Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Wasserrechtliches Verfahren für die Renaturierung eines Teilabschnitts der Erms in Bad Urach
Öffentliche Bekanntmachungen
Die Stadt Bad Urach, vertreten durch den Eigenbetrieb Gartenschau Bad Urach 2027, beabsichtigt im Zuge der Ausrichtung einer Gartenschau im Jahr 2027 die Renaturierung eines Teilabschnittes der Erms. Die Erms sowie deren Uferbereiche sollen naturnaher gestaltet sowie aufgewertet werden. Das Plangebiet befindet sich im Bereich rund um den Kurpark in Bad Urach und erstreckt sich auf einer Länge von circa. 1,5 Kilometer von der Hochhauskreuzung im Nordwesten der Innenstadt bis in die freie Landschaft an der Bleiche. Durch das Vorhaben soll zum einen die Gewässerstruktur nachhaltig verbessert und die Erms ökologisch aufgewertet werden. Zum anderen dient das Vorhaben der Aufwertung der Aufenthaltsqualität sowie der Steigerung der Erholungsfunktion und Erlebbarkeit der Erms und ihrer Zuflüsse. Durch Vorlandabtrag und Aufweitung der Erms sowie Rückbau des bestehenden harten Uferverbaus kommt es zu einer Vergrößerung des Retentionsraumes und der Schaffung eines naturnäheren Gewässers. Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar.
Da das Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG durchgeführt. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die Prüfung der Schutzkriterien der Anlage 3 des UVPG hat ergeben, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben hat keinen erheblichen Einfluss auf die Umweltgüter Luft/Klima, Landschaft und Mensch. Baubedingte Lärmemissionen sind temporär und beschränken sich auf die Bauphase. Baubedingt entstehende Abfälle werden abtransportiert und fachgerecht entsorgt. Durch Festlegung von Maßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und des Bodenschutzkonzepts können baubedingte Beeinträchtigungen der Böden minimiert beziehungsweise vermieden werden. Baustelleneinrichtungsflächen werden auf ein Mindestmaß begrenzt und fachgerecht zurückgebaut. Da das Gewässer durch das Vorhaben mehr Raum bekommt, ist dies positiv zu bewerten und nicht einem „Flächenverbrauch“ gleichzusetzen, sondern vielmehr einer hochwertigen Umnutzung.
Durch das Vorhaben wird eine strukturelle Verbesserung des Gewässerbetts der Erms in bislang deutlich veränderten bis stark veränderten Gewässerabschnitten erreicht. Das Gewässerbett der mäßig veränderten Abschnitte in den Ermswiesen bleibt unberührt. Durch die stellenweise Aufweitung des Gewässerprofils werden die Voraussetzungen zum Hochwasserrückhalt verbessert. Die Maßnahme führt zu einem Retentionsraumgewinn von rund 2.700 Quadratmeter. Das bauzeitliche Risiko von Sediment- und Schadstoffeintrag kann durch entsprechende Maßnahme minimiert bzw. wirksam vermieden werden. Hierunter fallen insbesondere die Lagerung aller Baumaterialien und Geräte außerhalb des Hochwasserabflussbereiches, die Herstellung von Wasserhaltungen, der Einsatz von biologisch schnell abbaubaren Tankstoffen und Hydraulikölen sowie der ordnungsgemäße Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Darüber hinaus erfolgen die Arbeiten im Gewässer außerhalb der Fischschonzeit.
Zwar ist im Zuge der Maßnahmenumsetzung ein teilweiser Verlust der flussbegleitenden Gehölzbestände nicht gänzlich vermeidbar, da andernfalls nicht genügend Raum für die naturnähere Gestaltung der Erms zur Verfügung stehen würde. Die Eingriffe in Gehölze werden jedoch auf das nötige Maß beschränkt. Nach Beendigung der Baumaßnahme erfolgt die großflächige Neupflanzung und Entwicklung von Ufergehölzen. Des Weiteren ist die Ansaat mit standortgerechtem Saatgut gemäß dem Ursprungsgebiet vorgesehen. Mittel- bis langfristig werden die Verluste ersetzt und die Funktionen der Gehölze unter anderem für Fauna und Flora wieder hergestellt. Durch Einhaltung und Beachtung der unter anderem im Landschaftspflegerischen Begleitplan definierten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden Eingriffe minimiert und erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Lebensraumtypen und FFH-Arten ausgeschlossen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere das Einhalten von Bauzeitbeschränkungen unter Berücksichtigung von Schonzeiten, die vorgezogene Installation von Nistkästen beziehungsweise das Anbringen von Nisthilfen als funktionserhaltende Maßnahmen, die Vorabkontrolle zu fällender Gehölze, eine entsprechende Ausgestaltung des Beleuchtungskonzeptes, die vorgezogene Herstellung von Ersatzhabitaten sowie die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor Wiedereinwanderungen ins Baufeld. Die strukturelle Aufwertung der Erms und ihrer Uferbereiche führt zu einer Förderung der biologischen Vielfalt und Schaffung neuer wertvoller, gewässertypischen Lebensräume.
Insgesamt ist nach der Umsetzung des Vorhabens eine verbesserte Situation zu erwarten.
Die geplanten Renaturierungsmaßnahme führt zudem zu einer gestalterischen Aufwertung des Kurparks und steigert so die Erholungseignung. Die Zugänglichkeit und Erlebbarkeit des Gewässers wird erhöht. Die Renaturierungsmaßnahme befindet auf dem geplanten Gelände der Gartenschau 2027. Um nachteilige Auswirkungen auf die Flora und Fauna durch einen erhöhten Nutzerdruck zu vermeiden, werden Maßnahmen der Besucherlenkung durchgeführt.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Ergebnis dieser Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Landratsamt Reutlingen, den 18.07.2025
Umweltschutzamt