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Technische Betriebsdienste Reutlingen - Neubau Entsorgungszentrum - Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG

Öffentliche Bekanntmachungen

Technische Betriebsdienste Reutlingen - Neubau Entsorgungszentrum - Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG

Die Technische Betriebsdienste Reutlingen (TBR) planen am Standort der Deponie „Saurer Spitz“ den Neubau einer Umschlagstation verschiedener Müllfraktionen mit einem Wertstoffhof. Es handelt sich um einen Ersatzneubau, da der aktuell betriebene Wertstoffhof und die Biomüllumladestation, die auf der Fläche der stillgelegten Deponie „Schinderteich“ betrieben werden, im Rahmen der Rekultivierung der Deponie rückgebaut werden müssen. Mit dem Ersatzneubau einer Anlage für den Umschlag und Lagerung von verschiedenen Müllfraktionen und dem Wertstoffhof soll langfristig die Abfallentsorgung der Stadt Reutlingen sowie der Einzugsgebiete der Projektpartner (Landkreis Reutlingen, Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen-Tübingen) sichergestellt werden. Die Müllumschlagstation bildet zusammen mit den Lagerflächen und dem angegliederten Wertstoffhof das Entsorgungszentrum Reutlingen.

Als Standort für das geplante Entsorgungszentrum wurde nach einer langwierigen Alternativstandortsuche eine ehemalige Betriebsfläche einer Baufirma auf dem Gelände der Deponie „Saurer Spitz“ gewählt. Die Fläche hat eine Größe von 1,6760 ha, wovon von 1,0246 Hektar als Wald ausgewiesen ist. Für diese Fläche ist eine dauerhafte Waldumwandlung beantragt. Betroffen sind folgende Grundstücke: Flst. Nrn. 9510/4, 9510/5, 9511/5, 9511/10, 9512/3 und 9510/15.

Gem. § 7 und Ziffer 17.2.3 der Anlage 1 des UVPG ergibt sich die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht („Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 Hektar Wald“).

Am Standort sind außerdem folgende kumulierende Vorhaben nach § 10 UVPG festzustellen:

  • Sozialgebäude der TBR auf dem Grundstück Flst. Nr. 9510/15
    Auf dem Flst. Nr. 9510/15 ist für ein neues Sozialgebäude für den Betrieb der Deponie „Saurer Spitz“ sowie für das Entsorgungszentrum eine dauerhafte Waldumwandlung für eine Fläche von 0,1056 Hektar erforderlich.
  • Recyclingplatz der Reutlinger Tübinger Baustoff-Recycling GmbH (RTBR) auf Flst. Nr. 9510/5, 9510/6 und 9511/5
    An diesem Standort ist eine dauerhafte Waldumwandlung für eine Fläche von 1,2170 Hektar für den bestehenden Recyclingbetrieb erforderlich. Es liegt bereits eine befristete Waldumwandlungsgenehmigung für 1,1 Hektar Wald vor. Diese ist abgelaufen.

Gem. § 10 Abs. 3 UVPG ist bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Fläche der kumulierenden Vorhaben (Umwandlung von Wald) beträgt insgesamt 2,3472 Hektar. Es sind Wälder mit besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen betroffen (Erholungswald Stufe 1, Immissionsschutzwald, Klimaschutzwald). Es erfolgt keine flächenweise Beseitigung des Waldbestandes, da ein Großteil der Flächen bereits (befristet) anderweitig genutzt wird.

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

In der ersten Stufe der Prüfung wurde festgestellt, dass Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nr. 2.3 betroffen sind, so dass für diese Schutzkriterien eine Prüfung durchzuführen war, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Betrachtung der betroffenen Schutzkriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG:

  • Durch das Vorhaben ist das FFH-Gebiet „Albvorland bei Mössingen und Reutlingen“ (Nr. 7520-311) direkt betroffen. Eine Natura-2000 Vorprüfung sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Habitatpotentialanalyse wurden durchgeführt. Insgesamt werden circa 5000 Quadratmeter des FFH-Gebietes überplant. Innerhalb der überplanten Fläche sind keine Lebensraumtypen direkt betroffen. Die im Managementplan aufgeführten Zielarten sind teilweise in geringem Ausmaß betroffen. Von erheblichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Albvorland bei Mössingen und Reutlingen“ sowie auf den günstigen Erhaltungszustand der Zielarten ist bei der Durchführung der Projekte unter Einhaltung der in den Gutachten formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht auszugehen.
  • An den Standort grenzt östlich in einem Abstand von mehr als 100 Meter die Pflegezone des Biosphärengebiet Schwäbische Alb an. Nachteilige Auswirkungen durch die Rodung des Waldes auf die Pflegezone des Biosphärengebiets sind nicht zu erwarten.
  • Im Plangebiet befinden sich keine geschützten Biotope. In unmittelbarer Nachbarschaft sind das gesetzlich geschützten Biotope „Teich SO Alteburger Hof (Biotop Nr. 275204154818)“ und „Altholz SO Alteburger Hof (1) (Biotop Nr. 275204151937)“ festzustellen. Im weiteren Abstand befinden sich außerdem die gesetzlich geschützten Biotope „Bachlauf SO Alteburger Hof (Biotop Nr. 275204155177)“ im Abstand von ca. 30 Meter, „Feldgehölz „Alteburger Hof N Bronnweiler (Biotop Nr. 175204156612)“ im Abstand von ca. 100 Meter und „Feldgehölz waldfreier Sumpf „Kugelberg“ N Bronnweiler (Biotop Nr. 17520415611)“ im Abstand von ca. 130 Meter. In die Biotope wird weder direkt noch indirekt eingegriffen. Nachteilige Auswirkungen auf die Biotope sind nicht zu erwarten. 
  • Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes
    Die Stadt Reutlingen liegt im Verdichtungsraum Stuttgart und bildet gemeinsam mit Tübingen das Oberzentrum der Region Neckar/Alb. Reutlingen selbst ist ein Zentraler Ort im Sinne der Raumordnung. Diese dienen der Zuordnung von vielfältigen Funktionen der Daseinsvorsorge. Das Vorhaben (Rodung von Wald) schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung des geplanten Entsorgungszentrums und dient somit indirekt der Versorgung der Bevölkerung als Standort für die Abfallentsorgung. Nachteilige Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 

Weitere Schutzkriterien nach Ziffer 2.3 der Anlage 3 des UVPG sind nicht betroffen.

Nach Einschätzung der Behörde sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG besteht dementsprechend keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Ergebnis wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Landratsamt Reutlingen, den 10.02.2026
Umweltschutzamt

Redaktion