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Schutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete
sind meist großflächige Gebiete, in denen die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft erhalten und eine weitere Siedlungsentwicklung verhindert werden soll. Sie dienen außerdem der Erholung und dem Schutz von Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Die größten Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Reutlingen sind das „Große Lautertal“ und der Bereich der „Reutlinger-Uracher Alb“.
Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung vom Landratsamt als untere Naturschutzbehörde ausgewiesen bzw. geändert.
 
Naturdenkmale
sind sowohl Einzelobjekte wie z.B. alte, stattliche Bäume, Felsen, Höhlen, Quellen und andere Naturerscheinungen, als auch schutzwürdige Fläche unter 5 Hektar wie z. B. Röhrichte, Feuchtgebiete, Steinriegel oder Pflanzenstandorte besonders geschützter Pflanzenvorkommen. Kriterien für deren Unterschutzstellung sind ihre Eigenart, Seltenheit und Schönheit, wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe sowie Schutz und Erhalt von Lebensstätten bestimmter wild lebender Tiere und Pflanzen.
Im Landkreis Reutlingen gibt es ca. 500 Naturdenkmale (ohne die Städte Reutlingen und Metzingen).
Zuständige Behörde für die Ausweisung von Naturdenkmalen durch Rechtsverordnung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde für alle Gemeinden mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Reutlingen und Metzingen, welche diese Aufgabe in eigener Zuständigkeit wahrnehmen.
 
Naturschutzgebiete
zeichnen sich als besonders hochwertige Gebiete (über 5 Hektar) aus. Charakteristisch sind die dort vorkommende seltene Tier- und Pflanzenwelt, eine besondere Artenvielfalt oder auch sonstige naturkundliche Besonderheiten. Es gelten weitreichende Einschränkungen und Verbote sowie besonders Vorgaben für eine extensive, am Schutzzweck orientierte Nutzung/Pflege der Fläche.
Zuständig für die Ausweisung von Naturschutzgebieten ist das Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde.
 
geschützte Grünbestände/Landschaftsbestandteile
Weitere, zumeist innerörtliche Grünstrukturen, können von den Gemeinden durch Satzung unter Schutz gestellt werden. Darunter fallen vor allem Parkanlagen, Friedhöfe, Alleen, Baumreihen, Einzelbäume, Hecken, Ufergehölze und sonstige Grünanlagen.
 
geschützte Biotope
Gesetzlich geschützte Biotope sind in unserer Landschaft sehr zahlreich vertreten. Hierzu gehören unter anderem Hecken, Feldgehölze, Dolinen, Höhlen, Felsbildungen, Trockenmauern, Steinriegel, Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, aber auch Sümpfe, Nass- und Feuchtgebiete sowie natürliche oder naturnahe Tümpel und Bäche samt ihrer Ufervegetation.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten.
Die geschützten Biotope werden vom Land Baden-Württemberg in regelmäßigen Abständen erfasst und kartiert.

Alle Schutzgebiete lassen sich über den Kartendienst der LUBW online einsehen. http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de


  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
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