Erdbeben Türkei / Syrien
Wenn Sie und / oder Ihre Angehörigen Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und Syrien sind, hat das Auswärtige Amt ausführliche Informationen und Antworten bereitgestellt.
FAQ des Auswärtigen Amtes zum Erdbeben in der Türkei und Syrien
Termin für eine Verpflichtungserklärung
Für die Erteilung eines Visums ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich. Derzeit sind Termine für Verpflichtungserklärungen stark nachgefragt.
Bitte buchen Sie für diese Sonderfälle keinen Termin über unsere Online-Terminvergabe!
Bei der Kreisausländerbehörde Reutlingen gilt folgende Regelung, wenn Sie Personen aus der Türkei einladen wollen:
- Schicken Sie uns bitte eine E-Mail unter Angabe Ihrer Personalien (Name, Geburtstag, Wohnort) sowie einer Kopie Ihres Personalausweises oder Aufenthaltstitels mit dem Betreff "Verpflichtungserklärung Erdbeben Türkei/Syrien" an auslaenderamt@kreis-reutlingen.de.
- Die Mitarbeiter informieren Sie im Anschluss über die notwendigen einzureichenden Unterlagen.
- Nach Einreichung der Unterlagen prüfen wir, ob eine Verpflichtungserklärung ausgestellt werden kann und bieten Ihnen bei positiver Prüfung einen gesonderten Termin zur Abgabe dieser an.
Wichtige Hinweise zur Einreise
Bitte beachten Sie vor allem folgende Regelungen:
Eine Einreise ohne gültigen Reisepass kann nicht erfolgen. Momentan stimmt sich das Auswärtige Amt und die türkischen Behörden ab, wie mit Fällen umgegangen wird, die Ihre Dokumente in den Trümmern verloren haben.
Für türkische Staatsangehörige ohne Aufenthaltstitel in Deutschland ist nach wie vor ein Visum zur Einreise erforderlich.
Zwischenzeitlich kann ein solches Visum für türkische Staatsangehörige jedoch ohne Termin bei der Deutschen Botschaft beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Personen sind nachvollziehbar individuell vom Erdbeben besonders betroffen (es droht Obdachlosigkeit oder sie haben behandlungsbedürftige Verletzungen).
- Sie sind Angehörige 1. oder 2. Grades (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) von deutschen Staatsangehörigen oder von einer Person mit einem deutschen Aufenthaltstitel, der grundsätzlich verlängerbar ist.
- Das Familienmitglied in Deutschland hat eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben.
- Sie hatten zum Zeitpunkt des Erdbebens ihren Wohnsitz in einer der betroffenen Provinzen.
Bestehendes Visum verlängern
Wenn Sie sich bereits in Deutschland mit einem Besuchervisum (Kat. C) befinden und Ihr Visum abläuft, kann die Ausländerbehörde unter bestimmten Voraussetzungen das Visum für einmalig weitere 90 Tage verlängern, sofern Sie nachweisen können, aus einem der betroffenen Gebiete zu kommen.
Wenden Sie sich zur Klärung Ihres Falles bitte ebenfalls per E-Mail an uns: auslaenderamt@kreis-reutlingen.de
Weitere Informationen
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