Öffentliche Bekanntmachung - Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg am 8. März 2026 - Wahlkreis 60
Öffentliche Bekanntmachungen
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Die Landesregierung hat am 8. April 2025 nach § 19 des Landtagswahlgesetzes (LWG) den 8. März 2026 als Wahltag für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg bestimmt.
Hiermit fordere ich zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlagen für die Landtagswahl am 8. März 2026 im Wahlkreis Nr. 60 Reutlingen auf. Dazu weise ich auf Folgendes hin:
1. Wahlvorschlagsrecht
Kreiswahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes (PartG)) oder von Wahlberechtigten für eine einzelne Person (Wahlvorschläge für Einzelbewerber) eingereicht werden.
Parteien können in jedem Wahlkreis einen Wahlkreisbewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen (§ 1 Absatz 3 Satz 1 LWG). Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag vorgeschlagen werden (§ 25 Satz 1 LWG).
Wahlberechtigte können einen Einzelbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden. Ersatzbewerber für Einzelbewerbungen sind nicht möglich (§ 1 Absatz 3 Satz 2 LWG).
2. Wahlkreise
Das Wahlgebiet ist bei der Landtagswahl in 70 Landtagswahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sind in der Anlage des Landtagswahlgesetzes aufgeführt.
Zum Wahlkreis Nr. 60 Reutlingen gehören die Gemeinden Pfullingen, Pliezhausen, Reutlingen, Walddorfhäslach und Wannweil des Landkreises Reutlingen und die Gemeinden Dußlingen, Gomaringen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen und Nehren des Landkreises Tübingen.
3. Frist für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
3.1 Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 23. Dezember 2025 bis 18:00 Uhr
(75. Tag vor der Wahl) beim Kreiswahlleiter des Wahlkreises Nr.60 Reutlingen im Landratsamt Reutlingen, Geschäftsstelle Wahlen, Schulstraße 26, 72764 Reutlingen, einzureichen (§ 26 LWG).
Sie sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden, damit etwaige behebbare Mängel noch rechtzeitig beseitigt werden können (§ 29 LWG).
3.2 Verspätet eingehende Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 i. V. m. § 26 LWG).
3.3 Die Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge trifft der Kreiswahlausschuss am Freitag, den 9. Januar 2026 (58. Tag vor der Wahl, § 30 Absatz 1 LWG).
4. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
4.1 Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese enthalten (§ 24 Absatz 4 LWG). Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen das Kennwort „Einzelbewerber“ tragen.
4.2 Die Wahlkreisbewerber und ggf. Ersatzbewerber müssen unter Angabe des Familiennamens, der Vornamen (mit Kennzeichnung des Rufnamens), des Berufs oder Standes, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufgeführt sein.
4.3 Parteien müssen ihre Wahlkreisbewerber und ggf. deren jeweilige Ersatzbewerber in einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung in den letzten 15 Monaten vor Ablauf dieser Wahlperiode – also frühestens am 1. Februar 2025 – in geheimer Wahl aufstellen. Die Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers und ggf. Ersatzbewerbers ist eine Versammlung der im Wahlkreis zu diesem Zeitpunkt zur Landtagswahl wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Die Vertreterversammlung setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern aus ihrer Mitte geheim gewählt worden sind; die Wahl der Vertreter darf nicht früher als 18 Monate vor Ablauf dieser Wahlperiode – also nicht vor dem 1. November 2024 – erfolgen.
Die Wahlen zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlages sind nur in Präsenz zulässig (§ 17 PartG, § 24 Absatz 1 Satz 2 LWG). Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig (§ 3 LWG). Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei, die im betreffenden Wahlkreis am Tag der Versammlung eine Wohnung im Sinne des Melderechts (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und zur Landtagswahl wahlberechtigt sind, d. h. Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, die das 16. Lebensjahr vollendet und am Tag der Versammlung seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ein „gewöhnlicher“ Aufenthalt liegt vor in Fällen, in denen keine Wohnung besteht, z. B. nicht sesshafte, sich in Baden-Württemberg aber ohne feste Bleibe dauernd aufhaltende Bürger (z. B. Wohnungslose, im Schaustellergeschäft oder Reisegewerbe Tätige).
Die Wahlkreisbewerber und ggf. Ersatzbewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden. Das Merkmal der geheimen Wahl ist nur erfüllt, wenn mindestens drei Teilnehmer an der Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung teilnehmen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Im Übrigen sind für das Nominierungsverfahren die Parteisatzungen maßgebend.
Die Versammlung muss aus dem Kreis der Teilnehmer zwei Personen bestimmen, die neben dem Versammlungsleiter die Versicherung an Eides statt leisten, dass die Anforderungen des § 24 Absatz 1 LWG beachtet worden sind (§ 24 Absatz 5 Satz 2 LWG). Für die zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmer kann die Versammlung bis zu zwei Ersatzpersonen aus den Teilnehmern der Versammlung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt benennen, die an deren Stelle insbesondere im Falle einer Verhinderung oder Untätigkeit die Versicherung an Eides statt leisten (§ 24 Absatz 5 Satz 3 LWG).
4.4 In einem Kreiswahlvorschlag kann als Wahlkreisbewerber oder Ersatzbewerber nur benannt werden, wer dazu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Absatz 6 LWG). Als Wahlkreisbewerber oder Ersatzbewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei (§ 24 Absatz 1 Satz 1 LWG) ist, für keinen anderen Kreiswahlvorschlag und nicht als Bewerber oder Ersatzbewerber in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien vorgeschlagen wurde (§ 25 LWG).
