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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Öffentliche Bekanntmachungen

Antrag der Uniplast Knauer GmbH & Co. KG

Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 

Die Uniplast Knauer GmbH & Co. KG, Im Handelsteich 18, 72581 Dettingen/Erms beantragte beim Landratsamt Reutlingen, Untere Immissionsschutzbehörde, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung für Flüssiggas (Lagerkapazität von 5,8 t) zur Versorgung der Produktionsanlagen mit Propan. Standort ist das Betriebsgelände Flst. Nr. 5622, Gemarkung Dettingen. Ein bereits bestehender Flüssiggaslagerbehälter soll um einen zweiten Behälter erweitert werden. Beide Lagerbehälter haben eine Lagerkapazität von 2,9 t und werden erdgedeckt aufgestellt.

Für das Vorhaben war gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 UVPG sowie Ziffer 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit eine UVP-Pflicht nicht besteht.

Das Vorhaben liegt in der Entwicklungszone des Biosphärengebiets Schwäbische Alb. Da in der Einwicklungszone der wirtschaftende Mensch im Vordergrund steht, liegt eine Betroffenheit der Schutzziele des Biosphärengebiets nicht vor. Direkt angrenzend an den Standort befinden sich zwei Biotope (Feldgehölze östlich Papierfabrik Dettingen - Biotop-Nr. 174224157531 und Mähwiesen nordöstlich Papierfabrik Dettingen - Biotop- Nr. 374224150025). Die Flüssiggasanlage wird als geschlossenes System ausgeführt. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch treten keine Emissionen auf. Auswirkungen auf die Biotope sind somit nicht zu erwarten.

Weitere Schutzkriterien nach Ziffer 2.3 der Anlage 3 des UVPG sind nicht betroffen.

Das Ergebnis wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Landratsamt Reutlingen, den 30.09.2025

Umweltschutzamt

Redaktion