Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist das Landratsamt Reutlingen, vertreten durch den Landrat, Karlstr. 99, 72766 Reutlingen, datenschutz@kreis-reutlingen.de.
Im Rahmen des Masernschutzgesetzes werden Ihre personenbezogenen Daten in verschiedenen Verfahrensstadien verarbeitet. Diese Verarbeitungen sowie die jeweiligen Kategorien der personenbezogenen Daten haben wir Ihnen nachfolgend dargestellt:
Nach § 20 Abs. 8-13 IfSG ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, personenbezogene Daten von in der Einrichtung tätigen oder betreuten Personen an das für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt mitzuteilen,
Zweck der Verarbeitung ist die Umsetzung des Masernschutzgesetzes. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Buchstabe c), Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i) DS-GVO i.V.m. § 20 Absatz 8 ff. IfSG.
Die Übermittlung der Meldung von personenbezogenen Daten durch die Leitungen der Einrichtungen werden über FTAPI durch das Gesundheitsamt empfangen und direkt in das interne Verarbeitungssystem übertragen.
Eine Übermittlung durch einen anderen Weg (bspw. über Mailversand) bietet keine optimale Datensicherheit und wird seitens des Gesundheitsamtes nicht befürwortet.
Sofern sich die Einrichtung trotzdem für einen anderen Übermittlungsweg einer Meldung entscheidet, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die jeweilige Einrichtung für die Einhaltung des Datenschutzes bei Übermittlung der Daten verantwortlich ist.
Die personenbezogenen Daten werden durch das Gesundheitsamt verarbeitet, um die betroffenen in der Einrichtung tätigen bzw. betreuten Personen aufzufordern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (§ 20 Absatz 12,13 IfSG).
Personenbezogene Daten einschließlich der Dokumentation werden für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme aufbewahrt. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beginnt im Januar der darauffolgenden Jahres.
Nach § 20 Abs. 8-13 IfSG ist die Leitung der Einrichtung zur Meldung personenbezogener Daten von in der Einrichtung tätigen bzw. betreuten Personen an das für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt verpflichtet. Die personenbezogenen Daten der Leitung der Einrichtung werden ebenfalls erfasst und verarbeitet.
Zweck der Verarbeitung ist die Umsetzung des Masernschutzgesetztes. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Leitung der Einrichtung ist Artikel 6 Buchstabe e) DS-GVO i.V.m. § 20 Absatz 8 ff. IfSG.
Die Daten werden von dem zuständigen Gesundheitsamt zusammen mit der Meldung erfasst und gespeichert. Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden die Daten genutzt, um die Leitung der Einrichtung zum Verfahren gemäß § 13 LVwVfG hinzuzuziehen und gemäß § 28 LVwVfG anzuhören.
Das Gesundheitsamt erhält unter Einhaltung des Datenschutzes die Übermittlung der Daten und speist sie in das interne Verarbeitungssystem ein.
Personenbezogene Daten einschließlich der Dokumentation werden für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme aufbewahrt. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beginnt im Januar der darauffolgenden Jahres.
Das Gesundheitsamt muss nach einer entsprechenden Meldung seitens der Leitung der Einrichtung die betroffenen tätigen bzw. betreuten Personen erneut auffordern, einen gültigen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass Immunität gegen Masern besteht oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können.
Das Gesundheitsamt kann Personen, die in einer von der Nachweispflicht nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung tätig sind oder betreut werden, auch ohne eine Meldung seitens der Einrichtungsleitung zur Nachweisvorlage auffordern.
Wird ein entsprechender Nachweis vorgelegt, werden die in diesem Nachweis enthaltenen personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet.
Zweck der Verarbeitung ist die Umsetzung des Masernschutzgesetztes. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Buchstabe c), Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i) DS-GVO i.V.m. § 20 Absatz 8 ff. IfSG.
aa. Impfnachweis über Masern-Impfschutz
bb. Ärztliches Zeugnis über Masern-Immunität
cc. Ärztliches Zeugnis über medizinische Kontraindikation gegen Masernimpfung
Die Nachweise werden vom zuständigen Gesundheitsamt erfasst und auf ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit geprüft.
Sofern Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestehen, wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und personenbezogene Daten entsprechend Ziffer 4 verarbeitet.
Personenbezogene Daten einschließlich der Dokumentation werden für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme aufbewahrt. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beginnt im Januar der darauffolgenden Jahres.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens werden bereits erfasste personenbezogene Daten weiterverarbeitet und ggf. weitere personenbezogene Daten erhoben.
Zweck der Verarbeitung ist die Umsetzung des in § 20 IfSG geregelten Masernschutzgesetzes. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Buchstabe c), Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i) DS-GVO i.V.m. § 20 Absatz 8 ff. IfSG, § 24 Absatz 1 LVwVfG.
aa. Impfnachweis über Masern-Impfschutz
bb. Ärztliches Zeugnis über Masern-Immunität
cc. Ärztliches Zeugnis über medizinische Kontraindikation gegen Masernimpfung
dd. weitere personenbezogene Daten, die im Rahmen der Anhörung und der Amtsermittlung erhoben werden können
ee. weitere personenbezogene Daten, die im Rahmen einer angeordneten ärztlichen Untersuchung erhoben werden können
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Anhörung der betroffenen Person sowie der weiteren beigezogenen Beteiligten (Leitung der Einrichtung, personalverwaltende Stelle) erhoben und im Entscheidungsprozess über ein etwaiges Bußgeld oder ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot verarbeitet.
Personenbezogene Daten einschließlich der Dokumentation werden für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme aufbewahrt. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beginnt im Januar der darauffolgenden Jahres.
Sie haben als betroffene Person das Recht, vom Landratsamt Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de beschweren.
Dieser Datenschutzhinweis wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass er aktuell und inhaltlich richtig ist. Versionsdatum: Juli 2026