Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz

Bestimmte Tierhaltungen haben ein erhöhtes Risiko für Tierschutzprobleme. Nutztierhaltungen unterliegen daher grundsätzlich einer verstärkten Überwachung. Für andere risikobehaftete Tätigkeiten mit Tieren besteht nach §11 des Tierschutzgesetzes ein Erlaubnisvorbehalt. In vereinfachter Darstellung sind dies folgende Tätigkeiten:
1. Zucht und Haltung von Wirbeltieren oder Kopffüßlern für Tierversuche und andere wissenschaftliche Zwecke;
2. Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung;
3. Haltung von Tieren in einem Zoologischen Garten ;
4. Verbringung oder Vermittlung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland;
5. Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken
6. Veranstaltung von Tierbörsen;
7. gewerbsmäßige Zucht von Heimtieren;
8. Handel mit Wirbeltieren;
9. Reit- oder Fahrbetrieb
10. Zurschaustellung von Tieren;
11. Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren;
12. Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung von Hundehaltern bei der Ausbildung;
 

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Team
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Verfahrensablauf
Auf Antrag wird die Erlaubnis erteilt, nachdem die Sachkunde, die Zuverlässigkeit und die notwendige Ausstattung nachgewiesen wurde.
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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0