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Neue Energie Römerstein e.G - Neubau Heizzentrale - Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung gemäß § 5 Absatz 2 UVPG

Öffentliche Bekanntmachungen

Neue Energie Römerstein e.G - Neubau Heizzentrale - Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung gemäß § 5 Absatz 2 UVPG 

Die Neue Energie Römerstein e.G., Aglishardter Straße 7, 72587 Römerstein, betreibt in Römerstein ein Nahwärmenetz. Zur Erweiterung des Nahwärmenetzes ist eine neue Heizzentrale geplant. Diese soll in den Gebäuden der alten Kläranlage auf dem Grundstück Flst. Nr. 1689/1 in der Steinwiesenstraße 13 in Römerstein-Böhringen errichtet und betrieben werden. Deshalb beantragt die Neue Energie Römerstein e.G. die immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Heizzentrale mit zwei Holzhackschnitzelkesseln und drei Holzvergaseranlagen mit drei BHKW. Die Feuerungswärmeleistung beträgt insgesamt 2,3 Megawatt. Als Einsatzstoff für die Heizzentrale wird ausschließlich naturbelassenes Holz eingesetzt. Für die Holzvergaseranlagen ist die Installation von Oxidationskatalysatoren geplant. Alle fünf Anlagenteile sollen über jeweils eine eigene Abgasableiteinrichtung abgeleitet werden. Die Schornsteine werden entsprechend dem Schornsteinhöhengutachten errichtet. Für die Zwischenlagerung der Hackschnitzel wird im Bereich des rückgebauten Faulbehälters der ehemaligen Kläranlage ein überdachtes Hackschnitzellager errichtet. 

Für das Vorhaben war gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 UVPG sowie den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage drei Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage drei zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

In der ersten Stufe der Prüfung wurde festgestellt, dass innerhalb eines Untersuchungsradius von 1.000 Meter um den Standort Schutzkriterien gemäß Anlage drei Nr. 2.3 betroffen sind, so dass für diese Schutzkriterien eine Prüfung durchzuführen war, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Betrachtung der betroffenen Schutzkriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG:

  • Das Vorhaben liegt in der Entwicklungszone des Biosphärengebiets Schwäbische Alb. Die Entwicklungszone des Biosphärengebiets wird ausdrücklich als Lebens-, Wirtschaft- und Erholungsraum der Bevölkerung verstanden. Es steht der wirtschaftende Mensch im Vordergrund. Die Heizzentrale dient der Versorgungssicherheit der Bevölkerung. Nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklungszone des Biosphärengebiets sind somit nicht zu erwarten.
  • Nachteilige Auswirkungen auf die sechs Naturdenkmale (Linden bzw. eine Baumreihe), die im Abstand von mindestens 650 Meter festgestellt wurden, sind nicht zu erwarten, da eine Stickstoffempfindlichkeit dieser Naturdenkmale nicht gegeben ist.
  • Innerhalb des Untersuchungsradius von 1000 Meter liegen diverse Biotope. Bei dem nächstgelegenen Biotop handelt es sich das Biotop „Feldhecke an der Kläranlage von Böhringen“ (Biotop-Nr. 175234159299) im Abstand von 40 Meter. Außerdem befinden sich eine weiteres Biotop „Hecken an der B28 am südlichen Ortsrand von Böhringen“ (Biotop-Nr. 175234151529) im Abstand von 100 Meter. Im Abstand von ca. 400 Meter befinden sich das Biotop „Magerwiese am Nordhang des Lauh bei Böhringen“ (Biotop-Nr. 375234150019) sowie das Biotop „Magerrasen basenreicher Standort am Lauh südlich Böhringen“ (Biotop Nr. 17523415280). 
    In der Bewertung der Auswirkungen auf stickstoffempfindliche Gebiete vom 09.12.2025 wurde festgestellt, dass die zusätzlichen Stickstoffeinträge in stickstoffempfindliche Biotope ca. 0,1 kg/ha*a nicht übersteigen. Negative Auswirkungen auf die Biotope sind somit nicht zu erwarten. 
  • Der Standort befindet sich im rechtsverbindlich festgesetzten Wasserschutzgebiet "Lenninger Lauter“ LUBW Nr. 116-106. (Weitere Schutzzone, Zone III). Die Lage des Standorts in der Wasserschutzgebietszone begründet keine Betroffenheit des Schutzguts Grundwasser. 

Weitere Schutzkriterien nach Ziffer 2.3 der Anlage drei des UVPG sind nicht betroffen.

Nach Einschätzung der Behörde sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG besteht dementsprechend keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Ergebnis wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Landratsamt Reutlingen, den 09.02.2026
Umweltschutzamt

Redaktion