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Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen

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Wer hat Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe?

Hier im Flyer: Informationen zur Bildung und Teilhabe (.pdf)

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Personen, die

  • Kindergeld (oder vergleichbare Leistungen) für ein Kind erhalten und
  • den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen und dabei mit dem Kind in einem Haushalt leben oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen und sie und das Kind zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

Zudem Leistungsberechtigte nach dem II. und XII. Sozialgesetzbuch (SGB) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).


Welche Leistungen gibt es für mein Kind?
Für Schülerinnen und Schüler werden die tatsächlichen Aufwendungen für

  • Schulausflüge (z.B. Museums- oder Theaterbesuch, Sporttag)
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen anerkannt

Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten werden auch für Kinder anerkannt, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Mehrtägige Klassenfahrten müssen eine Pflichtveranstaltung im Klassen- bzw. Kursverband sein. Veranstaltungen von Arbeitsgemeinschaften (AGs) sind nicht erfasst.

• Persönlicher Schulbedarf mit 195,00 EUR im Kalenderjahr ab 2024.
Diesen Betrag erhalten Sie, um Schulmaterialien zu beschaffen, z.B. Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug, Material zum Schreiben, Rechnen, Malen oder Basteln. 65,00 Euro werden am 01. Februar oder zum Schulhalbjahresbeginn ausgezahlt, 130,00 Euro werden am 01. August (BKGG, WoGG, SGB II), bzw. am 01. September (i.d.R. im SGB XII und AsylbLG).

• Die für die Schülerbeförderung erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen  werden bei Schülerinnen und Schülern für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges berücksichtigt, wenn sie nicht von Dritten übernommen werden. Es wird auf die im Landkreis Reutlingen geltenden Regelungen zu den Schülerbeförderungskosten hingewiesen.

• Eine schulische Angebote ergänzende und angemessene Lernförderung wird bei Schülerinnen und Schülern berücksichtigt soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.  Die Lernförderung ist gesondert zu beantragen. Ein notwendiger Förderbedarf ist durch die Schule festzustellen und zu bescheinigen.

• Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler und Kinder berücksichtigt, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist.

• Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 EUR monatlich für tatsächlich entstehende Aufwendungen berücksichtigt, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Freizeiten.
Daneben können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer der genannten Aktivitäten entstehen und es im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den monatlichen 15 EUR zu bestreiten.

Im Landkreis Reutlingen werden die Mittagsverpflegung und die Teilhabe in Form von Sach- und Dienstleistungen (personalisierte Gutscheine), der Schulbedarf und die Schülerbeförderung als Geldleistung und die eintägigen Ausflüge, die mehrtägigen Klassenfahrten und die Lernförderung als Direktzahlung an den Anbieter erbracht.

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Mitarbeiter
  • Wohngeld für Heimbewohner A-L, Wannweil, Bildung und Teilhabe Buchst. A-Ge
  • Wohngeld Pfullingen N-Z, St. Johann, Walddorfhäslach, Bildung und Teilhabe Buchst. Gf-N
  • Wohngeld Datenabgleich, Bildung und Teilhabe Buchst. O-Z
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zuständige Stelle

Den zuständigen Ansprechpartner nennt Ihnen

  • die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen
  • das Landratsamt, wenn Sie in einem Landkreis wohnen

In einigen Landkreisen nehmen Stadtverwaltungen die Aufgaben wahr.

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Verfahrensablauf

• Wo und wie stelle ich den Antrag auf Leistungen?
Für Bildung und Teilhabe ist gewöhnlich der örtliche Sozialhilfeträger zuständig. Im Landkreis Reutlingen kann dies das Landratsamt Reutlingen, das Jobcenter Landkreis Reutlingen oder die Stadt Reutlingen sein. Formulare für die Antragstellung oder für notwendige Bescheinigungen erhalten Sie direkt bei uns (s. u.), bei Ihrer Wohngemeinde oder beim JobCenter Landkreis Reutlingen.
 
Ihren Antrag stellen Sie bitte bei der jeweils für Sie zuständigen Stelle.
Gegebenenfalls wird Ihr Antrag an die für Ihren Wohnort zuständige Stelle weitergeleitet. Vom Landratsamt Reutlingen, vom JobCenter Landkreis Reutlingen oder von der Stadt Reutlingen erhalten Sie anschließend einen Bescheid.
 
Leistungsberechtigte nach dem SGB II wenden sich direkt an das für sie zuständige Jobcenter Landkreis Reutlingen.
Bei Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag sowie Leistungen nach SGB XII und Wohnort im Stadtgebiet Reutlingen wenden Sie sich bitte direkt an die Stadt Reutlingen.
Im Landkreis Reutlingen sind je nach Grundleistung unterschiedliche Ansprechpartner vorhanden.  Bei Leistungen nach dem AsylbLG oder Leistungen nach dem SGB XII wenden Sie sich bitte an den/die jeweilige/-n Sachbearbeiter/-innen welche/-r Ihren aktuellen Leistungsbescheid nach AsylbLG oder SGB XII bearbeitet hat.
 
Bei laufendem Bezug von Wohngeld (durch den Landkreis Reutlingen oder die Stadt Metzingen) sowie Kindergeldbezug und/oder Kinderzuschlag durch die Familienkasse und Wohnort außerhalb des Stadtgebietes Reutlingen: siehe oben unter "Mitarbeiter".

Für die Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anträge sind Auskünfte und die Vorlage von Nachweisen erforderlich. Nutzen Sie daher bitte unsere Formulare. In der Regel ist mindestens der Wohngeldbescheid vorzulegen und der Kindergeldbezug nachzuweisen oder bei Kinderzuschlag die Bescheinigung für die kommunale Stelle vorzulegen. Weitere Nachweise ergeben sich aus dem Einzelfall.

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Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

  • § 28 Bedarf für Bildung und Teilhabe

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

  • §§ 34, 34a Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

  • § 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe

Asylbewerberleistungsgesetz

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Weitere Hinweise

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0