4.5 Wahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, in gleicher Weise unterzeichnet sein (§ 24 Absatz 2 LWG). Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von drei Unterzeichnern des Wahlvorschlags auf dem Kreiswahlvorschlag selbst persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.
4.6 Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Landtag seit der letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 24 Absatz 3 Satz 1 und 3 LWG). Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen ebenfalls von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 24 Absatz 3 Satz 2 und 3 LWG).
4.7 Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Die Formblätter werden vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenlos geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden.
Bei der Anforderung sind Familienname, die Vornamen (mit Kennzeichnung des Rufnamens) und die Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Wahlkreisbewerbers und ggf. Ersatzbewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Kreiswahlvorschlags sind außerdem bei Parteien der Name der Partei, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort „Einzelbewerber“ anzugeben. Bei der Anforderung soll auch formlos nachgewiesen werden, dass die Partei den Kreiswahlvorschlag in der vorgeschriebenen Weise (vgl. oben Nr. 4.3) aufgestellt hat.
4.8 Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Ihre Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachzuweisen (§ 24 Absatz 3 Satz 4 LWG). Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
4.9 Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, über seine Wahlberechtigung beizufügen. Bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags sind die gesonderten Bescheinigungen des Wahlrechts mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4.10 Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlkreisbewerbers bzw. des Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
4.11 Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen; unterzeichnet jemand mehr als einen Kreiswahlvorschlag, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.
4.12 In jedem Kreiswahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben werden; sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute (§ 27 Absatz 1 LWG). Wie die Vertrauensleute für einen Wahlvorschlag bestellt werden, entscheiden die Parteien eigenständig.
Die Vertrauensleute sind jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen, soweit das Landtagswahlgesetz nichts anderes bestimmt (§ 27 Absatz 2 LWG).
4.13 Dem Kreiswahlvorschlag sind jeweils in einfacher Fertigung beizufügen
a) die Erklärung des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbers und Ersatzbewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er in keinem anderen Wahlkreis und in keinem anderen Kreiswahlvorschlag und nicht in der Landesliste einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird (§ 25 LWG). Bei Kreiswahlvorschlägen einer Partei haben Bewerber und ggf. Ersatzbewerber gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind,
b) die Wählbarkeitsbescheinigungen, die vom Bürgermeister der für die Hauptwohnung des Wahlkreisbewerbers bzw. Ersatzbewerbers zuständigen Gemeinde auf Antrag kostenfrei ausgestellt werden,
c) bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers mit Angaben zu Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl sowie die Versicherungen an Eides statt, die von dem Leiter der Versammlung und von mindestens zwei weiteren von der Versammlung bestimmten Teilnehmern abzugeben sind (§ 24 Absatz 5 Sätze 1 und 2 LWG). Die Versicherungen an Eides statt haben sich auch darauf zu erstrecken, dass die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Absatz 1 Sätze 2 und 6 und 7 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist. Aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten,
d) in den Fällen der Nr. 4.6 die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts für jeden Unterzeichner.
5. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen
5.1 Eingereichte Kreiswahlvorschläge können nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute gegenüber dem Kreiswahlleiter bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am Dienstag, den 23. Dezember 2025, 18:00 Uhr, zurückgenommen oder geändert werden (§ 28 Absatz 1 LWG).
5.2 Nach Ablauf der Einreichungsfrist und bis zur Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlausschuss am
Freitag, den 9. Januar 2026 kann ein Kreiswahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute zurückgenommen werden (§ 28 Absatz 2 Satz 1 LWG); Änderungen sind durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute jedoch nur noch zulässig, wenn der Wahlkreisbewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat (§ 28 Absatz 2 Satz 1 LWG).
5.3 Nach der Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die durch den Kreiswahlausschuss am Freitag, den 9. Januar 2026 erfolgt (§ 30 Absatz 1 LWG), können Kreiswahlvorschläge nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden (§ 28 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 3 LWG).
6. Weitere Hinweise und Auskunftserteilung
6.1 Soweit Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet und bei der zuständigen Stelle im Original eingereicht werden müssen, reicht es nicht aus, sie durch Telefax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form zu übermitteln. Der Eingang von in dieser Form übermittelten Unterlagen wahrt vorgeschriebene Fristen nicht.
6.2 Anfragen zur Aufstellung und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen können an den Kreiswahlleiter gerichtet werden. Hierfür steht Ihnen die Geschäftsstelle Wahlen, Schulstraße 26, 72764 Reutlingen gerne zur Verfügung. Sie ist unter der Tel.-Nr. 07121-480 1022 oder per E-Mail an wahlen@kreis-reutlingen.de erreichbar. Bei der Geschäftsstelle sind auch die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erhältlich.
6.3 Die Durchführung der Landtagswahl richtet sich nach dem Landtagswahlgesetz (LWG) und der Landeswahlordnung (LWO). Derzeit finden noch erforderliche Anpassungen der Landeswahlordnung statt. Auf das Inkrafttreten wird - unmittelbar nach Veröffentlichung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg - im Internetangebot der Landeswahlleiterin zur Landtagswahl unter https://im.baden-wuerttemberg.de/de/land-kommunen/lebendige-demokratie/wahlen hingewiesen werden.
Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises Nr. 60 Reutlingen
gez. Dr. Ulrich Fiedler
Kreiswahlleiter