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Erste Verlängerung Allgemeinverfügung Niedrigwasser 2026

Öffentliche Bekanntmachungen

Erste Verlängerung Allgemeinverfügung Niedrigwasser (PDF, nicht barrierefrei)

Das Landratsamt Reutlingen als untere Wasserbehörde erlässt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 Was­sergesetz für Baden-Württemberg (WG) i.V.m. § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende 

I. Allgemeinverfügung

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt:
    Der Gemeingebrauch, d. h. das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für Privatpersonen, die Landwirtschaft, die Forstwirt­ schaft und den Gartenbau sowie das Entnehmen von Wasser mittels Pumpen oder ähn­lichen Einrichtungen, ist an den öffentlichen oberirdischen Gewässern im Landkreis Reutlingen untersagt.
    Ausgenommen von diesem Verbot sind vom Gemeingebrauch umfasste Wasserentnahmen innerhalb des Landkreises Reutlingen aus den Gewässern Neckar, Erms, Echaz, Große Lau­ter flussabwärts ab dem Zusammenfluss der Gächinger Lauter und der Großen Lauter, Zwiefalter Aach und Kesselbach.
  2. Für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt das Wasserentnahmeverbot der Ziffer 1 ebenfalls, sofern die Erlaubnis eine Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, die die Wasser­entnahme in dem Zeitraum für unzulässig erklärt, in dem der Gemein- und Anliegergebrauch durch Allgemeinverfügung untersagt ist.
  3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen der Ziffern 1 und 2 erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
  5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 15.09.2026 außer Kraft.

II Begründung

Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wasserge­setzes für Baden-Württemberg (WG) i.V.m. § 100 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und zum Schutz der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes Reutlingen als untere Wasserbe­hörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 82 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, §§15 und 19 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) sowie § 3 Abs.1 des Landesver­ waltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).

Zu Ziffer 1

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit kommt es in den Gewässern des Landkreises Reutlingen trotz kurzzeitiger bzw. lokaler Regenereignisse, insbesondere in kleineren Bächen und Flüssen, zu einer geringen Wasserführung. Trocknen Bäche und Flüsse aus, sind ökologische Schäden die Folge. Wird zusätzlich Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs, wie beispielsweise für Be­wässerungszwecke oder dergleichen entnommen, verschlechtert dies die Lebensbedingungen für Fische, Kleinlebewesen und Wasserpflanzen in und an den Gewässern.

Die unter Ziffer 1 angeordnete Untersagung von Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeinge­brauchs ist geeignet, um die Gewässer im Landkreis Reutlingen bei der anhaltenden Trockenheit vor weiteren Störungen zu schützen und eine Verschlechterung der ökologischen Funktionen der Gewässer zu vermeiden. Zudem ist die Beschränkung des Gemeingebrauchs erforderlich, um die Funktion der Gewässer als Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt während der anhalten­ den Trockenheit sowie, um die Abflusssituation in den Gewässern zu erhalten und eine Absen­kung des Grundwasserspiegels zu verhindern. Ein milderes Mittel, welches zur Erreichung des angestrebten Gewässerschutzes gleichermaßen geeignet ist, ist nicht ersichtlich.

Die Beschränkung des Gemeingebrauchs hat nachteilige Auswirkungen auf Personen, die eine Wasserentnahme aus Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs beabsichtigen. Für die von der Regelung der Allgemeinverfügung Betroffenen führt das Wasserentnahmeverbot ggf. zu einer Einschränkung des individuellen Wasserverbrauchs oder zu einer Umstellung auf alternative Wasserquellen. Dem Interesse der Wasserentnehmer stehen jedoch gewichtige Belange des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässerökologie und der Natur, gegen­über.

Die oberirdischen Gewässer sind empfindliche Ökosysteme, deren Zustand und Funktion durch niedrige Wasserstände, hohe Wassertemperaturen und ein schlechtes Mischungsverhältnis bei Einleitungen von gereinigtem Abwasser gefährdet wird. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz dieser Gemeinwohlbelange gegenüber den privaten und wirt­schaftlichen Interessen der Wasserentnehmer. Bei der befristeten Untersagung von Wasserent­nahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs handelt es sich somit um ein angemessenes Mittel zum Schutz der Gewässer und der Natur während der anhaltenden Trockenheit und den damit einhergehenden niedrigeren Wasserabflüssen.

