Schlachtung im Herkunftsbetrieb

Durch eine seit dem 20. August 2021 gültige Rechtsänderung werden die hygienerechtlichen Anforderungen an die Schlachtung im Herkunftsbetrieb von Rindern, Schweinen und Pferden unter Nutzung einer mobilen Einheit europaweit geregelt:

Mit einer behördlichen Genehmigung können pro Schlachtvorgang bis zu 3 Rinder oder 3 Pferde/Esel oder 6 Schweine in einem Betrieb betäubt, entblutet und dann auf direktem Weg unter Verwendung einer mobilen Einheit in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gefahren werden. Ein Zwischenstopp in einem zweiten Betrieb zur Aufnahme weiterer geschlachteter Tiere ist nicht erlaubt. Die Genehmigung der Bolzenschussbetäubung im Herkunftsbetrieb der Rinder ist nicht von der Haltungsform abhängig, d.h. sie ist sowohl für Betriebe mit Weidehaltung als auch mit Stallhaltung möglich. Eine Betäubung mittels Kugelschuss ist nur bei Rindern, die in ganzjähriger Freilandhaltung leben, auf festgelegte/r Fläche/n möglich. Voraussetzung hierfür sind eine

·         Einwilligung nach § 12 Abs. 3 Tierschutz-Schlachtverordnung sowie

·         waffenrechtliche Erlaubnis nach §10 Waffengesetz.

Auch bei Einsatz des Kugelschusses muss das Verbringen in den Schlachtbetrieb in einer Mobilen Einheit vorgenommen werden.

Der Antrag auf Genehmigung muss beim zuständigen Veterinäramt gestellt werden.

Ausführlichere Informationen finden Sie hier.


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