Bürgerservice

Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis beantragen

Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter in Deutschland mit Kraftfahrzeugen zu transportieren?
Und Sie setzen Fahrzeuge ein, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt?

Dazu benötigen Sie die Erlaubnis der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz).

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr

Bei Grenzüberschreitendem Güterverkehr ist bereits bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen eine Erlaubnis erforderlich, die sog. „Gemeinschaftslizenz“. Sie können sie auch für den innerdeutschen Verkehr einsetzen, die Erlaubnispflicht gilt hier aber erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Darüber hinaus berechtigt sie zu innerstaatlichem Verkehr in anderen EU-/EWR-Staaten (Kabotageverkehr).

Eventuell ist für den Transport zusätzlich eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Mit dieser Genehmigung dürfen Sie Güter im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen 43 CEMT-Mitgliedstaaten befördern, Be- und Entladeort müssen in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU-/EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. Für CEMT-Genehmigungen ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.

Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU-/EWR-Staaten)

Für Transporte in Drittstaaten, welche nicht zum EU/EWR-Wirtschaftsraum gehören, benötigen Sie für den innerdeutschen Streckenteil die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Für die Streckenanteile in Drittstaaten können Sie "Bilaterale Genehmigungen" erhalten. Hierfür ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.

Achtung: Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr zählt der Werkverkehr. Unter Werkverkehr fällt die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Der Transport oder die Auslieferung der Güter, die Sie selbst verbrauchen, selbst herstellen oder weiterverarbeiten darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Für den Werkverkehr benötigen Sie keine Erlaubnis, müssen diesen aber beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (Link: https://www.balm.bund.de/ melden.

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Mitarbeiter
  • Güterkraft- und Gelegenheitsverkehr / Schwertransporte
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zuständige Stelle
  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt
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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

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Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit
    Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister verwertbar
  • Nachweis der fachlichen Eignung
    Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein. Dies kann nachgewiesen werden durch:
    • eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
      Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis
    • Bei Anfragen betreffend der fachlichen Eignung wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.
      Eine entsprechende Fachkundebescheinigung wird von der IHK ausgestellt.
    Falls die fachlich geeignete Person nicht selbst der Inhaber des Unternehmens ist, ist der Anstellungsvertrag für diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person und eine Bankvollmacht vorzulegen.
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
    Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 5.000 Euro nachzuweisen. Der Nachweis ist auch bei ausschließlichem Einsatz von Mietfahrzeugen zu führen. Ebenso ist durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzuweisen, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen.

Hinweis: Die Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls die Zusatzbescheinigung (über die Reserven) dürfen nur von den dazu ermächtigten Stellen (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kreditinstitute) ausgestellt werden. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

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Verfahrensablauf

Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz muss inhaltlich der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) entsprechen.

Die zuständige Stelle gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
  • der Industrie- und Handelskammer,
  • der zuständigen Fachgewerkschaft und
  • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

Die zuständige Stelle entscheidet abschließend über den Antrag.

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Erforderliche Unterlagen
  • Für den Nachweis der Zuverlässigkeit: in der Regel ein Auszug aus dem
  • Für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit: Anlage 2 und wenn erforderlich Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stelle.

Tipp: Beantragen Sie zuerst und frühzeitig die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Auch hier kann es aber längere Zeit dauern, bis Sie sie erhalten. Diese müssen aber für eine endgültige Entscheidung vorliegen.

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Frist/Dauer

Die Frist für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags durch die zuständige Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Die zuständige Behörde kann diese Frist in hinreichend begründeten Fällen um einen weiteren Monat verlängern.

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Bearbeitungsdauer

innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen
Diese Frist kann die zuständige Stelle in hinreichend begründeten Fällen um einen Monat verlängern.

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Kosten/Leistung
  • Gemeinschaftslizenz: EUR 120,00 - 700,00
  • Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: EUR 120,00 - 700,00

Hinweis: Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise. Dies gilt auch für die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz beziehungsweise Ausfertigungen der Erlaubnis, die Sie in den Fahrzeugen mitführen müssen.

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Rechtsbehelf

Sie können gegen den Bescheid i.d.R. innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Behörde, die den Bescheid erstellt hat. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids. Den Widerspruch können Sie i.d.R. schriftlich erheben oder mündlich bei der Behörde vortragen. Sofern auch die Möglichkeit besteht, elektronisch Widerspruch zu erheben, erfahren Sie die Voraussetzungen hierfür ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.

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Sonstiges

Gültigkeitsdauer

Die innerstaatliche Erlaubnis und die Gemeinschaftslizenz können für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0