Zu Ziffer 2

Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, bedürfen gemäß den §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Sofern eine erteilte wasserrechtliche Erlaubnis eine In­halts- oder Nebenbestimmung enthält, welche die Wasserentnahme für den Zeitraum, in dem der Gemeingebrauch durch Allgemeinverfügung beschränkt ist, für unzulässig erklärt, gilt das Was serentnahmeverbot dieser Allgemeinverfügung auch für den Inhaber der jeweiligen wasserrecht lichen Erlaubnis. 

Diese Maßnahme ist geeignet, um zusätzliche Beeinträchtigungen des ökologischen und chemi­schen Gewässerzustands in Trockenzeiten durch die bestehenden Wasserentnahmen zu ver­meiden. Die derzeit geringen Abflussverhältnisse machen ein Wasserentnahmeverbot erforder­lich, da gerade bei erlaubten Wasserentnahmen in der Regel größere Wassermengen entnom­men werden und die Beschränkung des Gemeingebrauchs allein nicht ausreichen würde, um die Gewässer in notwendigem Maße vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen.

Das Verbot der Wasserentnahme aus öffentlichen oberirdischen Gewässern für Erlaubnisinhaber ist notwendig, um den Wasserhaushalt und die Gewässerökologie zu schützen. Der Schutz der Gewässer und der Natur überwiegt in diesem Fall das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer uneingeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme im Rahmen der Bestimmungen ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis. Mit der Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahme von dem Wasserentnahmeverbot wird sichergestellt, dass in begründeten Einzelfällen, in denen die Inte­ressen eines Erlaubnisinhabers überwiegen, weiterhin eine Wasserentnahme möglich ist.

Zu Ziffer 3

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Es ist nicht vertretbar, dass durch Einle­gung von Rechtsmitteln Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs sowie durch was­serrechtliche Erlaubnis genehmigte Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines geordneten Wasserhaushalts das private Interesse eines Einzelnen, das angeordnete Verbot bis zum Ab­schluss eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht beachten zu müssen.

Zu Ziffer 4

Durch die Regelung in Ziffer 4 besteht die Möglichkeit, dass in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Beschränkungen der Ziffern 1 und 2, durch die untere Wasserbehörde, zugelassen werden.

Zu Ziffer 5

Die Allgemeinverfügung wird aufgrund der Abflusssituation in den Gewässern, der anhaltenden Trockenheit sowie der aktuellen Wetterlage, welche derzeit keine ergiebigen und flächendecken­ den Niederschläge erwarten lässt, zunächst bis zum 15.09.2026 befristet. Sollte sich die Wetter­ lage und der damit verbundene kritische Zustand der Gewässer bis zum Ablauf der Frist nicht maßgeblich verbessern, bleibt eine Verlängerung dieser Allgemeinverfügung über den 15.09.2026 hinaus vorbehalten.

Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Die Adressaten der Allgemeinverfügung sind nicht ausreichend bestimmbar. Der auf die öffentliche Bekanntmachung folgende Tag wird ge­mäß § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG als Zeitpunkt der Bekanntgabe bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Allgemeinverfügung wirksam und zu beachten.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Reutlingen vom 17.12.2020 mit Änderung am 22.03.2024, durch die Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Landkreises Reutlingen www.kreis-reutlingen.de unter der Rubrik Bekanntmachungen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.

III. Hinweise

  1. Auf die Bußgeldvorschrift des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können als Ordnungs­widrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 100.000 € geahndet werden.
  2. Die Allgemeinverfügung kann beim Umweltschutzamt des Landratsamts Reutlingen, Karl­ straße 27, 72764 Reutlingen in Zimmer Nr. 310, während der Öffnungszeiten eingesehen wer­den. Zudem ist die Allgemeinverfügung im Internet unter der Adresse des Landkreises Reut­lingen unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffent­licht (vgl. § 41 Abs. 2 S. 2 LVwVfG).

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstraße 47, 72764 Reutlingen, erhoben werden.

Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung haben durch die Anordnung der sofortigen Vollzie­hung unter Ziffer 3 der Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sig maringen, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Reutlingen den 30.07.2026
Landratsamt Reutlingen
-Umweltschutzamt- 

H. Reuter
Amtsleitung Umweltschutzamt

Zur Allgemeinverfügung Niedrigwasser vom 26.06.2026

Redaktion