Gewerbemüll

Anschluss- und Überlassungspflicht
Gewerbebetriebe müssen Restmüll (Abfall zur Beseitigung) über die öffentliche Müllabfuhr des Landkreises Reutlingen entsorgen. Für Abfall zur Verwertung besteht diese Überlassungspflicht nicht. Dieser muss selbst einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Er muß aber bereits an der Anfallstelle getrennt gesammelt werden. Gemischt gesammelte Abfälle eignen sich nicht zur Verwertung und sind damit als Abfälle zur Beseitigung dem Landkreis zu überlassen.

Anmeldung
Abfälle zur Beseitigung sind z.B. Kehrricht, Hygienepapiere, verunreinigte Wertstoffe und andere nicht verwertbare Abfälle
Abfälle zur Verwertung sind insbesondere Altreifen, Aluminium, Bauschutt (recyclingfähig), Bioabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Glas, Grüngut, Holz, Kartonagen, Kork, Kunststoffe, Papier, Schrott, Styropor, Textilien, Weißblech.
Gemischt genutzte Grundstücke (Haushalt und Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück)
Haushalte und Gewerbebetriebe müssen getrennte Abfallbehälter benutzen. Fallen aus dem Gewerbebetrieb nachweislich keine oder sehr geringe Abfälle an, kann eine Befreiung von der Benutzung zusätzlicher Abfallbehälter beantragt werden.
Wenn nachweislich kein Abfall anfällt oder wenn soviel Abfall anfällt, dass er mit dem üblichen Abholrhythmus nicht abgeholt werden kann, kann eine Befreiung von der Anschluss- und Überlassungspflicht erteilt werden.

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0