Imker als Lebensmittelunternehmer

Auch Imker, die Honig nicht ausschließlich für den Eigenbedarf verwenden, sind Lebensmittelunternehmer im Sinne des Lebensmittelrechts und unterliegen einer regelmäßigen, risikobasierten Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde. Grundsätzlich ist ab 10 Bienenvölkern davon auszugehen, dass der Eigenbedarf überschritten und Honig an andere Endverbraucher abgegeben wird. Die Überwachung findet in aller Regel durch unangekündigte Kontrollen statt.

Imker als Lebensmittelunternehmer müssen auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür sorgen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind.

In den meisten Fällen geben Imker Honig in kleinen Mengen direkt an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte ab. Hier ist neben der VO 178/2002 und der VO 852/2004 auch die Lebensmittelhygieneverordnung zu beachten.

Insbesondere folgende Anforderungen werden an die Herstellung und Verarbeitung von Honig im Rahmen des oben beschriebenen Tätigkeitsumfangs gestellt:

  • hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerbedingungen
  • Vermeidung von Kontaminationen des Honigs (z.B. durch Arzneimittelrückstände)
  • Oberflächen, die mit dem Honig in Berührung kommen können (z.B. Honigschleuder) müssen instand und sauber gehalten und ggf. desinfiziert werden.
  • eine angemessene Personalhygiene
  • Lagerung von Umhüllungen und Verpackungen (Honiggläser) unter Verhinderung von Verunreinigungen
  • Verwendung von Trinkwasser oder, falls angemessen, sauberes Wasser beim Umgang mit Lebensmitteln
  • Vorrichtungen zum Reinigen der Räume und Gerätschaften
  • Vorrichtungen zur Ermöglichung einer angemessenen Personalhygiene (z.B. Handwaschbecken)

Unter der Voraussetzung, dass Räumlichkeiten und Arbeitsflächen vor Beginn der Verarbeitung von Honig gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden, kann grundsätzlich die Verarbeitung auch in geeigneten, überwiegend privat genutzten Räumlichkeiten (z.B. Küche) stattfinden. Auch die Lagerung von Honig ist in geeigneten überwiegend privat genutzten Räumlichkeiten unter Einhaltung oben genannter Voraussetzungen möglich.

Wird Honig in größerem Umfang als die oben beschriebene Tätigkeit in den Verkehr gebracht, so muss der Lebensmittelunternehmer weitere und höhere lebensmittelrechtliche Anforderungen erfüllen.

Anwendung von Arzneimitteln

Jeder Imker, als Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, ist dazu verpflichtet über die von ihm angewendeten Arzneimittel Buch zu führen. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Erstellung an aufzubewahren. Folgende Angaben müssen dokumentiert werden:

  • Identität der Tiere (Bsp. Anzahl der Völker und Standort)
  • Datum der Verabreichung
  • Bezeichnung des Arzneimittels
  • verabreichte Menge des Arzneimittels
  • Behandlungsdauer
  • Wartezeit in Tagen
  • Beleg für den Erwerb des Arzneimittels inklusive Name und Anschrift des Lieferanten
  • ggf. Name und Kontakt des verschreibenden Tierarztes

Das neue Arzneimittelrecht macht keine Unterscheidung bezüglich der Verkaufsbegrenzung des angewendeten Arzneimittels. Daher müssen auch Aufzeichnungen über frei verkäufliche Arzneimittel (z.B. Ameisen-, Milch- und Oxalsäure, thymolhaltige Varroazide) gemacht werden. Bitte beachten Sie auch, dass organische Säuren in technischer Qualität NICHT zur Behandlung gegen die Varroamilbe zugelassen sind.

Eine Dokumentationshilfe finden Sie hier.


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