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Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Reutlingen über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr (Allgemeine Vorschrift)

Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung zur Änderung der Satzung gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Festlegung und Rabattierung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Reutlingen (Allgemeine Vorschrift) (PDF, nicht barrierefrei)

Präambel

Der Landtag des Landes Baden-Württemberg hat am 11.10.2017 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) und des Finanzausgleichsgesetzes beschlossen. Die Vorgaben der Neuregelung werden in zwei Stufen umgesetzt. Stufe 1 umfasst die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2020. Während der Stufe 1 wurde die Pauschalierung der Ausgleichsleistungen des Landes zunächst verfeinert fortgeführt und um eine verpflichtende Überkompensationskontrolle ergänzt. 

Stufe 2 soll mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 3 ÖPNVG gelten. Ab diesem Zeitpunkt werden die Ausgleichsleistungen des Landes in den Jahren 2021 bis 2023 in drei Tranchen angehoben. In Stufe 2 sollen die Ausgleichsleistungen auf eine dynamische und leistungsorientierte Basis gestellt werden, in der sich die Parameter der genannten Rechtsverordnung widerspiegeln. Derzeit wird jedoch im naldo eine neue Einnahmeaufteilung entwickelt, bei der auch die gemäß dieser Satzung auszuzahlenden Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen sind. Deshalb wird während einer Übergangszeit, längstens jedoch bis zur Anwendung des neuen Einnahmeaufteilungsverfahrens im Verkehrsverbund naldo, die Pauschalierung der Ausgleichsleistungen des Landes wie bisher fortgeführt. Zur Entlastung des Tarifs werden die an die Verkehrsunternehmen auszuzahlenden Mittel ab dem 01.01.2022 um die Mehrzuweisungen, die dem Landkreis Reutlingen für das Jahr 2022 nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG gewährt werden, erhöht. Ab dem 01.01.2023 werden die Mittel zur Entlastung des Tarifs um weitere 50 % der Mehrzuweisungen, die dem Landkreis Reutlingen für das Jahr 2023 nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG gewährt werden, erhöht.

Vor diesem Hintergrund hat der Kreistag Reutlingen aufgrund von § 3 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 ÖPNVG am 19.12.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung gemäß Art 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Festlegung und Rabattierung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Reutlingen (Allgemeine Vorschrift) vom 14.05.2018, zuletzt geändert am 19.12.2022, als Satzung beschlossen:

Artikel 1: Änderungen

§ 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

„Die Gültigkeitsdauer dieser Satzung wird verlängert bis zum Inkrafttreten der neuen naldo-Einnahmeaufteilung, längstens jedoch bis 31.12.2027.“

Artikel 2: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Reutlingen, den 25. März 2026

gezeichnet Dr. Ulrich Fiedler, Landrat 

Diese Bekanntmachung ergeht unter folgendem Hinweis: 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Landkreisordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 der Landkreisordnung von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.