Bürgerservice

Unterhaltsvorschuss beantragen

Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder unzureichend nachkommt, können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.


Der monatliche Zahlbetrag beträgt maximal:

ab
01.01.2024
1. Altersgruppe
(0-5 Jahre)
2. Altersgruppe
(6-11 Jahre)
3. Altersgruppe
(12-17 Jahre)
 Mindestunterhalt
(§ 2 Abs. 1 UVG)
480 EUR 551 EUR 645 EUR
abzüglich
Kindergeld

(§ 2 Abs. 2 UVG)
250 EUR 250 EUR 250 EUR
Zahlbetrag
monatlich
230 EUR 301 EUR 395 EUR

 Hier finden Sie den Vordruck:

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zuständige Stelle

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: In der Stadt Konstanz wenden Sie sich an die Stadtverwaltung. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.

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Voraussetzungen

Das Kind

  • lebt in Deutschland bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist und nicht mit dem anderen (unterhaltspflichtigen) Elternteil in Haushaltsgemeinschaft
  • erhält keinen oder nur unzureichenden Unterhalt von dem anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge, die unterhalb des o.g. Zahlbetrags liegen

zusätzlich bei Kindern ab dem vollendeten 12. Lebensjahr:

  • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil bezieht keine Leistungen vom Jobcenter
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung ist das Kind nicht mehr auf Leistungen des Jobcenters angewiesen
  • der alleinerziehende Elternteil bezieht zwar Leistungen vom Jobcenter, hat aber darüber hinaus ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR.

Bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern hängt der Anspruch u.a. von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab. Daher ist in jedem Fall der aktuelle Aufenthaltstitel vorzulegen.
 
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt
  • Beide Elternteile betreuen das Kind gemeinsam
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist wieder verheiratet
  • das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege
  • Ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes: das Kind oder der alleinerziehende Elternteil beziehen Leistungen nach dem SGB II oder der alleinerziehende Elternteil bezieht Leistungen nach dem SGB II und hat gleichzeitig ein Einkommen von weniger als 600 EUR brutto.

Beachten Sie bitte, dass die Aufzählungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit besitzen.

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Verfahrensablauf

Senden Sie bitte das Beiblatt und den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die Unterhaltsvorschusskasse. Bei Rückfragen setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

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Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Vordruck.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Klage
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Sonstiges

Keine

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Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

  • § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
  • § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
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Weitere Hinweise

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Sekretariat
Frau Arnold 07121/480-4239
Bewilligung
Frau Schmid A-Bt 07121/480-4232
Frau Speidel Bu-Gt 07121/480-4083
Frau Brandner Gu-K 07121/480-4233
Frau Moll L-Ok 07121/480-4060
Herr Ulrich Ol-Sc 07121/480-4235
Frau Rein Sd-Th 07121/480-4272
Frau Bauer Ti-Z 07121/480-4088
Rückgriff
Frau Häfner A-C 07121/480-4238
Frau Bär D-F 07121/480-4090
Herr Scheller G-Kn 07121/480-4091
Herr Baum Ko-Maq 07121/480-4050
Frau Gebhardt Mar-Rt 07121/480-4067
Frau Baldauf Ru - So 07121/480-4089
Herr Schwarz Sp - Z 07121/480-4234

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des jeweiligen Kindes.
Bei mehreren Kindern eines alleinerziehenden Elternteils, die unterschiedliche Nachnamen führen, kann die Zuständigkeit hiervon abweichen.

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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0