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Kurzzeitpflege

Unter Kurzzeitpflege versteht man einen befristeten Aufenthalt in einem Pflegeheim. Kurzzeitpflege kommt in Betracht ...

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, z.B. wenn in der Wohnung des Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder erst organisiert werden muss, wie die häusliche Versorgung sichergestellt werden kann.
  • in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreichend oder nicht möglich ist.
  • bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson oder wenn diese „eine Auszeit“ benötigt.

Zur Finanzierung können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 die Leistungen der Pflegeversicherung für Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr nutzen. Soweit noch nicht ausgeschöpft, sind auch der Entlastungsbetrag sowie ggf. Leistungen für Verhinderungspflege einsetzbar. Auf letztere besteht ein Anspruch in Höhe von ebenfalls 1.612 Euro pro Kalenderjahr, sofern die häusliche Pflege seit mindestens 6 Monaten besteht.

Ggf. haben auch Menschen, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und deshalb keinen Pflegegrad haben, Anspruch auf Kurzzeitpflege. In diesem Fall ist die Kostenübernahme mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären.

Nähere Informationen zu allen Fragen rund um das Thema „Kurzzeitpflege“ erhalten Sie von Ihrem Pflegestützpunkt.

Hier gelangen Sie zum Informationsblatt "Kurzzeitpflege im Landkreis Reutlingen".

Im Folgenden finden Sie alle Pflegeheime im Landkreis Reutlingen, die auch Kurzzeitpflege anbieten.

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  • Landratsamt Reutlingen
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