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Fahrerlaubnisverordnung Änderung zum 19.01.2013

1. Befristung der Führerscheindokumente

Nach den Vorgaben der EU dürfen Führerscheine künftig nicht mehr unbefristet ausgestellt werden. Im Rahmen des Gestaltungsspielraums des nationalen Gesetzgebers wurde in Deutschland die höchstzulässige Gültigkeitsdauer von 15 Jahren gewählt.

Befristet wird insoweit nicht die Fahrerlaubnis, sondern lediglich das Führerscheindokument. Die Verlängerung wird nicht von Eignungsüberprüfungen gesundheitlicher oder sonstiger Art abhängig gemacht.

Für Fahrerlaubnisse der C- und D-Klassen bleibt es bei der 5-Jahres-Frist, verbunden mit den Anforderungen zur Verlängerung gemäß §§ 23, 24 FeV.

Führerscheine, die bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen spätestens zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden.

2. Neue Schlüsselzahl 96 für Fahrzeugkombinationen aufgrund Klasse B, Anhängerregelungen

Eine neue Schlüsselzahl 96 zur Klasse B für Fahrzeugkombinationen zwischen 3.500 kg und 4.250 kg wird eingeführt. Dabei darf der Anhänger die zulässige Gesamtmasse von 750 kg überschreiten.

Die Schlüsselzahl 96 wird durch Fahrerschulung erworben. Die Fahrerschulung im Umfang von mindestens 7 Zeitstunden muss von einem Fahrlehrer mit Fahrlehrerlaubnis BE in einer Fahrschule mit Fahrschulerlaubnis BE durchgeführt werden.

Bei der Schlüsselzahl 96 handelt es sich nicht um eine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Erweiterung der Klasse B.

Bei der Klasse B entfällt die Regelung, wonach die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des Zugfahrzeugs.

Bei der Klasse BE wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers künftig auf 3.500 kg be-schränkt.

3. Klasse AM

An die Stelle der derzeitigen Klassen M und S tritt künftig die Klasse AM (zwei- und dreirädrige Kleinkraftfahrzeuge und vierrädrige Leichtkrafträder, jeweils bis 45 km/h und bis 50 cmᶟ).
Einbezogen werden auch Elektrofahrzeuge bis 45 km/h mit Leistung bis 4 kW.

Die neue Klasse AM hat ein Mindestalter von 16 Jahren.

4. Neuordnung der Zwei- und Dreiradklassen und Stufenzugang

Die Zweiradklassen werden neu definiert, wobei die Klasse A2 neu geschaffen und ein sog. Leistungsgewicht als ergänzende Anforderung neu eingeführt wird:

- Klasse A1:
bis 125 cmᶟ, Leistung bis 11 kW (wie bisher) und Verhältnis von Leistung/Gewicht bis 0,1 kW/kg, Klasse A1 umfasst auch dreirädrige Kraftfahrzeugen mit Leistung bis 15 kW,
Mindestalter 16 Jahre (wie bisher);

- Klasse A2:
Leistung bis 35 kW (ähnlich bisher A beschränkt bis 25 kW) und Verhältnis von Leistung/Gewicht bis 0,2 kW/kg,
Mindestalter 18 Jahre (wie bisher A beschränkt);

- Klasse A:
Leistung unbeschränkt,

Mindestalter:
24 Jahre (bisher 25 Jahre),
20 Jahre beim Stufenzugang mit 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A2,
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW.

Die bisherige Sonderregelung über die Beschränkung der Klasse A1 zwischen 16 und 18 Jahre auf eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h entfällt.

Die Möglichkeit des Direktzugangs zur Klasse A mit 24 Jahren bleibt bestehen.

Der Stufenzugang bei den Zweiradklassen von Klasse A1 auf A2 sowie von Klasse A2 auf A wird neu geregelt. Die höhere Klasse wird durch (nur-)praktische Prüfung nach zweijährigem Vorbesitz der niedrigeren Klasse erworben. Von einer Mindestausbildung und von einer theoretischen Prüfung für die jeweilige Klasse wird somit beim Stufenzugang abgesehen.


5. Mindestalter für die B-, C- und D-Klassen bei Berufskraftfahrer-Qualifikation, Anhebung des Mindestalters für die Klassen C, CE

Anhebung des Mindestalters für die Klassen C, CE auf 21 Jahre.

Beim Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG und beim Erwerb der Fahrerlaubnis für private Fahrten gilt das Mindestalter von 21 Jahren.

Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt nur noch für die 3-jährige Berufsausbildung zum/r Berufs-kraftfahrer/in sowie für die sog. „große IHK-Prüfung“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.

Bei einem Antrag auf Klasse C, CE kann eine Fahrerlaubnis auch ab dem 19. Januar 2013 noch mit dem bis 18. Januar 2013 geltenden Mindestalter erteilt werden, wenn der Antrag auf Fahrerlaubnis und die Vollendung des bisherigen Mindestalters noch vor 19. Januar 2013 erfolgt ist. Erreicht der Antragsteller erst nach dem Stichtag das Mindestalter gelten die neuen Regelungen.

6. Besitzstandregelungen

Für alle bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnisse wird Besitzstand gewährt. Das bedeutet, dass alle Fahrzeuge und Kombinationen weiterhin im alten Umfang gefahren werden dürfen. Im Falle eines Umtausches in einen neuen Führerschein werden diese Besitzstände durch entsprechende Schlüsselzahlen dokumentiert. Die Auflistung der Schlüsselzahlen findet sich in Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung. In Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung wird der Umtausch von alten in neue Fahrerlaubnisse geregelt.

Außerdem gibt es eine Besitzstandsmehrung für die Fälle, bei denen die neue Definition einer Fahrerlaubnisklasse umfangreicher ist, als die in der Form der bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis. Auch Inhaber alter Fahrerlaubnisse dürfen die Fahrerlaubnisse im Umfang der neuen Definition fahren, ohne dass hierfür ein Umtausch des Führerscheins notwendig ist.

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