Die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben der Beratungs- und Prüfbehörde ist das Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (TPQG).
Die Beratungs- und Prüfbehörde ist Ansprechpartnerin für
Die Beratungs- und Prüfbehörde führt unangemeldete Begehungen von stationären Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe, in der Regel gemeinsam mit einer Pflegefachkraft, durch.
Im Fokus der Begehungen stehen:
Außerdem führt die Beratungs- und Prüfbehörde Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch:
Die Beratungs- und Prüfbehörde berät und informiert
die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und Pflichten
über Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen
die Personen und Träger, die stationäre Einrichtungen der Alten- oder Eingliederungshilfe betreiben oder errichten wollen
Die Beratungs- und Prüfbehörde ist Ansprechpartnerin für Beschwerden, die stationäre Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe betreffen.
Für Beschwerden im Zusammenhang mit ambulant betreuten Wohngemeinschaften gibt es eine Beschwerdestelle beim Sozialministerium Baden-Württemberg.
Hinweis:
Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen unterliegen nicht der Zuständigkeit der Beratungs- und Prüfbehörde.
Beratungen und Informationen zu Heimverträgen fallen ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der Beratungs- und Prüfbehörde. Diese fallen unter das Verbraucherschutzgesetz, d. h. hier gilt ausschließlich das Zivilrecht.
Die Unterbringungsbehörde ist Ansprechpartnerin für Institutionen, Behörden oder Privatpersonen, die mit auffälligen, möglicherweise gefährlichen Verhaltensäußerungen von Menschen mit psychischer Erkrankung konfrontiert sind.
Unterbringungsbedürftig ist, wer infolge einer psychischen Störung sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet und/oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
Prüfung und Bewertung eingehender Informationen auf den Verdacht einer erheblichen gegenwärtigen Selbst- oder Fremdgefährdung eines Menschen mit psychischer Erkrankung
Beauftragung der medizinischen Gutachterstelle des Kreisgesundheitsamtes, amtsärztliche Gutachten zur Bewertung einer gegenwärtigen Gefährdung und/oder einer psychischen Erkrankung zu erstellen
Beratung zu alternativen Hilfen
Anträge auf Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) beim zuständigen Amtsgericht
Umsetzung von Unterbringungsbeschlüssen des zuständigen Amtsgerichtes