Bürgerservice

Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Informationen zu den Möglichkeiten im sozialen Bereich zu den derzeit hohen Energiekosten finden Sie hier:

Informationsblatt zur Hilfe im Umgang mit hohen Energiekosten (.pdf)




Wichtiger Hinweis für Empfänger von Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und sonstiger Sozialleistungen:

PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
Empfängern von Sozialleistungen, bei denen eine Kontopfändung vorliegt, empfiehlt die Kreisverwaltung dringend, ihr Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Grund: Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung können direkt nach Einzahlung gepfändet werden. Die frühere 14-Tages-Frist ist entfallen. Betroffene sollten sich daher rechtzeitig an die Bank wenden, bei der sie ihr Girokonto führen, damit sie problemlos über ihre Sozialleistungen verfügen können. Es kann auf Antrag bei der Bank ein "P-Konto" eingerichtet werden. Das bedeutet, dass ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.


Hilfe zum Lebensunterhalt:

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld.

Hinweis: Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Einsatzgemeinschaft) und von deren Alter.
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, ernährungsbedingte Mehrbedarfe sowie für eine dezentrale Warmwasserversorgung
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge, Lernförderung
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Der pauschalierte Regelsatz ist nach Altersstufen und Wohnform gestaffelt und beträgt ab 01.01.2023:

  • Stufe 1: 502,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung wohnt
  • Stufe 2: 451,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner wohnt oder in einer besonderen Wohnform für behinderte Menschen wohnt
  • Stufe 3: 402,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Einrichtung wohnt
  • Stufe 4: 420,00 Euro für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Stufe 5: 348,00 Euro für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
  • Stufe 6: 318,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.

Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

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Mitarbeiter
  • Grundsicherung/Sozialhilfe Bad Urach G-Z, Wannweil
  • Grundsicherung in besonderen Wohnformen
  • Grundsicherung/Sozialhilfe Ukraine Buchst. Km-Z, Pfullingen A-F, Riederich, St. Johann
  • Grundsicherung in besonderen Wohnformen
  • Grundsicherung/Sozialhilfe Ukraine Albgemeinden, Trochtelfingen,
  • Systembetreuung OPEN/Prosoz, Grundsicherung/Sozialhilfe Lichtenstein, Sonnenbühl
  • Grundsicherung/Sozialhilfe Münsingen A-Schm, Trochtelfingen, Bestattungskosten
  • Grundsicherung/Sozialhilfe Dettingen, Grafenberg, Hülben, Metzingen A-K, Ukraine Buchst. A-Kl
  • Grundsicherung/Sozialhilfe Bad Urach A-F, Engstingen, Metzingen L-Z
  • Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt Grabenstetten, Pfullingen G-Z, Forderungsmanagement Sozialhilfe, Grundsicherung
  • Grundsicherung/Sozialhilfe Eningen, Pliezhausen, Walddorfhäslach
  • Grundsicherung/Sozialhilfe Gomadingen, Hayingen, Hohenstein, Mehrstetten, Münsingen Schn-Z, Pfronstetten, Römerstein, Zwiefalten
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Team
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zuständige Stelle

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig.

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.

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Verfahrensablauf

Sie können bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" stellen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrem Rathaus, die Ihre Unterlagen an die zuständige Stelle beim Kreissozialamt weiterleiten..

Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisungen auch das Konto eines Dritten angeben.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben
  • Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Klage
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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

  • § 8 (Leistungen)
  • § 19 (Leistungsberechtigte)
  • §§ 27 - 40 (Hilfe zum Lebensunterhalt)
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Weitere Hinweise

Downloads:

Formulare finden Sie hier.



Angemessene Miete:

Für Sozialhilfeempfänger und für Grundsicherungsberechtigte im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung werden die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssen die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes berücksichtigt werden und sind bestimmte Wohnungsgrößen vorgegeben. Bei der Ermittlung der am Wohnort marktüblichen Mietpreise sind Wohnungen angemessen, die einen einfachen Standard aufweisen. Dabei sind Wohnungen älteren Baujahres in einfachem Standard und einer Wohnlage mit Nachteilen zumutbar.

Dabei gelten für den Landkreis Reutlingen die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte:

Angemessene Miete Landkreis Reutlingen (.pdf)


Soweit Sie bei einem anstehenden Wohnungswechsel nicht in der Lage sind, die Unterkunftskosten und Ihren Lebensbedarf zu decken, sollten Sie sich unbedingt beim Sozialamt erkundigen, welche Unterkunftskosten im konkreten Fall als angemessen zu betrachten sind. Soweit Sie ohne Abstimmung unangemessen teuren Wohnraum anmieten, ist der Sozialhilfeträger nur zur Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten verpflichtet.


  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0