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Pfändungsschutzkonto

Schutz bei Kontopfändung durch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Ein Pfändungsschutkonto (P-Konto) ist ein Girokonto, dass einen bestimmten Betrag auf dem Girokonto vor Pfändungen schützt, sodass Geld für den Lebensunterhalt bleibt.

Gültig vom 01. Juli 2025 bis 30. Juni 2026

Informationen zum P-Konto

Vermögen und Einkünfte eines Schuldners oder einer Schuldnerin können von Gläubigern und Gläubigerinnen gepfändet werden, um bestehende Schulden zu tilgen. Damit ein Pfändungsbeschluss erlassen werden kann, muss die Forderung durch einen Titel (zum Beispiel Vollstreckungsbescheid, Bescheid einer Behörde oder ein Gerichtsurteil) festgestellt sein.

Zur Sicherung der Existenzgrundlage des Schuldners oder der Schuldnerin gibt es Regelungen zum Pfändungsschutz. Hierbei gibt es Unterschiede in der Pfändung von Einkommen und der Pfändung von Kontoguthaben.
Geht eine Kontopfändung bei einer Bank ein, sind sämtliche Konten des Schuldners oder der Schuldnerin bei dieser Bank betroffen, nicht nur das Girokonto. Das bedeutet, die Bank darf Guthaben des Schuldners oder der Schuldnerin nicht mehr auszahlen und auch keine Abbuchungen oder Überweisungen mehr zulassen.

Die Bank muss das Guthaben auf dem Konto und auch zukünftige Geldeingänge an den pfändenden Gläubiger oder die pfändende Gläubigerin überweisen, bis die Forderung bezahlt ist

Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die einzige Möglichkeit, um bei einer Kontopfändung Geldbeträge zu schützen. Auch Sozialleistungen sind nur über ein P-Konto vor einer Pfändung geschützt.

UMWANDLUNG IN EIN P-KONTO
Jede Person hat den Anspruch auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto, auch wenn noch keine Pfändung besteht. Wenn das Konto bereits gepfändet ist, muss die Bank innerhalb von vier Geschäftstagen umwandeln. Das Vertragsverhältnis mit der Bank bleibt unberührt.

Jeder darf nur ein P-Konto führen, dies wird durch Abfrage bei der SCHUFA und anderen Auskunfteien geprüft. Für Sparkonten ist kein Pfändungsschutz möglich.

Wichtig: Innerhalb eines Monats nach Eingang der Pfändung bei der Bank muss das P-Konto eingerichtet sein, danach ist das Guthaben auf dem „normalen“ Konto nicht mehr geschützt und die Bank überweist das Guthaben an den pfändenden Gläubiger oder die pfändende Gläubigerin.

Auch ein überzogenes Girokonto muss auf Wunsch des Kontoinhabenden in ein P-Konto umgewandelt werden. Das P-Konto darf nur im Guthaben geführt werden, der Minussaldo wird auf ein Unterkonto umgebucht.
Die Bank darf auf dem Konto eingehende Gutschriften nicht mehr mit eigenen Forderungen verrechnen, sobald der Kontoinhabende den Antrag auf Umwandlung in ein P-Konto gestellt hat.

Gleiches gilt, wenn eine Pfändung eingeht und die Umwandlung rechtzeitig beantragt wird. Wenn Geld auf dem P-Konto pfändbar wird, darf die Bank den pfändbaren Betrag mit ihren Forderungen verrechnen.

Wichtig: Lastschriftmandate für Ratenkredite müssen
gesondert widerrufen werden!

Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, besteht für einen Monat ein Auszahlungsverbot, auch wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhabenden betrifft.

Jeder Kontoinhabende kann die Aufteilung des Kontoguthabens auf Einzelkonten verlangen. Das gilt auch für Geldeingänge in diesem Monat. Die Mitwirkung der anderen Kontoinhabenden ist nicht erforderlich.

Die Aufteilung erfolgt nach Kopfteilen (zum Beispiel „halbe-halbe“) oder so, wie die Inhabenden des Gemeinschaftskontos es gemeinsam mit dem Gläubiger oder der Gläubigerin festlegen.
Die Pfändung setzt sich dann nur auf dem Einzelkonto der betroffenen Person fort. Diese muss ihr Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln, falls sie noch kein P-Konto hat.

Tipp: Das Gemeinschaftskonto unbedingt auflösen, da nach
Ablauf eines Monats neu eingehendes Geld pfändbar wird.

Bei einem P-Konto werden immer die Geldeingänge pro Kalendermonat betrachtet. Durch die Umwandlung in ein P-Konto ist ein Grundfreibetrag von 1560 Euro (Die genannten Freibeträge entsprechen dem gesetzlichen Stand
ab 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Sie werden jährlich zum 1. Juli
angepasst) unpfändbar. Auf die Art des Geldeinganges kommt es nicht an. Auch eigene Einzahlungen auf das P-Konto sind anzurechnen.
Über mehr als 1560 Euro (Die genannten Freibeträge entsprechen dem gesetzlichen Stand ab 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Sie werden jährlich zum 1. Juli angepasst) im Monat kann zunächst nicht verfügt werden.

