Bürgerservice

Erlaubnis zum Betreiben einer Fahrschule (Fahrschulerlaubnis)

Wenn Sie sich als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer selbständig machen möchten und eine eigene Fahrschule eröffnen bzw. Fahrschülerinnen und Fahrschüler durch bei Ihnen beschäftigte Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ausbilden lassen wollen, benötigen Sie hierfür eine Fahrschulerlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG). Die Fahrschulerlaubnis wird für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE und DE erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind in § 18 FahrlG geregelt.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Sie müssen

  • mindestens 25 Jahre alt sein,
  • die Fahrlehrerlaubnis für die Klassen besitzen, für die Sie die Fahrschulerlaubnis beantragen,
  • mindestens zwei Jahre lang hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein,
  • an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben,
  • den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrschulausbildung erforderlichen Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.

Außerdem dürfen keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit sowie keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass Sie die Pflichten eines Fahrschulinhabers nicht erfüllen können.

Wird der Antrag von einer juristischen Person (z. B. GmbH) gestellt, muss ein verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt werden. Für ihn gelten die o. g. persönlichen Voraussetzungen entsprechend. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit der übrigen zur Vertretung der juristischen Person berechtigten (natürlichen) Personen dürfen ebenfalls keine Bedenken vorliegen.

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Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis stellen. Ein entsprechendes Formular finden Sie unten auf dieser Seite oder direkt hier. Bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen wird die Fahrschulerlaubnis erteilt. Die Geeignetheit des Unterrichtsraumes wird im Regelfall vor Ort überprüft. Das Landratsamt beauftragt hierfür den Treuhandverein für Verkehrssicherheit und Verkehrserziehung e.V. mit Sitz in Korntal-Münchingen. Jede Fahrschule kann auch Zweigstellen eröffnen. Die Zweigstellenerlaubnis nach § 27 Abs. 1 FahrlG muss ebenfalls bei der örtlich zuständigen Stelle beantragt werden. Die bloße Verlegung einer Fahrschule (oder Zweigstelle) ist nicht genehmigungspflichtig, jedoch anzeigepflichtig gemäß § 30 FahrlG.

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Erforderliche Unterlagen
  • beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (vgl. II, Ziff. 5)
  • Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme
  • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (nicht älter als drei Monate) (Antrag über das zuständige Bürgermeisteramt)
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
  • Maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Aufstellung über Art und Anzahl der Lehrfahrzeuge
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Auszug aus Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) (Antrag über das zuständige Bürgermeisteramt)

Bei juristischen Personen als Antragsteller zusätzlich:

  • beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
  • jeweils ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde für die weiteren vertretungsberechtigten natürlichen Personen (nicht älter als drei Monate) (Antrag über das zuständige Bürgermeisteramt)

Hinweis zu juristischen Personen:

  • Bei einer jur. Person als Antragsteller sind die ersten vier o.g. Unterlagen bezogen auf den verantwortlichen Leiter vorzulegen, die weiteren Unterlagen mit Personenbezug sind hinsichtlich der jur. Person vorzulegen.
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Kosten/Leistung

Die Gebühr für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (Hauptstelle) beträgt für natürliche Personen 102,00 EUR, für juristische Personen 153,00 EUR.

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Sonstiges

Als Inhaber einer Fahrschule haben Sie unter anderem verschiedene Anzeigepflichten nach § 30 FahrlG, die zu beachten sind.

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
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Zugehörigkeit zu
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Verwandte Dienstleistungen

  • Landratsamt Reutlingen
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  • 72764 Reutlingen
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