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15.12.2021

Hauptsatzung des Landkreises Reutlingen
(in der Fassung der Änderungssatzung vom
15. Dezember 2021)


Aufgrund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fas-sung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910, 911), hat der Kreistag des Landkreises Reutlingen am 15. Dezember 2021 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28. Juni 1976, zuletzt geändert am 17. Dezember 2020, beschlossen:


Hinweis: Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Satzung nicht etwas anderes ergibt.


§ 1 Organe des Landkreises


Organe des Landkreises Reutlingen sind der Kreistag und der Landrat.


§ 2 Zusammensetzung des Kreistags


Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und den Kreisräten.


§ 3 Zuständigkeit des Kreistags


(1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem Landrat übertragen ist oder letzterem kraft Gesetzes zukommt.


(2) Dem Kreistag obliegt insbesondere

 

  1. die Wahl des Landrats,
     
  2. die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistags,
     
  3. die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze,
     
  4. die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete sowie des Schulbeirats nach § 49 des Schulgesetzes,
     
  5. die Bildung von beratenden Ausschüssen,
     
  6. die Bestellung der Mitglieder und der Stellvertreter von beschließenden und beratenden Ausschüssen des Kreistags und von Beiräten, die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreissparkasse,
     
  7. die Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 48 LKrO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 GemO, soweit nicht der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt, sowie die Entsendung von Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört, soweit nicht der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt,
     
  8. die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,
     
  9. die Berufung sachkundiger Kreiseinwohner als beratende Mitglieder in beschließenden Ausschüssen in widerruflicher Weise,
     
  10. die Entscheidung über die Führung eines Wappens durch den Landkreis,
     
  11. die Entscheidung über die Änderung des Namens des Landkreises,
     
  12. die Entscheidung über die Einführung und Verleihung von Ehrungen des Landkreises,
     
  13. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises,
     
  14. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung - soweit kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht - und Entlassung von Dezernenten, Amtsleitern im Einvernehmen mit dem Landrat,
     
  15. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
     
  16. längerfristige Planungen für Vorhaben im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 LKrO,
     
  17. die Stellungnahmen zur Änderung der Grenzen des Landkreises und des Regionalverbandes,
     
  18. der Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, Erlass der Betriebssatzung von Eigenbetrieben,
     
  19. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
     
  20. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
     
  21. die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
     
  22. der Beitritt zu Zweckverbänden und der Austritt aus diesen,
     
  23. die Erteilung von Weisungen an die Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung von Unternehmen im Sinne von § 48 LKrO in Verbindung mit § 102 GemO, die in einer Rechtsform des privaten Rechts organisiert sind und an denen der Landkreis beteiligt ist,
     

    a) unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote und der Größenklasse des Unternehmens nach § 267 HGB, soweit die Abstimmung
     

    - die Änderung des Unternehmenszwecks oder die Aufnahme eines neuen Geschäftsfelds des Unternehmens zum Gegenstand hat, soweit dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang des Unternehmens wesentlich ist,
     

    - die Wahl von einem oder mehreren vom Landkreis zu entsendenden Aufsichtsratsmitglied(ern), die Abberufung von einem oder mehreren Aufsichtsratsmitglied(ern) aus wichtigem Grund oder die Festlegung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hat,

    - die Bestimmung von einem oder mehreren Liquidator(en) und/oder die Abwicklung der Liquidation oder die Verwendung des Restvermögens zum Gegenstand hat,
     

    - von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Landkreis Reutlingen ist,
     

    b) soweit der Landkreis mit mehr als 50 % am Stammkapital beteiligt ist und das Unternehmen die Voraussetzungen einer großen oder mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 2 oder 3 HGB erfüllt,
     

  24. Die Erteilung von Weisungen an die Vertreter des Landkreises in der Verbandsversammlung von Zweckverbänden, soweit die Abstimmung
     

    a) die Änderung der Aufgaben oder die Aufnahme einer neuen Aufgabe des Zweckverbands zum Gegenstand hat,
     

    b) die Auflösung des Zweckverbands zum Gegenstand hat,
     

    c) von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Landkreis Reutlingen ist; § 41 Abs. 5 LKrO bleibt hiervon unberührt,
     

  25. Angelegenheiten der Eigenbetriebe, soweit nach der Betriebssatzung die Beschlussfassung dem Kreistag vorbehalten ist,
     

  26. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
     
  27. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,
     
  28. die allgemeine Festsetzung von Abgaben,
     
  29. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten (Aktivprozessen) und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
     
  30. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
     
  31. die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistags vor Ablauf der Wahlzeit,
     
  32. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es sich um Tätigkeiten im Kreistag oder in einem Ausschuss des Landkreises handelt,
     
  33. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO),
     
  34. die Entscheidung gegenüber Kreisräten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbots, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO),
     
  35. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen Verletzung der Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LKrO),
     
  36. die Entscheidung über die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamtes.
     

(3) Der Kreistag ist ferner zur Entscheidung in allen Angelegenheiten zuständig, soweit die in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 genannten Obergrenzen überschritten werden.


