Bürgerservice

Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen

Antragsformular

Sie können Ihren alten Führerschein in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen. Der Führerscheinumtausch erfolgt gestaffelt. Bis spätestens zum 19.07.2022 bzw. zum 19.01.2023 mussten "alte" Papierführerscheine (rosa oder graue Farbe) der Jahrgänge 1953 bis 1964 umgestellt sein. Bis zum 19.01.2024 mussten "alte" Papierführerscheine der Jahrgänge 1965 bis 1970 umgestellt sein. Bis zum 19.01.2025 müssen "alte" Papierführerscheine der Jahrgänge 1971 oder später umgestellt sein.

Wenn Sie bereits einen EU-Kartenführerschein besitzen, sind Sie von der Umtauschpflicht aktuell nicht betroffen (unabhängig von Ihrem Geburtsjahr).

Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen nicht umgetauscht werden, da sie bereits der neuen Norm entsprechen.

Verfahren:

1. Bitte füllen Sie den Antrag auf Umtausch vollständig in Ruhe daheim aus und kreuzen Sie bitte Direktversand an.

2. Fügen Sie dem Antrag bitte folgende Unterlagen bei:

  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Original-Führerschein (bei Direktversand, sonst bitte nur Kopie des Führerscheins)

Der Direktversand (Original-Führerschein erforderlich) ist nicht obligatorisch, beschleunigt die Antragsbearbeitung jedoch wesentlich und hat sich seit Beginn des "Pflichtumtauschs" uneingeschränkt bewährt. Durch die Auswahl des Direktversandes leisten Sie einen wesentlichen Beitrag dazu, dass alle Antragsteller Ihren neuen Führerschein schnellstmöglich erhalten. Bei "Direktversand" wird Ihnen Ihr neuer Führerschein unmittelbar von der Bundesdruckerei nach Hause gesandt. Ihren "alten" Original-Führerschein erhalten Sie (für die Zwischenzeit) stets umgehend befristet gültig  ("entwertet") auf dem Postweg von uns wieder zurück. Ihre Fahrerlaubnis bleibt Ihnen außerdem während des gesamten Umtauschprozesses erhalten, d.h. auch dann wenn Sie aufgrund des Umtauschs mit Direktversand für kurze Zeit keinen Führerschein besitzen. Sie sparen sich durch die Auswahl des Direktversandes die Kosten für die Anreise sowie etwaige Parkgebühren sowie den persönlichen Aufwand für Terminvereinbarung und Abholung vor Ort. Diese Kosten dürften oftmals die zusätzlichen Kosten für den Direktversand (5 EUR) übersteigen.

Die Führerscheinumstellung lässt die Fahrerlaubnis unberührt. Durch die Führerscheinumstellung gehen Ihnen also keine Klassen verloren, die Sie aktuell besitzen. Die Klasse 2 besaßen Sie ggf. nur bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres, auch wenn sie im Führerschein noch eingetragen ist. Dies wurde bereits 1998 so geregelt. Als "Altinhaber Klasse 3" dürfen Sie jedoch insbesondere auch den "7,5-Tonner (mit Anhänger)" weiterhin führen. Sie können das daran ersehen, dass in Ihrem neuen Führerschein die Klassen C1 und C1E eingetragen sind (vgl. hierzu auch die FAQs zum Umtausch).

3. Ihren ausgefüllten Antrag übersenden Sie bitte an:

Landratsamt Reutlingen
Bismarckstraße 47
72764 Reutlingen

Sie möchten Ihren Antrag lieber in den Briefkasten des Landratsamtes einwerfen? Dies ist selbstverständlich möglich, und zwar am Hauptgebäude in der Bismarckstraße 47, 72764 Reutlingen. Der zentrale Briefkasten befindet sich direkt an der Eingangstür.

Weitere Hinweise zum Direktversand:

Achtung - NEU - Ab sofort ist auch der Direktversand Ihres Führerscheins direkt von der Bundesdruckerei an Sie möglich. Durch den Direktversand entfallen verschiedene Arbeitsschritte. Deshalb erhalten Sie Ihren neuen Führerschein so schneller als bei regulärer Beantragung ohne Direktversand. Dem Antrag muss allerdings der aktuelle Führerschein im Original beigefügt werden. Was Sie darüber hinaus bezüglich des Direktversandes beachten sollten, finden Sie in folgendem

Merkblatt Direktversand

Umtauschen müssen Sie insbesondere die Berechtigungen zum Führen von Lastkraftwagen der alten Klassen 2 und 3. Führerscheine dieser Klassen müssen Sie spätestens im Alter von 50 Jahren unter Nachweis der Kraftfahreignung auf den Kartenführerschein umstellen lassen, soweit Sie (weiterhin) Kraftfahrzeuge der heutigen Klassen C und/oder CE führen wollen. Hinsichtlich der Klasse 3 gilt dies, soweit Sie sich die Berechtigung erhalten wollen, besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t zu führen. Soweit das für Sie unerheblich ist, da Sie Lastkraftwagen der o.g. Klassen bzw. die o.g. besonderen Zugkombinationen nicht (mehr) führen wollen, gilt für die Umtauschpflicht die oben verlinkte Tabelle. Sie sind also nicht automatisch verpflichtet, schon mit Erreichen des 50. Lebensjahres den alten Führerschein umzutauschen.

