Bürgerservice

Landesseilbahngesetz

In Baden-Württemberg wird der Bau und Betrieb von Schleppaufzügen und Vergnügungsbahnen für den Personennahverkehr durch das Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. November 2003 erfasst.

Im Rahmen ihrer Aufgaben erteilt das Landratsamt die Betriebserlaubnis/-genehmigung und bestätigt die Bestellung der Betriebsleiter und deren Stellvertreter.

Das Landratsamt hat als Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Landesseilbahngesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.

Eventuelle Unfälle oder auch besondere Betriebsvorkommnisse im Zusammenhang mit den Schleppaufzügen und Vergnügungsbahnen werden ausgewertet und gegebenenfalls Verbesserungen zum Schutz der Fahgäste und der Beschäftigten angeordnet.
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Mitarbeiter
  • Bauverwaltungssekretariat, Abgeschlossenheitsbescheinigungen (Wohnungseigentumsgesetz), Landesseilbahngesetz

  • Landratsamt Reutlingen
  • Bismarckstraße 47
  • 72764 Reutlingen
  • Telefon 07121 480-0