Technische Betriebsdienste Reutlingen - Neubau Entsorgungszentrum - Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG
Öffentliche Bekanntmachungen
Die Technische Betriebsdienste Reutlingen (TBR) planen am Standort der Deponie „Saurer Spitz“ den Neubau einer Umschlagstation verschiedener Müllfraktionen mit einem Wertstoffhof. Es handelt sich um einen Ersatzneubau, da der aktuell betriebene Wertstoffhof und die Biomüllumladestation, die auf der Fläche der stillgelegten Deponie „Schinderteich“ betrieben werden, im Rahmen der Rekultivierung der Deponie rückgebaut werden müssen. Mit dem Ersatzneubau einer Anlage für den Umschlag und Lagerung von verschiedenen Müllfraktionen und dem Wertstoffhof soll langfristig die Abfallentsorgung der Stadt Reutlingen sowie der Einzugsgebiete der Projektpartner (Landkreis Reutlingen, Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen-Tübingen) sichergestellt werden. Die Müllumschlagstation bildet zusammen mit den Lagerflächen und dem angegliederten Wertstoffhof das Entsorgungszentrum Reutlingen.
Als Standort für das geplante Entsorgungszentrum wurde nach einer langwierigen Alternativstandortsuche eine ehemalige Betriebsfläche einer Baufirma auf dem Gelände der Deponie „Saurer Spitz“ gewählt. Die Fläche hat eine Größe von 1,6760 ha, wovon von 1,0246 Hektar als Wald ausgewiesen ist. Für diese Fläche ist eine dauerhafte Waldumwandlung beantragt. Betroffen sind folgende Grundstücke: Flst. Nrn. 9510/4, 9510/5, 9511/5, 9511/10, 9512/3 und 9510/15.
Gem. § 7 und Ziffer 17.2.3 der Anlage 1 des UVPG ergibt sich die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht („Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 Hektar Wald“).
Am Standort sind außerdem folgende kumulierende Vorhaben nach § 10 UVPG festzustellen:
Gem. § 10 Abs. 3 UVPG ist bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Fläche der kumulierenden Vorhaben (Umwandlung von Wald) beträgt insgesamt 2,3472 Hektar. Es sind Wälder mit besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen betroffen (Erholungswald Stufe 1, Immissionsschutzwald, Klimaschutzwald). Es erfolgt keine flächenweise Beseitigung des Waldbestandes, da ein Großteil der Flächen bereits (befristet) anderweitig genutzt wird.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
In der ersten Stufe der Prüfung wurde festgestellt, dass Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nr. 2.3 betroffen sind, so dass für diese Schutzkriterien eine Prüfung durchzuführen war, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Betrachtung der betroffenen Schutzkriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG:
Weitere Schutzkriterien nach Ziffer 2.3 der Anlage 3 des UVPG sind nicht betroffen.
Nach Einschätzung der Behörde sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG besteht dementsprechend keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Ergebnis wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Landratsamt Reutlingen, den 10.02.2026
Umweltschutzamt