tierische Nebenprodukte (TNP)/ Tierkörperbeseitigung

Unter den TNP-Begriff fallen zahlreiche Stoffe. Die grundlegenden Regelungen finden sich in der VO (EG) 1069/2009.

Zuständigkeiten und Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV), der Tollwut-Verordnung (Tollwut-VO) und der Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV). Dabei sind in der Praxis folgende Aufgaben zu  unterscheiden:
- Sammlung, Abholung, Entsorgung: Beseitigungspflichtige sind die Landkreise. Diese haben sich zu Zweckverbänden zusammengeschlossen, welche Tierkörperverwertungsanlagen betreiben. Nicht alle TNP unterliegen der Abholungs-/ Beseitigungspflicht. Die Kosten trägt der Verursacher. 
-  Bergung, Lagerung bis zu Abholung: In der Regel ist der Verfügungsberechtigte dafür verantwortlich.
- Meldung: Der Verfügungsberechtigte bzw. der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich.

Insgesamt sind die rechtlichen Regelungen sehr umfangreich, weshalb hier nur auf einige häufige Fragestellungen eingegangen wird:

1. Entsorgung von toten Heimtieren
a) gehaltene Heimtiere: Der Tierhalter ist für die Meldung und Lagerung bis zur Abholung zuständig. Einzelne Gemeinden betreiben als Serviceleistung für ihre Bürger Sammeleinrichtungen. "Einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind." (§27 Abs. 3 TierNebV). Ob sich das für die Bestattung ausgewählte Grundstück im Wasserschutzgebiet befindet, können Sie auf der Homepage der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ermitteln.    

b) herrenlose Heimtiere: Eine Meldepflicht besteht nur für Hunde und Katzen. Da es keinen Besitzer gibt, ist die Gemeinde für die Bergung und Lagerung bis zur Abholung zuständig.

2. Entsorgung von toten wildlebenden Tieren und Tierkörperteilen 
a) Außer für Wildschweine (s.u.) gibt es eine Beseitigungspflicht nur im Falle eines Seuchenausbruchs. In Restriktionsgebieten sind für die Meldung, Bergung, und Lagerung bis zur Abholung Grundstücksbesitzer und Straßenbaulastträger zuständig. Außerhalb von Restriktionsgebieten ist die Gemeinde zuständig, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besteht.

b) Indikatortiere für die Tollwutüberwachung (Fuchs, Marderhund, Waschbär): Befindet sich das Tier in einem Zustand, welcher die Untersuchung des Gehirns auf Tollwut sinnvoll erscheinen lässt, so muss der Jagdausübungsberechtigte den Tierkörper bergen und dem Veterinäramt zuleiten. Für Tiere auf Privatgrund gibt es keine Regelung, sodass die Gemeinde zuständig ist (s.o.). Im Landkreis Reutlingen gibt es zur Sammlung mehrere Standorte von sog. "Fuchstruhen".

c) Wildschweine:

-Verendete oder krank erlegte Wildschweine sind wichtige Indikatoren für einen möglichen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) und müssen beprobt werden.  Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet das Veterinäramt dabei zu unterstützen. Im Zusammenhang mit der Beprobung ist eine Bergung und Entsorgung der Kadaver sinnvoll. Im Landkreis Reutlingen gibt es sieben sog. "Verwahrstellen" zu diesem Zweck. Weitere Informationen zur ASP siehe hier.

- Ab dem 01.01.2024 besteht nach §6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum JWMG folgende Regelung: "Aufbruch, Schwarten und sonstige Teile von erlegtem Schwarzwild dürfen nicht in das Revier verbracht oder dort zur Entsorgung zurückgelassen werden. Sie sind über Konfiskatsammelstellen oder Verwahrstellen zu beseitigen. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt."

d) Wildvögel: Verendete oder krank erlegte Wildvögel können wichtige Informationen über die Ausbreitung der Aviären Influenza (AI) liefern. In erster Linie sind Greifvögel, Eulen und Wasservögel zur Beprobung geeignet. Wird der gesamte Tierkörper als Probe entnommen, so ist damit die Beseitigung erledigt. Weitere Informationen zur AI siehe hier.


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