Bürgerservice

Sprengungen anzeigen

Eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen müssen Sie anzeigen.

Anzeigepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber

  • der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit Explosivstoffen oder
  • des Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit Explosivstoffen.

Hinweis: Anzeigepflichtig sind auch Sprengungen, die nicht mit Explosivstoffen, sondern mit pyrotechnischen Gegenständen (steinbrechende Kartuschen) durchgeführt werden.
Nicht anzeigen müssen Sie Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind, zum Beispiel in Steinbrüchen.

^
Mitarbeiter
  • Betrieblicher Arbeitsschutz, Fachtechnik
^
Voraussetzungen

Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz

  • zum Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder
  • für allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaußmaßnahmen (ohne Sprengung von Bauwerken oder Bauwerksteilen)
^
Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen: der Zeitraum, in dem diese geplant sind
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen
  • Nummer und Datum der Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz
  • Name der Behörden, die die Erlaubnis oder den Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz erteilt haben

Hinweis: Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung einreichen.

^
Erforderliche Unterlagen
  • gültige Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder
  • gültiger Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz

  • Beschreibung, aus der Folgendes hervorgeht:
    • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
    • Art und Höchstmenge der je Sprengung verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel
    • bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
    • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern, vor allem zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
    • geplante Sicherungsmaßnahmen, vor allem
      • Deckungsräume für Beschäftigte
      • Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen
      • Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm

  • maßstäblicher Lageplan, aus dem Folgendes ersichtlich ist:
    • die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen
    • die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung wie beispielsweise Gas- und Wasserleitungen in einem Umkreis von mindestens 300 Metern

Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:

  • Verkehrswegen,
  • Wohn- und Arbeitsstätten und
  • Einrichtungen der öffentlichen Versorgung
^
Frist/Dauer
  • mehrere gleichartige Sprengungen: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen
  • jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung
  • jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich
^
Kosten/Leistung

die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze

^
Rechtsgrundlage
^
Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0