Allgemeinverfügung des Landratsamts Reutlingen zur Verschiebung von Beginn und Ende des Verbotszeitraums für die Aufbringung von Düngemitteln
Öffentliche Bekanntmachungen
Allgemeinverfügung des Landratsamts Reutlingen zur Verschiebung von Beginn und Ende des Verbotszeitraums für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland im Landkreis Reutlingen
vom 07.10.2025, Az.: 23-8222.00
Als zuständige Behörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz erlässt das Landratsamt Reutlingen, Kreislandwirtschaftsamt unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten und dem Vegetationsverlauf im Landkreis Reutlingen auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017, zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) folgende
Allgemeinverfügung:
I.
Der Verbotszeitraum für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 DüV wird um zwei Wochen auf den 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026 verschoben.
Von der Sperrfristverschiebung ausgenommen sind Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten sowie Nitratgebiete nach § 13a DüV. Dies betrifft folgende Gebiete:
| Name der Gebiete: | Kreis-Nummer: | WSG-nummer: | Nitratklasse: | Bezeichnung: |
| Neunbrunnenquelle | 415 | 021 | II | Problemgebiet |
| Burris | 415 | 004 | II | Problemgebiet |
| Obere Fischerquelle | 415 | 117 | II | Problemgebiet |
| Bodenloser Brunnen | 415 |
031 |
II | Problemgebiet |
| Lautertalquelle | 415 | 125 | II | Problemgebiet |
| Grafenecker See | 415 | 016 | II | Problemgebiet |
| Emeringen | 425 | 011 | II | Problemgebiet |
| Gemarkung Zwiefalten | 415 | rotes Gebiet nach §13a DüV | ||
| Gemarkung Sonderbuch | 415 | rotes Gebiet nach §13a DüV |
Die Sperrfristverschiebung gilt nicht für Festmiste von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, die jeweils in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht ausgebracht werden dürfen.
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen des Landkreises Reutlingen.
III.
Die Allgemeinverfügung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Der Einsatz von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff nach der letzten Nutzung ist nur dann möglich, wenn der für die jeweilige Fläche und das Kalenderjahr ermittelte Düngebedarf dadurch nicht überschritten wird.
2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Zeit zwischen 01.09.2025 bis 14.11.2025 in der Summe maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar Grünland oder Dauergrünland ausgebracht werden dürfen.
3. Die Stickstoffgaben sind nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 DüV bei dem zu ermittelnden N-Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren.
4. Bei der Ausbringung ist auf optimale Ausbringungsbedingungen zu achten. Der Boden darf nicht wassergesättigt, überschwemmt, schneebedeckt oder gefroren sein.
5. Die Ausbringung darf nur auf weitgehend ebenen Flächen erfolgen.
6. Zu Gewässern ist mindestens ein Abstand von 5 Metern einzuhalten.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen Vorschriften unberührt und sind zu beachten.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und erlischt mit Ende des jährlichen Verbotszeitraums.
V.
Die Allgemeinverfügung kann unter http://www.kreis-reutlingen.de/Bekanntmachungen oder einschließlich ihrer Begründung beim Landratsamt Reutlingen, Kreislandwirtschaftsamt, Schillerstraße 40, 72525 Münsingen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstraße 47, 72764 Reutlingen erhoben werden.
Münsingen, den 07.10.2025
gez. Elke Weidinger
Leiterin des Kreislandwirtschaftsamts
im Landratsamt Reutlingen
Hinweis: Die Allgemeinverfügung sowie die dazugehörige Begründung können im Kreislandwirtschaftsamt eingesehen werden.