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Bauliche Anlagen im Außenbereich -Naturschutz-

Als „Außenbereich“ werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen.
Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden. Allerdings bestehen gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) einige Ausnahmen, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine Bebauung des Außenbereichs dennoch gestatten, sofern ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
 
1. Baugenehmigungspflichtige Vorhaben im Außenbereich

In der Regel sind nur privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig. Dabei handelt es sich meist um landwirtschaftliche Vorhaben, zu deren Beurteilung folgende Angaben erforderlich sind:

Merkblatt zum Bauantrag für landwirtschaftliche Bauvorhaben

Die Untere Naturschutzbehörde prüft im Rahmen der Baugenehmigung gemeinsam mit dem Naturschutzbeauftragten ob das geplante Vorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird. Zudem werden erforderliche Maßnahmen zur Minimierung, Vermeidung oder Ausgleich/Ersatz des Eingriffes festgesetzt.
 
2. Verfahrensfreie Vorhaben im Außenbereich

Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg beschrieben sind, sind verfahrensfrei. Auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (Naturschutzgesetz, Nachbarrechtsgesetz, Landeswaldgesetz, Wasser- und Straßengesetz). Insbesondere ist bei baurechtlich verfahrensfreien Vorhaben im Außenbereich zu klären, ob ein erheblicher Eingriff in die Natur und Landschaft vorliegt. Diese Prüfung führt die Untere Naturschutzbehörde gemeinsam mit dem Naturschutzbeauftragten durch. Hierzu genügen ein formloser Antrag mit einem Kartenausschnitt mit Standortmarkierung und eine einfache Planskizze (Grundriss, Ansicht Trauf- und Giebelseite). Würde das Vorhaben zu einem erheblichen Eingriff führen, muss eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz beantragt werden.

Zu beachten ist bei verfahrensfreien Vorhaben:

Merkblatt für Bauvorhaben im Außenbereich

Beispiel: Gerätehütte
Die Errichtung einer Gerätehütte mit nicht mehr als 20 m³ umbautem Raum ist eines dieser verfahrensfreien Vorhaben und damit nach § 50 Abs. 1 Anhang Nr. 1 LBO genehmigungsfrei. Sie muss allerdings bestimmte Anforderungen erfüllen:

Merkblatt Gerätehütte im Außenbereich




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