Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten
Öffentliche Bekanntmachungen
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Juni 1987 (GBl. Seite 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) i.V.m. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 81) hat der Kreistag am 15.10.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten vom 30.05.1983 in der Fassung vom 12.12.2011 beschlossen:
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Beförderungskosten werden nur für Kinder in Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und für Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen erstattet, die in Baden-Württemberg wohnen.“
2. Die Buchstaben b.) und d.) in § 3 Abs. 1 erhalten folgende Fassung:
„b.) für Schüler an SBBZ Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Ausnahme der Schüler ab Klasse 5 der SBBZ Sonderpädagogischen Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule
d.) für Schüler der Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Telekollegschulen, Berufsoberschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und für Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres und Berufsvorbereitungsjahres sowie für Schüler ab Klasse 5 der SBBZ Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen: ab einer Mindestentfernung von 3 km, bemessen nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule.“
3. § 3 Abs. 4 entfällt.
4. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schüler der SBBZ Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und der Aufbaugymnasien sowie für Berufsschüler, soweit deren Unterricht als Blockunterricht erteilt wird, erstattet.
(2) Notwendige Beförderungskosten im Sinne des Abs. 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts oder der Ferien; bei Schülern der SBBZ Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung darüber hinaus auch die Kosten für Wochenendheimfahrten.“
5. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Ist neben dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung der Kinder erforderlich und werden in einem Schülerfahrzeug Schüler mit Einschränkungen oder Kinder zu Schulkindergärten befördert, so wird für den Einsatz einer Begleitperson der Betrag nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes je Stunde Einsatzzeit erstattet.“
6. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Zu den notwendigen Beförderungskosten ist je Beförderungsmonat ein Eigenanteil
1. in Höhe von 70 % des günstigsten Zeitfahrscheins für Schülerinnen und Schüler im Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo), aufgerundet auf volle 0,10 EUR, an Grundschulen, in Grundschulförderklassen, Juniorklassen, Schulkindergärten sowie an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ),
2. in Höhe von 100 % des günstigsten Zeitfahrscheins für Schülerinnen und Schüler im naldo für alle anderen Schüler
zu entrichten.“
7. § 6 Abs. 3 entfällt. § 6 Abs. 4 wird zu § 6 Abs. 3.
8. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden die Kosten für den günstigsten Zeitfahrschein für Schüler für das zumutbare, preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet.“
9. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg erstattet.“
10. In § 14 Abs. 1 erhält der 2. Spiegelstrich folgende Fassung:
„- 770,-- EUR für alle übrigen Schüler mit Ausnahme der Schüler an SBBZ Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.“
11. § 16 erhält folgende Fassung:
„Zeitfahrscheine für Schülerinnen und Schüler
Schüler, die regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel (§ 11) benützen, erhalten vom Schulträger den günstigsten Zeitfahrschein ausgehändigt, es sei denn, dass Einzelfahrscheine oder Mehrfahrtenkarten wesentlich billiger sind. Soweit Zeitfahrscheine dem Schüler nicht mehr zustehen oder nicht mehr benötigt werden, sind sie dem Schulträger zurückzugeben. Ein Verzicht auf den Einzug oder eine Rückerstattung von Eigenanteilen erfolgt nur dann, wenn der Schüler den Zeitfahrschein vor Beginn des jeweiligen Gültigkeitszeitraums an den Schulträger zurückgegeben hat.“
Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Reutlingen, den 15.10.2025
gezeichnet
Dr. Ulrich Fiedler, Landrat
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Landkreisordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 der Landkreisordnung von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten gültig ab 01.01.2026