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Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.

Gesetzliche Feiertage sind:

  • Neujahr
  • Erscheinungsfest (6. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Allerheiligen (1. November)
  • Erster und Zweiter Weihnachtstag

Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.

Das Verbot gilt nicht für:

  • Post
  • Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
  • Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
  • unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
    • Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
    • häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
      • zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
      • zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
  • leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.

Des Weiteren untersagt das FTG

  • an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
  • an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
    Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an folgenden Tagen verboten:
    • von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr
    • an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
      • Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
      • Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
    • am Allgemeinen Buß- und Bettag (von 3 Uhr bis 24 Uhr)
    • am Volkstrauertag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
    • am Totengedenktag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)

Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet eines Stadtkreises oder einer Großen Kreisstadt beantragen wollen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet einer Gemeinde beantragen wollen, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
  • ansonsten: das für das Gebiet zuständige Landratsamt
  • für bestimmte Tanzveranstaltungen und für bestimmte Veranstaltungen während des Hauptgottesdienstes: die Gemeinde
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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Stadt oder Gemeinde an, für deren Bezirk Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

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Voraussetzungen

Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.

Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

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Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Zuständig sind die Großen Kreisstädte Metzingen und Reutlingen für ihre Gemarkungen und das Landratsamt Reutlingen für alle anderen Städte und Gemeinden im Landkreis.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0