sie sich an Ihr Rathaus vor Ort oder eine private Initiative wenden:
Ruben Stapelbroek
Tel.: 07125/156-376
Email: stapelbroek.ruben(at)bad-urach.de
Friedrun Maute
Tel.: 07123/7207-127
E-Mail: friedrun.maute(at)dettingen-erms.de
Anne-Catherine Schweizer
Tel.: 07129 939937
E-Mail: a.schweizer(at)engstingen.de
Anke Arnold
Tel.: 07121/892-1410
E-Mail: anke.arnold(at)eningen.de
Horst Reiner
Tel 07385/9696-35
Email: Info(at)gomadingen.de
Carina Maldoner
Tel.: 07382/941504-20
E-Mail: carina.maldoner(at)grabenstetten.de
Panagiota Athanasiou-Seliger
Tel.: 07123/9339-18
E-Mail: p.athanasiou-seliger(at)grafenberg.de
Sigrid Bortfeldt
Tel.: 07386/9777-29
E-Mail: Sigrid.Bortfeldt(at)Hayingen.de
Lukas Bloching
Tel.: 07387/9870-15
E-Mail: l.bloching(at)gemeinde-hohenstein.de
 
Beatrice Vermeij-Böhm
Tel.: 07387/9870-28
E-Mail: b.vermeij-boehm(at)gemeinde-hohenstein.de
Sandy Christner
Tel.: 07125/9686-14
E-Mail: sandy.christner(at)huelben.de
Ines Mieth (Unterkünfte für Geflüchtete)
Tel. 07129/696-24
E-Mail: ukraine-hilfe(at)gemeinde-lichtenstein.de


Kerstin Jungel (Spendenmöglichkeiten)
Tel. 07129/696-16
E-Mail: ukraine-hilfe(at)gemeinde-lichtenstein.de

Amal El Bouchalli (soziale Unterstützung)
Tel. 07129/696-68
E-Mail: ukraine-hilfe(at)gemeinde-lichtenstein.de

Beatrice Herrmann (sonstige Anliegen)
Tel. 07129/696-10
E-Mail: ukraine-hilfe(at)gemeinde-lichtenstein.de
Steffen Uebele
Tel.: 07123 925 - 341
E-Mail: s.uebele(at)metzingen.de
Rebecca Hummel
Tel.: 07381 182 168
E-Mail: rebecca.hummel(at)muensingen.de
Tel.: 07388/9999-10
E-Mail: info(at)pfronstetten.de
Olga Stesel
Tel.: 07121/7030-3006
E-Mail: olga.stesel(at)pfullingen.de
Ukraine Hotline: 07121/7030-2222
E-Mail: Ukraine(at)pfullingen.de
Martin Greiner
Tel.: 07127 977 124
E-Mail: Martin.Greiner(at)pliezhausen.de
Tetyana Pikulska (Info-Telefon)
Tel.: 07121 303-5554
(montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr)
E-Mail: ukrainehilfe(at)reutlingen.de
 
Ute Bruckinger (Spendenmöglichkeit)
Tel.: 07121 303-5771
E-Mail: ukrainehilfe(at)reutlingen.de
 
Stefan Milles (Unterkünfte für Geflüchtete)
Tel.: 07121 303-2833
E-Mail: ukrainehilfe(at)reutlingen.de
 
Gunnar Rapp (Ausländerrecht)
Tel.: 07121 303-2887
E-Mail: auslaenderbehoerde(at)reutlingen.de
Herrn Marcel Straub (bis 30.03.2022)
Tel. 07123/9359-110
E-Mail: marcelsstraub(at)riederich.de

Malin Malcic (ab 01.04.2022)
Tel. 07123/9359-111
E-Mail: malinmalcic(at)riederich.de
Franziska Netz
Tel. 07382/9398-15
E-Mail: netz(at)roemerstein.de 
Claudia Vöhringer
Tel.: 07128 925-19
(täglich Vormittags, Dienstags ganztags)
E-Mail: c.voehringer(at)sonnenbuehl.de