§ 4 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse


(1) Aufgrund von § 34 Abs. 1 LKrO werden als beschließende Ausschüsse gebildet:


der Verwaltungsausschuss mit

  • 21 Kreisräten

der Ausschuss für technische Fragen und Umweltschutz mit

  • 21 Kreisräten

der Sozial-, Schul- und Kulturausschuss mit

  • 21 Kreisräten.


Ferner besteht aufgrund der §§ 69 ff. des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in Verbindung mit §§ 1 und 2 des Landesjugendhilfegesetzes der Jugendhilfeausschuss. Vorsitzender der be-schließenden Ausschüsse ist der Landrat.

(2) Für die Mitglieder der Ausschüsse werden für den Verhinderungsfall Stellvertreter bestellt (persönliche Stellvertreter). Sind für eine Partei oder Wählervereinigung mehrere Stellvertreter bestellt, tritt an Stelle eines verhinderten ordentlichen Mitglieds der nächste, nicht verhinderte Stellvertreter (Stellvertretung nach Reihenfolge). Über die Reihenfolge ist zugleich mit der Bestellung der Stellvertreter zu entscheiden.


(3) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauftragung des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz (§ 35 Abs. 3 LKrO).


§ 5 Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse


(1) Der Verwaltungsausschuss ist für Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:

  • Zentrale Verwaltungsangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, Angelegenheiten der Datenverarbeitung, Finan-zen, Liegenschaften und Bauten (soweit nicht andere beschließende Ausschüsse zustän-dig sind), örtliche Prüfung, Erlass von Polizeiverordnungen, Tourismus und Wirtschaftsför-derung, Sparkassenangelegenheiten, Veterinärwesen, Krankenhäuser, Beteiligungsma-nagement.


(2) Der Ausschuss für technische Fragen und Umweltschutz ist für Angelegenheiten aus fol-genden Aufgabengebieten zuständig:

  • Straßenangelegenheiten, insbesondere Kreisstraßen; Bauten der Straßenmeistereien; Umweltschutz; Abfallwirtschaft und Tierkörperbeseitigung; Natur- und Landschaftsschutz; Grünflächenberatung; Bestellung von Naturschutzbeauftragten; Verkehrsangelegenheiten; öffentlicher Personennahverkehr; Schülerbeförderung; Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Feuerwehr; Rettungsdienst; Katastrophenschutz; Planung, Sanierung und Entwicklung.


(3) Der Sozial-, Schul- und Kulturausschuss ist für Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:

  • Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Trägeraufgaben beim Jobcenter Landkreis Reutlingen, Altenhilfe, Hilfe für psychisch Kranke und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Kriegsopferfürsorge, Gesundheitswesen, Schulen (samt Liegenschaften und Bauten) und Kreismedienzentren, Erwachsenenbildung, Kulturpflege (samt Bücherei- und Archivwesen), Sport.


(4) Für die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse gelten folgende Wertgrenzen:

 

  1. Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben und die Genehmigung der Bauunterlagen bei Gesamtkosten von mehr als 150 000 EURO bis zu 1,5 Millionen EURO im Einzelfall, die Anerkennung von Schlussabrechnungen bis 3 Millionen EURO. Die Ausschüsse sind ferner zuständig für die Entscheidung über Planänderungen und Kostenänderungen sowie den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen, wenn die Gesamtplanung eines Vorhabens nicht wesentlich verändert wird, und wenn die ursprünglichen Kosten, bei Nachtragsvereinbarungen die ursprüngliche Vergabesumme, um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um nicht mehr als 300 000 EURO überschritten wird.
     
  2. Vollzug des Haushaltsplans einschließlich der Vergabe von Aufträgen im Einzelfall von über 150 000 EURO bis zu 1,5 Millionen EURO. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf. § 7 Abs. 2 Ziffer 2 bleibt unberührt.
     
  3.  a) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 84 Abs. 1 und 2 GemO sowie die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 86 Abs. 5 GemO, soweit nicht bei gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung der Landrat zuständig ist:

    - bei Überschreitung der mit dem Haushaltsplan beschlossenen Budgets im Ergebnis- oder Finanzhaushalt von mehr als 30 000 EUR
    bis zu 200 000 EUR im Einzelfall

    - bei Überschreitung der Verpflichtungsermächtigungen von mehr als 15 000 EUR bis zu 150 000 EUR.

    Ist die Deckung nicht innerhalb des eigenen Aufgabengebietes möglich, ist daneben auch der Ausschuss zuständig, aus dessen Aufgabengebiet die Deckung erfolgen soll.

    b) Bewilligung von mehr als 2 bis zu insgesamt 5 Mehrstellen im Rahmen von § 82 Abs. 3 Ziffer 4 GemO, beschränkt bei Beamten bis Besoldungsgruppe A 10, bei Beschäftigten bis Entgeltgruppe 10, soweit nicht der Landrat zuständig ist.
     
