Leistungen des Sozialamtes
In §§ 61 ff Sozialgesetzbuch (SGB) XII sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege geregelt. Sie können im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich gewährt werden.
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vorrangigkeit von ambulanten Leistungen vor stationären.
Leistungen der Hilfe zur Pflege sind nachrangig.
Das heißt, dass der Kranke bzw. Pflegebedürftige, sofern keine Krankenkasse oder Pflegekasse zu Leistungen verpflichtet ist, in erster Linie selbst für seine Versorgung mit Einkommen und Vermögen sorgen muss. Ist dies nicht oder nicht mehr möglich, tritt die Unterhaltspflicht von Angehörigen gerader Linie (Eltern oder Kinder) ein.
Bei einem Antrag auf Leistungen "Hilfe zur Pflege" des Sozialamtes werden diese Voraussetzungen geprüft und erst dann entschieden.
Abgegeben werden können Anträge direkt bei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder beim Kreissozialamt Reutlingen.
Kreissozialamt Reutlingen
Bismarckstr. 14
72764 Reutlingen
Telefon: 07121 480-4135 (Sekretariat)
Sprechzeiten: montags - freitags von 8:30 - 11:45 Uhr
donnerstags auch von 14:00 - 17:30 Uhr
E-Mail: Sozialamt(at)Kreis-Reutlingen.de
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