Pauschale Erhöhungsbeträge

Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto kann erhöht werden:

  • bei Gewährung von gesetzlichem Unterhalt (Bar- oder Naturalunterhalt):
    für die erste Person 585,23 Euro (Die genannten Freibeträge entsprechen dem gesetzlichen Stand ab 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Sie werden jährlich zum 1. Juli angepasst)
    für weitere Personen je 326,04 Euro (Die genannten Freibeträge entsprechen dem gesetzlichen Stand ab 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Sie werden jährlich zum 1. Juli angepasst)
  • bei Entgegennahme von bestimmten Sozialleistungen für Haushaltsmitglieder (zum Beispiel Leistungen SGB II oder SGB XII, AsylbLG)

Individuelle Erhöhungsbeträge

Der Freibetrag erhöht sich zusätzlich bei:

  • Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens (zum Beispiel Pflegegeld)
  • Kindergeld, Kinderzuschlag
  • andere unpfändbare gesetzliche Geldleistungen
  • für einmalige Sozialleistungen (zum Beispiel Brennstoffbeihilfe) 
  • Geldleistungen der Stiftung Mutter und Kind

Banken verlangen in der Regel eine Bescheinigung, wenn der
Freibetrag erhöht werden soll.

Bescheinigungen über die Erhöhung des Grundfreibetrags können ausgestellt werden:

  • von allen Stellen, die Leistungen gewähren, über eigene Leistungen
  • von geeigneten Schuldnerberatungsstellen oder von geeigneten Personen nach § 305 InsO (zum Beispiel Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen oder Steuerberater und Steuerberaterinnen).

Findet ein Schuldner oder eine Schuldnerin keine Person oder
Stelle, die eine Bescheinigung ausstellt, kann diese beim Gericht beantragt werden.

Geltungsdauer der Bescheinigung

Bescheinigungen können vom Ausstellenden befristet werden. Unbefristete Bescheinigungen sind mindestens zwei Jahre gültig. Nur wenn Anhaltspunkte für eine unrichtige Bescheinigung vorliegen, kann die Bank eine aktuelle Bescheinigung verlangen. Die Bank muss den Kontoinhabenden mindestens zwei Monate im Voraus informieren, wenn die Bescheinigung abläuft oder sie eine neue Bescheinigung verlangt. Die Bank muss den bescheinigten Freibetrag ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage der Bescheinigung beachten.

Bei bestimmten Einkommensarten können Nachzahlungen auf das P-Konto durch eine Bescheinigung vor der Pfändung geschützt werden, auch wenn der normale monatliche Freibetrag überschritten wäre.

Dies gilt für:

  • Leistungen nach SGB II und XII, AsylbLG
  • Kindergeld, Kinderzuschlag
  • gesetzlich unpfändbare Leistungen an den Schuldner und Schuldnerin selbst
  • bis zu 500 Euro Nachzahlung für alle anderen Leistungen nach dem SGB und Arbeitseinkommen

Andere Nachzahlungen erfordern einen Freigabeantrag beim Gericht oder der Vollstreckungsstelle des Gläubigers oder der Gläubigerin.
Bescheinigungen über die Nachzahlung von unpfändbaren Sozialleistungen müssen die jeweiligen Leistungsträger ausstellen.

Bescheinigung nicht ausreichend?

Können durch eine Bescheinigung nicht alle unpfändbaren Einkünfte geschützt werden, sollte ein Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden zum Beispiel bei unpfändbaren Lohnanteilen wie Spesen, Urlaubsgeld und so weiter oder bei Nachzahlungen von Arbeitseinkommen über 500 Euro. Das Gericht entscheidet dann per Beschluss. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wird der Antrag bei der jeweiligen Behörde gestellt.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag die Unpfändbarkeit eines Kontos beschließen, wenn voraussichtlich über sechs Monate überwiegend Guthaben aus unpfändbaren Beträgen zu erwarten sind. Die gerichtliche Festsetzung erfolgt dann für zwölf Monate.

Geschütztes Guthaben, das in einem Monat nicht verbraucht wurde, wird bis zu drei Mal in den Folgemonat übertragen. Es ist geregelt, dass zuerst die ältesten Geldeingänge verbraucht werden (First-in, First-out-Prinzip).
Übersteigen Geldeingänge den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag von der Bank zunächst eingefroren. Im nachfolgenden Monat steht das Guthaben wieder zur Verfügung bis zur Höhe des individuellen Freibetrags.
Die Bank muss den Kontoinhaber informieren, und zwar über das im Kalendermonat noch verfügbare Guthaben und über den Betrag, der mit Ablauf des Kalendermonats an den Gläubiger oder die Gläubigerin überwiesen wird.
Eine Rückumwandlung, also die Aufhebung der P-Konto-Funktion, ist innerhalb von vier Geschäftstagen zum Monatsende möglich.

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle Landratsamt Reutlingen

  • Offene Telefonsprechzeit in Reutlingen: jeden Donnerstagvormittag ab 8:00 uhr
  • örtlich zuständig für: Engstingen, Eningen, Lichtenstein, Pfullingen, Pliezhausen, Reutlingen, Sonnenbühl, Walddorfhäslach, Wannweil

Schuldnerberatung des Diakonieverbandes Reutlingen

Diakonische Bezirkstelle Bad Urach
Diakonische Bezirksstelle Münsingen

  • Bürozeiten
    Bad Urach: Montag - Mittwoch und Freitag
    Münsingen: Donnerstag
  • örtlich zuständig für: Bad Urach, Dettingen, Gomadingen, Grabenstetten, Grafenberg, Hayingen, Hohenstein, Hülben, Mehrstetten, Metzingen, Münsingen, Pfronstetten, Riederich, Römerstein, St. Johann, Trochtelfingen, Zwiefalten

Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme ist notwendig.

Flyer P-Konto

Hier finden Sie alle Informationen in unserem Flyer:

Die Schuldnerberatung informiert P-Konto (PDF - nicht barrierefrei)