Anne Leibfritz
Tel.: 07128 925-11
E-Mail: a.leibfritz(at)sonnenbuehl.de
Tel.: 07122/8299-0
E-Mail: info(at)st-johann.de
Anne-Catherine Schweizer
Tel.: +49712448-26
E-Mail: anne-catherine.schweizer(at)stadt-trochtelfingen.de
Frau Corinna Leibfritz
Tel.:(07127) 9266-13
E-Mail: corinna.leibfritz(at)walddorfhaeslach.de
Jonas Baier
Tel.: 07121/9585-26
E-Mail: jonas.baier(at)gemeinde-wannweil.de
Christa Herter-Dank
Tel.: 07373 / 921 26 40
Mobil: 0152 5345 77 64
E-Mail: Christa.Herter-Dank(at)diakonie-reutlingen.de
Unterstützung leisten können Sie in vielen verschiedenen privaten Initiativen:

Aktion "Ermstal hilft"
https://www.ermstal-hilft.de/
Simon Nowotni und Martin Salzer
E-Mail: ermstalhilft(at)gmail.com

Annahme von Hilfsgütern:
vorerst geschlossen

Gemeinsam mit der Vereinigung der ukrainischen Jugend e.V. ruft die Gemeinde Gomaringen zu Spenden für die Ukraine auf.

Vereinigung der Ukrainischen Jugend in Deutschland e.V.
Stadtsparkasse München
IBAN: DE97 7015 0000 1003 7889 55
Zweck: Hilfe für die Ukraine
(Für eine Spendenbescheinigung die Adresse angeben)

Zwischen Gomadingen und dem Verein besteht eine lange Verbindung, da die Vereinigung der ukrainischen Jugend bereits seit 1965 ihr Sommerlager in Gomadingen durchführt. Aus diesen Begegnungen sind viele Freundschaften entstanden.
Carina Schneider
Schweizerhof Grabenstetten
Telefon: 0163 / 250 07 73

Aktion "Ermstal hilft"
www.ermstal-hilft.de

Annahme von Hilfsgütern:
täglich von 10 Uhr bis 12 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr
in der Vogelsangstraße 34 in Dettingen 
(Bei der Firma ADV PAX Kukavica)


Maryna Nestler
Bohlstraße 40, 72555 Metzingen
Telefon: 01763/4335412

Gesammelt wird:

  • Babynahrung
  • Windeln
  • Medikamente für Kinder

Informationen zur Hilfsangeboten unter https://www.muensingen.de/Ukraine

Münsingen hilft e.V.
Maryana Naraievska und Stefan Dumbeck


Annahme von Hilfsgütern:
Montag bis Freitag von 17-18 Uhr
in der Hermann-Staudinger-Straße 39
Halle 6-8

Gesammelt wird:

  • Lebensmittel
  • Trinkwasser
  • Medikamente
  • Werkzeug

 Daniela Topel
Telefon: 0176/47624361

Gesammelt wird:

  • Kleidung für Frauen, Männer und Kinder
  • Medikamente und Verbandsmaterial
  • Decken
  • Handtücher
  • Hygieneartikel
Drei Musketiere Reutlingen e.V.

E-Mail: ukraine.rt.hilft(at)gmail.com

Annahme von Hilfsgütern:
Samstag, 26. März, von 10 bis 16 Uhr
Sonntag, 27. März, von 10 bis 16 Uhr

am Alten Paketpost-Areal in Reutlingen 
(Unter den Linden 17) 

Gesammelt wird:
  • Taschenlampen
  • Powerbanks
  • Ferngläser
  • Windeln (Baby bis max. Größe 5
  • Feuchttücher
  • Klopapier
  • Babynahrung (1-5 Jahre)
  • Nudeln
  • Reis
  • Haferflocken
  • Mehl
  • Zucker
  • Öl
  • Dosenmilch
  • Dosen Mais / Dosen Erbsen
  • Stromgeneratoren (Leistung mind. 6.500W)

Reutlingen-Sondelfingen

Jessica Korn und Olga Korn-Lucheniuc

Mobil: 015234371114 
Mobil: 01734706502

Abgabezeit: Telefonisch vereinbaren
Abgabeort: Hagenweg 67, 72766 Reutlingen 

Gesammelt wird:
  • Lebensmittel
  • Verbandsmaterial und Medikamente
  • Babynahrung
  • Hygieneartikel
  • Thermokleidung
  • Batterien
  • Kerzen
  • Powerbanks
  • Thermoskannen
  • Schlafsäcke
  • Isomatten
  • Schlafsäcke

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0