Erste Verlängerung Allgemeinverfügung Niedrigwasser 2026
Öffentliche Bekanntmachungen
Erste Verlängerung Allgemeinverfügung Niedrigwasser (PDF, nicht barrierefrei)
Das Landratsamt Reutlingen als untere Wasserbehörde erlässt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) i.V.m. § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i.V.m. § 100 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und zum Schutz der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes Reutlingen als untere Wasserbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 82 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, §§15 und 19 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) sowie § 3 Abs.1 des Landesver waltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit kommt es in den Gewässern des Landkreises Reutlingen trotz kurzzeitiger bzw. lokaler Regenereignisse, insbesondere in kleineren Bächen und Flüssen, zu einer geringen Wasserführung. Trocknen Bäche und Flüsse aus, sind ökologische Schäden die Folge. Wird zusätzlich Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs, wie beispielsweise für Bewässerungszwecke oder dergleichen entnommen, verschlechtert dies die Lebensbedingungen für Fische, Kleinlebewesen und Wasserpflanzen in und an den Gewässern.
Die unter Ziffer 1 angeordnete Untersagung von Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs ist geeignet, um die Gewässer im Landkreis Reutlingen bei der anhaltenden Trockenheit vor weiteren Störungen zu schützen und eine Verschlechterung der ökologischen Funktionen der Gewässer zu vermeiden. Zudem ist die Beschränkung des Gemeingebrauchs erforderlich, um die Funktion der Gewässer als Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt während der anhalten den Trockenheit sowie, um die Abflusssituation in den Gewässern zu erhalten und eine Absenkung des Grundwasserspiegels zu verhindern. Ein milderes Mittel, welches zur Erreichung des angestrebten Gewässerschutzes gleichermaßen geeignet ist, ist nicht ersichtlich.
Die Beschränkung des Gemeingebrauchs hat nachteilige Auswirkungen auf Personen, die eine Wasserentnahme aus Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs beabsichtigen. Für die von der Regelung der Allgemeinverfügung Betroffenen führt das Wasserentnahmeverbot ggf. zu einer Einschränkung des individuellen Wasserverbrauchs oder zu einer Umstellung auf alternative Wasserquellen. Dem Interesse der Wasserentnehmer stehen jedoch gewichtige Belange des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässerökologie und der Natur, gegenüber.
Die oberirdischen Gewässer sind empfindliche Ökosysteme, deren Zustand und Funktion durch niedrige Wasserstände, hohe Wassertemperaturen und ein schlechtes Mischungsverhältnis bei Einleitungen von gereinigtem Abwasser gefährdet wird. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz dieser Gemeinwohlbelange gegenüber den privaten und wirtschaftlichen Interessen der Wasserentnehmer. Bei der befristeten Untersagung von Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs handelt es sich somit um ein angemessenes Mittel zum Schutz der Gewässer und der Natur während der anhaltenden Trockenheit und den damit einhergehenden niedrigeren Wasserabflüssen.
Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, bedürfen gemäß den §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Sofern eine erteilte wasserrechtliche Erlaubnis eine Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, welche die Wasserentnahme für den Zeitraum, in dem der Gemeingebrauch durch Allgemeinverfügung beschränkt ist, für unzulässig erklärt, gilt das Was serentnahmeverbot dieser Allgemeinverfügung auch für den Inhaber der jeweiligen wasserrecht lichen Erlaubnis.
Diese Maßnahme ist geeignet, um zusätzliche Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands in Trockenzeiten durch die bestehenden Wasserentnahmen zu vermeiden. Die derzeit geringen Abflussverhältnisse machen ein Wasserentnahmeverbot erforderlich, da gerade bei erlaubten Wasserentnahmen in der Regel größere Wassermengen entnommen werden und die Beschränkung des Gemeingebrauchs allein nicht ausreichen würde, um die Gewässer in notwendigem Maße vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen.
Das Verbot der Wasserentnahme aus öffentlichen oberirdischen Gewässern für Erlaubnisinhaber ist notwendig, um den Wasserhaushalt und die Gewässerökologie zu schützen. Der Schutz der Gewässer und der Natur überwiegt in diesem Fall das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer uneingeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme im Rahmen der Bestimmungen ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis. Mit der Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahme von dem Wasserentnahmeverbot wird sichergestellt, dass in begründeten Einzelfällen, in denen die Interessen eines Erlaubnisinhabers überwiegen, weiterhin eine Wasserentnahme möglich ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs sowie durch wasserrechtliche Erlaubnis genehmigte Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines geordneten Wasserhaushalts das private Interesse eines Einzelnen, das angeordnete Verbot bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht beachten zu müssen.
Durch die Regelung in Ziffer 4 besteht die Möglichkeit, dass in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Beschränkungen der Ziffern 1 und 2, durch die untere Wasserbehörde, zugelassen werden.
Die Allgemeinverfügung wird aufgrund der Abflusssituation in den Gewässern, der anhaltenden Trockenheit sowie der aktuellen Wetterlage, welche derzeit keine ergiebigen und flächendecken den Niederschläge erwarten lässt, zunächst bis zum 15.09.2026 befristet. Sollte sich die Wetter lage und der damit verbundene kritische Zustand der Gewässer bis zum Ablauf der Frist nicht maßgeblich verbessern, bleibt eine Verlängerung dieser Allgemeinverfügung über den 15.09.2026 hinaus vorbehalten.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Die Adressaten der Allgemeinverfügung sind nicht ausreichend bestimmbar. Der auf die öffentliche Bekanntmachung folgende Tag wird gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG als Zeitpunkt der Bekanntgabe bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Allgemeinverfügung wirksam und zu beachten.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Reutlingen vom 17.12.2020 mit Änderung am 22.03.2024, durch die Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Landkreises Reutlingen www.kreis-reutlingen.de unter der Rubrik Bekanntmachungen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstraße 47, 72764 Reutlingen, erhoben werden.
Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung haben durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3 der Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sig maringen, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Reutlingen den 30.07.2026
Landratsamt Reutlingen
-Umweltschutzamt-
H. Reuter
Amtsleitung Umweltschutzamt