Notschlachtung

Es kommt immer wieder vor, dass ansonsten gesunde Nutztiere durch einen Unglücksfall nicht mehr transportfähig sind. Um das Fleisch dieser Tiere als Lebensmittel nutzbar zu machen, gibt es für diesen Fall eine Ausnahme von der ansonsten regulären Schlachtung in einem Schlachtbetrieb. Die Voraussetzungen dafür, dass das Fleisch in den Verkehr gebracht werden darf, sind folgende:

1.   Der Anlass für die Notschlachtung ist tatsächlich ein Unglücksfall wie z.B. ein frischer Knochenbruch. Die Zeitspanne zwischen dem auslösenden Ereignis und der Schlachtung kann sich nur im Bereich von Stunden bewegen.

2.  Das Tier muss vor dem Ereignis gesund gewesen sein und darf sich nicht in der Wartezeit nach der Behandlung mit Arzneimitteln befinden.

3. An dem  lebenden Tier muss von einem amtlichen Tierarzt eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden.

4. Der amtliche Tierarzt muss bescheinigen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Schlachtung und das Ausbluten ordnungsgemäß durchgeführt wurden (Vordruck).

5. Mit der Bescheinigung des amtlichen Tierarztes darf das geschlachtete Tier in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gebracht werden. Das geschlachtete und entblutete Tier muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert werden. Ohne das Öffnen von Brust- und Bauchhöhle sind keine besonderen Maßnahmen notwendig, um das Fleisch vor einer Kontamination zu schützen. Das Entfernen von Magen und Därmen, jedoch keine weitere Zurichtung, darf unter Aufsicht des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen. Der Transport muss dann so durchgeführt werden, dass Fleisch vor Kontamination geschützt ist. Alle entfernten Eingeweide müssen das geschlachtete Tier bis zum Schlachthof begleiten und als zu diesem Tier gehörend kenntlich gemacht sein. 

6. Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das Tier gekühlt werden. Lassen die Witterungsverhältnisse es zu, so ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

7. Eine Erklärung des Tierhalters muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden; in dieser Erklärung müssen die Identität des Tieres sowie alle ihm verabreichten Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen, denen es unterzogen wurde, sowie die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet sein.



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