Bürgerservice

Führerschein - nach Entziehung neu beantragen

Ihnen wurde der Führerschein durch ein Gerichtsurteil oder durch die Führerscheinstelle entzogen? Sie möchten wieder ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen? Dann müssen Sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen.

Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, weil Sie 8 oder mehr Punkte im Fahreignungsregister (bzw. vor der Reform des Punktesystems zum 01.05.2014 einen Punktestand von 18 oder mehr Punkten im damaligen Verkehrszentralregister) erreicht hatten, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Abgabe des Führerscheins erteilt werden.

Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, weil Sie einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sind, erhalten Sie eine neue Fahrerlaubnis erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig von der Entscheidung des Gerichtes zu prüfen, ob Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.

Eignungsbedenken liegen beispielsweise vor:

  • Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war;
  • Wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden;
  • Wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6  Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration vom 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, bzw. bereits ab 1,1 Promille;
  • Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen;
  • Wenn Einnahme oder Abhängigkeit von Betäubungsmitteln vorliegt;
  • Wenn mehrere von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) gespeichert sind.

Speziell in diesen Fällen müssen Sie davon ausgehen, dass die Bedenken gegen Ihre Kraftfahreignung nur durch Vorlage eines für Sie positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden kann.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Sie erhalten den Führerschein nicht automatisch neu. Nach Entziehung des Führerscheins oder dem Verzicht auf den Führerschein prüft die Führerscheinstelle genau, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Hierzu kann sie beispielsweise ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Für die Neuerteilung gelten in der Regel dieselben Vorschriften wie für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Eine erneute Führerscheinprüfung brauchen Sie nur dann, wenn Sie die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen nicht mehr besitzen.

Hinweis: Dagegen erhalten Sie den Führerschein nach Ablauf eines zeitlich befristeten Fahrverbots der Bußgeldstelle oder des Amtsgerichts "automatisch" zurück.

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Verfahrensablauf

Sie können die Neuerteilung persönlich beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort. Sie finden das Antragsformular außerdem auch unten auf dieser Internetseite, zum herunterladen, vorab ausfüllen und dann auf dem Bürgermeisteramt abgeben.

Hinweis: Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die Fahrerlaubnisbehörde im Landratsamt weiter.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto
  • bei Neuerteilung der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L oder T: zusätzlich
    • Sehtestbescheinigung
    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • bei Neuerteilung der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE: zusätzlich
    • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung
    • Zeugnis oder Bescheinigung über das Sehvermögen
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe, wenn
    • beim Ersterwerb nur die frühere Bescheinigung über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort vorgelegt wurde oder
    • keine Kopie der beim Ersterwerb vorgelegten Erste Hife-Bescheinigung mehr vorhanden ist
  • für die Klasse D1, D1E, D oder DE: zusätzlich
    • Nachweis, dass Sie die besonderen Anforderungen an Ihre Leistungsfähigkeit erfüllen
    • Führungszeugnis
    • gegebenenfalls medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung, ob Sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden
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Frist/Dauer

Den Antrag können Sie frühestens sechs Monate vor Ablauf einer evtl. Sperrfrist stellen.

Hat Ihnen die zuständige Stelle den Führerschein entzogen, weil Sie einer im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe ergangenen Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sind, erhalten Sie einen neuen Führerschein erst nach Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Hinweis: Bei einem befristeten Fahrverbot erhalten Sie Ihren Führerschein von der zuständigen Bußgeldstelle bzw. dem zuständigen Amtsgericht nach Ablauf der Frist automatisch zurück.

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Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Prüfung hängt vom Einzelfall ab.

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Kosten/Leistung

Im Zuge der Antragstellung bei der Gemeinde ist ein Grundbetrag in Höhe von 129,40 EUR zu entrichten. Für die Einholung eines Führungszeugnisses kann zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 13,00 EUR anfallen.

Darüber hinaus erhöht sich die Gebühr, soweit im Antragsverfahren ein Gutachten von der Fahrerlaubnisbehörde geprüft werden muss:

Bei Gutachten
 -> vom Amts- oder Facharzt um  30,00 EUR
 -> von der MPU                    um  30,00 EUR
 -> bei Obergutachten           um   60,00 EUR

Bei Neuerteilung innerhalb der Probezeit wird außerdem eine Nachgebühr in Höhe von 0,80 EUR erhoben.

Bei Neuerteilung und gleichzeitig Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis wird darüber hinaus eine Gebühr in Höhe von 26,90 EUR erhoben.

Zusätzliche Kosten in Höhe von 20,48 EUR fallen ferner an, wenn eine Expressbestellung des Führerscheins gewünscht wird.

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Sonstiges

Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis wegen erstmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss entzogen, kann die gerichtliche Sperrfrist verkürzt werden. Wenn Sie an einer Nachschulung teilnehmen dürfen, erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Informationsblatt. Dieses enthält nähere Informationen zu den Teilnahmebedingungen und Kursveranstaltern.

Für die Kursteilnahme benötigen Sie eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" der Führerscheinstelle. Sie dürfen keine weiteren Verkehrsdelikte oder Straftaten, die Ihre Eignung in Frage stellen, begangen haben. Bei Blutalkoholwerten über 1,6 Promille müssen Sie sich vor Kursbeginn einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen. Bei Blutalkoholwerten von mehr als zwei Promille ist die Kursteilnahme ausgeschlossen.

Das Gutachten der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) soll Ihnen helfen, die Fahrerlaubnisbehörde davon zu überzeugen, dass Sie (wieder) geeignet sind, ein Kraftfahrzeug sicher und zuverlässig zu führen. Sie sind der Auftraggeber des Gutachtens, Sie bezahlen es und es gehört Ihnen. Sie können Ihre Untersuchungsstelle selbst auswählen.

Die Untersuchung besteht aus 3 Teilen:
1. Mit dem psychologischen Teste werden die Fähigkeiten erfasst, die man zum sicheren Fahren braucht, z.B. Reaktions-, Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit. Jeder Test wird Ihnen zuvor am Testgerät genau erklärt und beginnt erst, wenn Sie ihn vollständig verstanden haben.

2. Die medizinische Untersuchung prüft, ob körperliche Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Fahren ausschließen. Bei Alkoholauffälligkeit oder Drogenkonsum ist unter Umständen eine Untersuchung von Blut, Urin oder Haar notwendig.

3. Das psychologische Gespräch ist ein besonders wichtiger Teil der Untersuchung. In dem ausführlichen Gespräch erhalten Sie genügend Zeit, um die Zweifel an Ihrer Verkehrseignung auszuräumen.

Nach Abschluss der Untersuchung erstellen Arzt und Psychologe das Gutachten und senden es Ihnen zu. Sie entscheiden dann selbst, ob Sie es Ihrer Fahrerlaubnisbehörde vorlegen.

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu

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  • Bismarckstraße 47
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  • Telefon 07121 480-0