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Aufgaben der Beratungs- und Prüfbehörde und Unterbringungsbehörde

Die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben der Beratungs- und Prüfbehörde ist das Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (TPQG).

Die Beratungs- und Prüfbehörde ist Ansprechpartnerin für

  • die Träger von stationären Einrichtungen der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe
  • die Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtungen sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen

Welche Aufgaben übernimmt die Beratungs- und Prüfbehörde und Unterbringungsbehörde

Die Beratungs- und Prüfbehörde führt unangemeldete Begehungen von stationären Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe, in der Regel gemeinsam mit einer Pflegefachkraft, durch.

Im Fokus der Begehungen stehen:

  • die Qualität der Betreuung und Pflege
  • die personelle Ausstattung
  • die bauliche Ausstattung

Außerdem führt die Beratungs- und Prüfbehörde Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch:

  • Überprüfung der gesetzlichen Anforderung an den Betrieb einer stationären Einrichtung vor Eröffnung und fortlaufend im Betrieb
  • Überprüfung der erforderlichen Qualifikation der Leitungsfunktionen 
  • Mängelberatung
  • Einleitung von ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Beeinträchtigungen oder Abwendung drohender Gefahren für die Bewohnerinnen und Bewohner

Die Beratungs- und Prüfbehörde berät und informiert 

  • die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und Pflichten

  • über Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen

  • die Personen und Träger, die stationäre Einrichtungen der Alten- oder Eingliederungshilfe betreiben oder errichten wollen
     

Die Beratungs- und Prüfbehörde ist Ansprechpartnerin für Beschwerden, die stationäre Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe betreffen.

Für Beschwerden im Zusammenhang mit ambulant betreuten Wohngemeinschaften gibt es eine Beschwerdestelle beim Sozialministerium Baden-Württemberg. 

Hinweis:
Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen unterliegen nicht der Zuständigkeit der Beratungs- und Prüfbehörde.

Beratungen und Informationen zu Heimverträgen fallen ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der Beratungs- und Prüfbehörde. Diese fallen unter das Verbraucherschutzgesetz, d. h. hier gilt ausschließlich das Zivilrecht.

Unterbringungsbehörde

Die Unterbringungsbehörde ist Ansprechpartnerin für Institutionen, Behörden oder Privatpersonen, die mit auffälligen, möglicherweise gefährlichen Verhaltensäußerungen von Menschen mit psychischer Erkrankung konfrontiert sind.

Unterbringungsbedürftig ist, wer infolge einer psychischen Störung sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet und/oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Aufgaben der Unterbringungsbehörde im Überblick

  • Prüfung und Bewertung eingehender Informationen auf den Verdacht einer erheblichen gegenwärtigen Selbst- oder Fremdgefährdung eines Menschen mit psychischer Erkrankung

  • Beauftragung der medizinischen Gutachterstelle des Kreisgesundheitsamtes,  amtsärztliche Gutachten zur Bewertung einer gegenwärtigen Gefährdung und/oder einer psychischen Erkrankung zu erstellen

  • Beratung zu alternativen Hilfen

  • Anträge auf Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) beim zuständigen Amtsgericht

  • Umsetzung von Unterbringungsbeschlüssen des zuständigen Amtsgerichtes