Neue Energie Römerstein e.G - Neubau Heizzentrale - Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung gemäß § 5 Absatz 2 UVPG
Öffentliche Bekanntmachungen
Die Neue Energie Römerstein e.G., Aglishardter Straße 7, 72587 Römerstein, betreibt in Römerstein ein Nahwärmenetz. Zur Erweiterung des Nahwärmenetzes ist eine neue Heizzentrale geplant. Diese soll in den Gebäuden der alten Kläranlage auf dem Grundstück Flst. Nr. 1689/1 in der Steinwiesenstraße 13 in Römerstein-Böhringen errichtet und betrieben werden. Deshalb beantragt die Neue Energie Römerstein e.G. die immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Heizzentrale mit zwei Holzhackschnitzelkesseln und drei Holzvergaseranlagen mit drei BHKW. Die Feuerungswärmeleistung beträgt insgesamt 2,3 Megawatt. Als Einsatzstoff für die Heizzentrale wird ausschließlich naturbelassenes Holz eingesetzt. Für die Holzvergaseranlagen ist die Installation von Oxidationskatalysatoren geplant. Alle fünf Anlagenteile sollen über jeweils eine eigene Abgasableiteinrichtung abgeleitet werden. Die Schornsteine werden entsprechend dem Schornsteinhöhengutachten errichtet. Für die Zwischenlagerung der Hackschnitzel wird im Bereich des rückgebauten Faulbehälters der ehemaligen Kläranlage ein überdachtes Hackschnitzellager errichtet.
Für das Vorhaben war gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 UVPG sowie den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage drei Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage drei zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
In der ersten Stufe der Prüfung wurde festgestellt, dass innerhalb eines Untersuchungsradius von 1.000 Meter um den Standort Schutzkriterien gemäß Anlage drei Nr. 2.3 betroffen sind, so dass für diese Schutzkriterien eine Prüfung durchzuführen war, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Betrachtung der betroffenen Schutzkriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG:
Weitere Schutzkriterien nach Ziffer 2.3 der Anlage drei des UVPG sind nicht betroffen.
Nach Einschätzung der Behörde sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG besteht dementsprechend keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Ergebnis wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Landratsamt Reutlingen, den 09.02.2026
Umweltschutzamt