Bürgerservice

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie nicht in der Lage sind, diese aus eigener Kraft zu überwinden.

Besondere Lebensverhältnisse können nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nach § 69 SGB XII sein:

  • eine ungesicherte wirtschaftliche Grundlage
  • nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse
  • gewaltgeprägte Lebensumstände
  • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung
  • vergleichbare nachteilige Umstände

Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn durch das Verhalten der Person oder eines Dritten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wesentlich eingeschränkt ist. Hierzu zählen nicht solche Schwierigkeiten, wie sie regelmäßig im Leben eines Menschen auftreten können (zum Beispiel Ehekrise, Probleme am Arbeitsplatz).

Die besonderen Lebensverhältnisse müssen derartig mit den sozialen Schwierigkeiten verbunden sein, dass zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit die Überwindung einer der Teilbereiche nicht ausreichend ist. Die Hilfe umfasst alle notwendigen ambulanten, teil- und stationären Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten zu beseitigen und die Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.

Dazu gehören vor allem:

  • Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen
  • Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung
  • Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
  • Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.

Die Bedarfsermittlung erfolgt in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Sozialen Dienst (Link Flyer Sozialer Dienst herstellen) des Kreissozialamtes.


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