Bürgerservice

Privatmusikerzieher Umsatzsteuerbefreiung

Selbständige Privatmusikerzieher können von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie die die Kriterien des § 4 Nr. 21 Buchst. b Umsatzsteuergesetz erfüllen. Dazu müssen sie eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung erbringen und auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde. Das Landratsamt Reutlingen ist damit für alle Gemeinden und Städte im Landkreis Reutlingen mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Reutlingen und Metzingen zuständig.
^
Mitarbeiter
  • Abteilungsübergreifende Beauftragte für Verkehrs- und Kriminalprävention / Gewerberecht
^
Verfahrensablauf
Sie können einen formlosen Antrag stellen. Dem Antrag sind Unterlagen über die Art der Tätigkeit und die Qualifikation beizufügen.
^
Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0