Bürgerservice

Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach § 29 Abs. 2 StVO der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
 
Bei Festveranstaltungen im öffentlichen Straßenraum ist es erforderlich, dass der Antragsteller schlüssig darlegt, dass die Veranstaltung zwingend auf die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes angewiesen ist.

Antrag auf Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO
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Mitarbeiter
  • Sachbearbeiterin für vorübergehende verkehrsrechtliche Angelegenheiten
  • Sachbearbeiterin für vorübergehende verkehrsrechtliche Angelegenheiten
  • Sachbearbeiterin für vorübergehende verkehrsrechtliche Angelegenheiten
  • Sachbearbeiter für vorübergehende verkehrsrechtliche Angelegenheiten
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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0