Bürgerservice
Unterhaltsvorschuss beantragen
Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder unzureichend nachkommt, können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.
Der monatliche Zahlbetrag beträgt maximal:
ab 01.01.2024 |
1. Altersgruppe (0-5 Jahre) |
2. Altersgruppe (6-11 Jahre) |
3. Altersgruppe (12-17 Jahre) |
Mindestunterhalt (§ 2 Abs. 1 UVG) |
480 EUR | 551 EUR | 645 EUR |
abzüglich Kindergeld (§ 2 Abs. 2 UVG) |
250 EUR | 250 EUR | 250 EUR |
Zahlbetrag monatlich |
230 EUR | 301 EUR | 395 EUR |
Hier finden Sie den Vordruck:
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: In der Stadt Konstanz wenden Sie sich an die Stadtverwaltung. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.
Das Kind
- lebt in Deutschland bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist und nicht mit dem anderen (unterhaltspflichtigen) Elternteil in Haushaltsgemeinschaft
- erhält keinen oder nur unzureichenden Unterhalt von dem anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge, die unterhalb des o.g. Zahlbetrags liegen
zusätzlich bei Kindern ab dem vollendeten 12. Lebensjahr:
- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil bezieht keine Leistungen vom Jobcenter
- durch die Unterhaltsvorschussleistung ist das Kind nicht mehr auf Leistungen des Jobcenters angewiesen
- der alleinerziehende Elternteil bezieht zwar Leistungen vom Jobcenter, hat aber darüber hinaus ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR.
Bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern hängt der Anspruch u.a. von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab. Daher ist in jedem Fall der aktuelle Aufenthaltstitel vorzulegen.
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
- Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt
- Beide Elternteile betreuen das Kind gemeinsam
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist wieder verheiratet
- das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege
- Ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes: das Kind oder der alleinerziehende Elternteil beziehen Leistungen nach dem SGB II oder der alleinerziehende Elternteil bezieht Leistungen nach dem SGB II und hat gleichzeitig ein Einkommen von weniger als 600 EUR brutto.
Beachten Sie bitte, dass die Aufzählungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit besitzen.
Senden Sie bitte das Beiblatt und den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die Unterhaltsvorschusskasse. Bei Rückfragen setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Vordruck.
keine
keine
- Widerspruch
- Klage
Keine
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
- § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Sekretariat | ||
Frau Arnold | 07121/480-4239 | |
Bewilligung | ||
Frau Schmid | A-Bt | 07121/480-4232 |
Frau Speidel | Bu-Gt | 07121/480-4083 |
Frau Brandner | Gu-K | 07121/480-4233 |
Frau Moll | L-Ok | 07121/480-4060 |
Herr Ulrich | Ol-Sc | 07121/480-4235 |
Frau Rein | Sd-Th | 07121/480-4272 |
Frau Bauer | Ti-Z | 07121/480-4088 |
Rückgriff | ||
Frau Häfner | A-C | 07121/480-4238 |
Frau Bär | D-F | 07121/480-4090 |
Herr Scheller | G-Kn | 07121/480-4091 |
Herr Baum | Ko-Maq | 07121/480-4050 |
Frau Gebhardt | Mar-Rt | 07121/480-4067 |
Frau Baldauf | Ru - So | 07121/480-4089 |
Herr Schwarz | Sp - Z | 07121/480-4234 |
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des jeweiligen Kindes.
Bei mehreren Kindern eines alleinerziehenden Elternteils, die unterschiedliche Nachnamen führen, kann die Zuständigkeit hiervon abweichen.