Öffentliche Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG im wasserrechtlichen Verfahren für die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Ortsbach (Rennenbach) im Obtal in Eningen unter Achalm (PDF, nicht barrierefrei)
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 2 UVPG
Wasserrechtliches Verfahren für die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Ortsbach (Rennenbach) in Eningen u. A. / Obtal (Aufweitung Grabenquerschnitte und Vergrößerung Verdolungsquerschnitte)
Die Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm, vertreten durch das Bauamt, beabsichtigt am Ortsbach (Rennenbach) im Obtal die Verbesserung des Hochwasserschutzes durch die Aufweitung von Graben- und Verdolungsquerschnitten.
Das Vorhaben dient der Verbesserung des Hochwasserschutzes und stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar.
Da das Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG durchgeführt. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die Prüfung der Schutzkriterien der Anlage 3 des UVPG hat ergeben, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben hat keinen erheblichen Einfluss auf die Umweltgüter Luft/Klima, Landschaft und Mensch. Baubedingte Lärmemissionen sind temporär und beschränken sich auf die Bauphase. Baubedingt entstehende Abfälle werden wiederverwertet und/oder fachgerecht entsorgt. Durch Festlegung von Maßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und des Bodenschutzkonzepts können baubedingte Beeinträchtigungen der Böden minimiert bzw. vermieden werden. Baustelleneinrichtungsflächen werden auf ein Mindestmaß begrenzt und fachgerecht zurückgebaut.
Das bauzeitliche Risiko von Sediment- und Schadstoffeintrag kann durch entsprechende Maßnahmen minimiert bzw. wirksam vermieden werden. Hierunter fallen insbesondere die Lagerung aller Baumaterialien und Geräte außerhalb des Hochwasserabflussbereiches, die Herstellung von Wasserhaltungen, der Einsatz von biologisch schnell abbaubaren Tankstoffen und Hydraulikölen sowie der ordnungsgemäße Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Darüber hinaus erfolgen die Arbeiten im Gewässer außerhalb der Fischschonzeit.
Insgesamt ist nach der Umsetzung des Vorhabens eine verbesserte Hochwassersituation zu erwarten.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Ergebnis dieser Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
01.09.2026
Landratsamt Reutlingen, Umweltschutzamt