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Abtrennung Breitenbach-Vorsee: Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung

Öffentliche Bekanntmachungen

Abtrennung Breitenbach-Vorsee: Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung gemäß § 5 Absatz 2 UVPG (PDF, nicht barrierefrei)

Die technischen Betriebsdienste Reutlingen (TBR) beantragen, den in einem Waldgebiet südlich der Stadt Reutlingen befindlichen Breitenbach-Vorsee durch Umgestaltung des bestehenden Stausees im Hauptschluss zu einem Stausee im Nebenschluss durch Errichtung eines Abtrenndamms vom Breitenbach abzutrennen. Bezweckt wird die endgültige Umsetzung einer bisher nur provisorisch umgesetzten Kompensationsmaßnahme zur Aufwertung des Lebensraums für Amphibien, insbesondere des Kleinen Wasserfroschs, im Zusammenhang mit der von der Stadt Reutlingen betriebenen Deponie „Saurer Spitz“. Zugleich soll die bestehende Stauanlage und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Einrichtungen durch konkrete Maßnahmen ertüchtigt werden.

Für das Vorhaben ist eine wasserrechtliche Plangenehmigung erforderlich und gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 13.13 der An-lage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Nach § 5 Abs. 2 UVPG gibt die zuständige Behörde das Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung der Öffentlichkeit bekannt und gibt dabei die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind.

Vorliegend hat die Prüfung unter Berücksichtigung der vorgelegten Antragsunterlagen und der Stellungnahmen der Fachbehörden ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht.

Das Vorhaben kann unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Erhebliche Beeinträchtigungen der Naturgüter können ausgeschlossen werden. So werden etwa nachteilige Auswirkungen auf die Flora und Fauna durch Schutzmaßnahmen wie Bauzeitenbeschränkungen und die fachgerechte Bergung von Fischen und Krebsen vermieden. Einträge von Schwebstoffen in das Gewässer werden während der Bauarbeiten durch einen Fangdamm verringert und soweit möglich werden Gewässereingriffe durch landseitige Ausführung minimiert. Es erfolgt eine bodenschonende Bodenbearbeitung. Eine Erhöhung der Hochwasserrisiken ist nicht zu besorgen. Die Vorhabenumsetzung wird insgesamt zu einer dauerhaften Verbesserung der Verhältnisse im Vorhabenbereich führen.

Nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde besteht für das Vorhaben keine UVP-Pflicht. Diese Feststellung wird hiermit der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Die Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Landratsamt Reutlingen, Umweltschutzamt

Redaktion