Schlachtung von Pferden und Eseln

Pferde und Esel gelten zwar grundsätzlich als lebensmittelliefernde Tiere, aber im Einzelfall hängt die Schlachtbarkeit von verschiedenen Faktoren ab.

Auch wenn viele Pferdehalter ihr Tier nicht schlachten wollen, lohnt es sich für sie, die damit verbundenen Fallstricke zu kennen.

Gemäß §1 des Tierschutzgesetzes darf niemand ein Tier ohne vernünftigen Grund töten. Kein vernünftiger Grund in diesem Sinne sind Nutzbarkeitseinschränkungen. Pferde dürfen also nicht einfach euthanasiert werden, wenn sie nicht mehr geritten werden können. Die Lebensmittelgewinnung kann als vernünftiger Grund also unter Umständen hohe Kosten vermeiden.

Nachteil einer Einstufung als "zur Schlachtung bestimmt" ist, dass bei der Behandlung von Erkrankungen nur Arzneimittel eingesetzt werden können, die für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Viele in der modernen Pferdemedizin eingesetzten Präparate erfüllen diese Anforderung nicht. Auch muss die Anwendung von Arzneimitteln lückenlos dokumentiert werden, was viele Tierhalter und Tierärzte scheuen. Falls der Haltungsbetrieb eine Flächenprämie erhält, ist diese Dokumentation auch prämienrelevant.

Das zentrale Dokument im Zusammenhang mit der Schlachtbarkeit von Equiden ist der sog. Equidenpass. Durch diverse Änderungen der zugehörigen Rechtsgrundlagen ist die aktuelle Situation etwas kompliziert:

1. Alle Pferde müssen durch einen Equidenpass identifizierbar sein. Ausnahmen gibt es nur für Fohlen bis zum Alter von 6 Monaten und vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes. Pferde ohne Pass sind grundsätzlich nicht schlachtbar, ausser es handelt sich um unter 12 Monate alte Tiere, die direkt vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof verbracht werden.

2. Pferde mit einem Ersatzpass automatisch als nicht schlachtbar eingestuft. Ein Ersatzpass wird im Gegensatz zu einem Duplikat ausgestellt, wenn der Pass verloren ging und die Identität nicht eindeutig geklärt werden kann oder wenn die Identifizierung nicht fristgerecht erfolgte (älter als 12 Monate oder Verlassen des Geburtsbetriebes).

3."Alt-Equiden": Bei bis zum 30.06.2009 geborenen Equiden musste ein bis dahin ausgestellter Pass bis zum 31.12.2009 fälschungssicher um das Kapitel IX (Arzneimittelanhang) ergänzt werden. Hier musste vom Tierhalter die Entscheidung über den Schlachtstatus eingetragen werden. Diese Eintragung musste von der zuständigen Behörde (Veterinäramt, passausstellende Stelle) bestätigt werden. Alt-Equiden mit einem nicht oder nicht vollständig ergänzten Pass sind nicht schlachtbar.

4. Für nach dem 30.06.2009 geborene Equiden galt bis zum 20.04.2021: Pferde gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, bis im  Equidenpasses durch die Unterschrift des  Eigentümers (gebilligt von der passaustellenden Stelle) oder  die Unterschriften von Halter und verantwortlichem Tierarzt unwiderruflich festgelegt wird, dass der "Equide nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt" ist.

5. Ab dem 21.04.2021 gilt: Pferde gelten als lebensmittelliefernd bis im Equidenpass unwiderruflich vom einem behandelnden Tierarzt  oder behördlich festgelegt wurde, dass der "Equide nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt" ist. Eine Festlegung des Schlachtstatus durch den Eigentümer oder Halter ist nicht mehr möglich. Als Folge dieser Regelung sind in Zukunft deutlich mehr Pferdehalter zur Dokumentation der Arzneimittelanwendungen verpflichtet (s.o.).


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