  4. Verzicht auf Ansprüche des Landkreises von mehr als 15 000 EURO bis zu 60 000 EURO im Einzelfall; die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen des Landkreises von mehr als 15 000 EURO im Einzelfall,
     
  5. die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO bis zum Betrag von 60 000 EURO im Einzelfall,
     
  6. Erwerb, Tausch, Veräußerung, Belastung oder Freigabe von Belastungen von Vermögen von mehr als 120 000 EURO bis 600 000 EURO im Einzelfall,
     
  7. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer jährlichen Miet- und Pachtsumme von mehr als 60 000 EURO,
     
  8. Führung von Aktivprozessen mit einem Streitwert von mehr als 60 000 EUR bis zu 300 000 EUR und der Abschluss von Vergleichen mit entsprechendem Streitwert oder Wert des Zugeständnisses,
     
  9. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder die Vermittlung von Zuwendungen im Wert bis zu 50 000 EURO im Einzelfall. Über Einzelspenden bis zu 100 EURO wird in zusammengefasster Form halbjährlich oder nach Bedarf entschieden.
     
  10. Der zuständige beschließende Ausschuss entscheidet über die Erteilung von Weisungen an die Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung von Unternehmen im Sinne von § 48 LKrO in Verbindung mit § 102 GemO, die in einer Rechtsform des privaten Rechts organisiert sind und an denen der Landkreis

    a) im Falle einer großen oder mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 2 oder 3 HGB mit wenigstens 25 % und maximal 50 % oder

    b) im Falle einer kleinen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB mit mehr als 50 %

    am Stammkapital beteiligt ist, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.

     

§ 6 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen


(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Aufgabengebiete selbständig anstelle des Kreistags, in den Fällen des § 5 Abs. 4 jedoch nur innerhalb der dort genannten Wertgrenzen.


(2) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.


(3) Ein Ausschuss kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist.


(4) Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle.


(5) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistags gegeben. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt der Landrat die Entscheidung des Kreistags herbei.


(6) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen in den beschließenden Ausschüssen vorberaten werden. Dies gilt nicht, wenn der beschließende Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO beschlussunfähig ist.


§ 7 Zuständigkeiten des Landrats


(1) Der Landrat leitet das Landratsamt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamts. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die ihm außerdem durch Gesetz oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben sowie die Weisungsaufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit es sich nicht ohnedies um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, sind dem Landrat übertragen:

  1. die Entscheidungen der in § 5 genannten Angelegenheiten, soweit die dort bestimmten Wertgrenzen, Besoldungs- oder Vergütungsgruppen unterschritten werden,
     
  2. der Vollzug des Haushaltsplans hinsichtlich sächlichem Verwaltungs- und Betriebsaufwand ohne wertmäßige Begrenzung,
     
  3. bei Bauvorhaben die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorhabens nicht erfolgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um nicht mehr als 60 000 EURO überschritten wird,
     
  4. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bei gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung ohne wertmäßige Beschränkung; § 82 Abs. 2 GemO bleibt unberührt,
     
  5. die Aufnahme von Krediten und die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung,
     
  6. die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung,
     
  7. Geldanlagen,
     
  8. Stundungen,
     
  9. der Beitritt zu Vereinen, Verbänden und Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis zu 3 000 EURO jährlich sowie der Austritt aus ihnen,
     
  10. die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach dem Straßengesetz,
     
  11. die Gewährung von Zuwendungen in dem vom Kreistag genehmigten Rahmen,
     
  12. die Bewilligung von nicht einzeln im Haushaltsplan ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zur Höhe von 3 000 EURO,
     
  13. die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnern und Sachverständigen zu den Beratungen des Kreistags und der Ausschüsse,
     
  14. die Bestellung von Kreiseinwohnern zur ehrenamtlichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,
     
  15. die Bildung von Rückstellungen, die Übertragung der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden.
     
  16. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung - soweit kein Anspruch auf-grund eines Tarifvertrags besteht - und Entlassung von Beamten oder Beschäftigten, soweit die Zuständigkeit nicht auf den Kreistag übertragen ist.
     

(3) Der Landrat entscheidet bei allen Angelegenheiten der Gesellschaften und der Zweckverbände über die Erteilung von Weisungen an die Vertreter des Landkreises, soweit nicht der Kreistag bzw. der zuständige beschließende Ausschuss nach dieser Satzung zuständig ist. Der Landrat kann in diesen Angelegenheiten einen weiteren Vertreter mit der Vertretung des Landkreises in der Gesellschafterversammlung beauftragen.



§ 8 Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum



(1) Notwendige Sitzungen des Kreistags können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 32a LKrO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Sitzung sowie das Vorliegen der weiteren Voraus-setzungen gemäß § 32a LKrO obliegt dem Landrat.


(2) Abs. 1 gilt für die Sitzungen der beschließenden und beratenden Ausschüsse entsprechend.


§ 9


Diese Hauptsatzung tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft. *) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsat-zung vom 10. Oktober 1972 außer Kraft.


*) Dieser Zeitpunkt gilt für die Satzung in der ursprünglichen Fassung. Die Satzung in der obenstehenden Fassung ist am 17. Dezember 2021 in Kraft getreten.