Bei der Umstellung der Klasse 3 erhalten Sie die Fahrerlaubnis für die Lastkraftwagenklassen C1 und C1E unbefristet und ohne Eignungsnachweis. Die Berechtigung zum Führen der besonderen Zugkombinationen der Klasse 3 und von Lastkraftwagen der bisherigen Klasse 2 (neu Klassen C, CE) ist ab dem Alter von 50 Jahren befristet. Für die Verlängerung benötigen Sie einen allgemeinärztlichen und einen augenärztlichen Eignungsnachweis. Die Verlängerung gilt für beide Klassen jeweils fünf Jahre.

Wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind und die Fahrerlaubnis Klasse 3 haben, erhalten Sie bei der Umstellung Ihres Führerscheins auf Antrag die Klasse T. Sie müssen nachweisen, dass Sie eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft ausüben. Dies können Sie z.B. mit einem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder einer Bestätigung des Arbeitgebers belegen.

Die älteren Führerscheine gelten weiterhin im Inland und EU-Ausland. Es können jedoch, z.B. bei Polizeikontrollen oder auch beim Anmieten eines Fahrzeugs, Probleme wegen veralteter Fotos oder unleserlicher Angaben auftreten.

Achtung: Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Hinweis: Ein internationaler Führerschein ist nur noch gegen Vorlage eines neuen EU-Kartenführerscheins erhältlich.

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Mitarbeiter
  • Ersterteilung / Allgemein (Buchstabenbereich A - D)
  • Ersterteilung / Allgemein (Buchstabenbereich K - M)
  • Ersterteilung / Allgemein (Buchstabenbereich E - J)
  • Ersterteilung / Allgemein (Buchstabenbereich N - Sch)
  • Ersterteilung / Allgemein (Buchstabenbereich Sci - Z)
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zuständige Stelle

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Sofern Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen als einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben, ist für dieses Anliegen jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig. Wenden Sie sich am besten die Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat bzw. an die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr letzter Wohnsitz in Deutschland liegt. Diese wird Ihnen das weitere Verfahren erläutern.

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Voraussetzungen

Besitz eines alten Führerscheins (Ausstellungsdatum bis einschließlich 18.01.2013)

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Verfahrensablauf

Sie können den EU-Führerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle auf dem Postweg oder durch Einwurf in den Briefkasten beantragen (siehe oben).

Bei folgenden Bürgermeisterämtern kann ebenfalls der Umtauschantrag gestellt werden:

Bad Urach, Dettingen, Eningen unter Achalm, Gomadingen, Grabenstetten, Grafenberg, Hayingen, Hohenstein, Hülben, Lichtenstein, Mehrstetten, Metzingen, Pfronstetten, Pfullingen, Pliezhausen, Römerstein, St. Johann, Sonnenbühl, Trochtelfingen, Walddorfhäslach, Wannweil und Zwiefalten.

Der Antrag muss beim Rathaus Ihres Wohnsitzes gestellt werden. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.

Sofern Sie keinen Direktversand wünschen, fügen Sie dem Antrag bitte lediglich eine Kopie Ihres aktuellen Führerscheins bei. Sie müssen den neuen Führerschein dann im Regelfall persönlich hier abholen. Den Führerschein kann alternativ auch eine bevollmächtigte Person (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Vollmachtgebers) abholen. Wenn der Führerschein hier vorliegt, erhalten Sie von uns ein Schreiben mit der Bitte um Terminbuchung über unser Online-Terminvereinbarungssystem. Bitte vereinbaren Sie nicht von sich aus einen Termin zur Abholung. Ihr Führerschein liegt dann zum Termin regelmäßig noch gar nicht vor. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der zusätzlich erforderlichen Arbeitsschritte und hoher Arbeitsbelastung derzeit aufgrund des "Pflichtumtauschs" bei Nichtauswahl des Direktversandes länger dauert, bis Sie Ihren neuen Führerschein schließlich in Empfang nehmen können.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto
  • nationaler Führerschein
  • wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird: zusätzlich
    • ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
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Frist/Dauer

Den alten Führerschein legen Sie diesem Antrag bei. Dieser wird von uns befristet und innerhalb weniger Tage zusammen mit einer Rechnung wieder zurückgeschickt. In dieser Übergangszeit dürfen Sie auch ohne Führerscheindokument am Straßenverkehr teilnehmen. Der neue Kartenführerschein wird Ihnen innerhalb von 2 Wochen postalisch zugestellt.

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Kosten/Leistung

30,30 EUR (inklusive Direktversand)

Bei besonders hohem Arbeitsaufwand können im Einzelfall zusätzliche Gebühren anfallen.

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Sonstiges

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur den Kartenführerschein. Die Karte muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Nähere Informationen zum Pflichtumtausch der alten Führerscheine und den Fristen für den Umtausch finden Sie im Text "Alte Führerscheine - Pflichtumtausch in EU-Kartenführerschein beantragen".

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
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Vertiefende Informationen

Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht sein. Dazu hat der Bundesrat am 15. Februar 2019 einen vorgezogenen, gestaffelten Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine beschlossen. Nähere Informationen unter anderem zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren Führerschein spätestens umtauschen müssen, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (neuer Link: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/faq-fuehrerschein-umtausch.html)

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Zugehörigkeit zu
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Verwandte Dienstleistungen

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0