Windenergieanlagen Münsingen-Böttingen: Öffentliche Bekanntmachung zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21a Abs. 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 8 S. 2 und Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) auf den Flurstücken Nr. 2068, 2089/1, 2139 der Gemarkung der Stadt Münsingen, südlich des Ortsteils Böttingen
Auf Antrag der Schöller SI Erneuerbare GmbH wird hiermit die Entscheidung über den Genehmigungsantrag öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides lautet wie folgt:
1. Der Schöller SI Erneuerbare GmbH, Unter den Linden 4, 72762 Reutlingen, wird gemäß §§ 4, 19 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung
für die Errichtung und den Betrieb von drei (3) Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-175 EP5 mit einem Rotordurchmesser von 175 m, einer Nabenhöhe von 162 m und einer Nennleistung von 6,3 MW je WEA an den Standorten
| DHDN Rechtswert | DHDN Hochwert | WGS 84 (N) Breite | WGS 84 (O) Länge | Flurstück | Gemarkung | Gemeinde | |
| BB01 | 3.541.847,11 | 5.362.983,74 |
48°24´11,7 9385´´ |
9°33´50,99 105´´ |
2068 | Böttingen | Münsingen |
| BB02 | 3.541.979,16 | 5.362.628,60 |
48°24´0,26 528´´ |
9°33´57,28 374´´ |
2089/1 | Böttingen | Münsingen |
| BB03 | 3.542.111,22 | 5.362.059,37 |
48°23´41,8 0600´´ |
9°34´3,498 56´´ |
2139 | Böttingen | Münsingen |
einschließlich der für die Errichtung der Windenergieanlagen erforderlichen Kranstellflächen, Baustelleneinrichtungs- sowie Arbeitsflächen und Stichwege zu den Windenergieanlagen
erteilt.
2. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Bestandskraft dieser Entscheidung mit der Errichtung der Anlagen begonnen worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.
Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende die Anlagen betreffenden anderen behördlichen Entscheidungen mit ein:
Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.
Die in Anlage 1 [des Genehmigungsbescheides] aufgeführten und mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Reutlingen versehenen Antragsunterlagen sind Grundlage und Bestandteil dieser Entscheidung. Die Anlagen sind nach Maßgabe dieser Antragsunterlagen auszuführen, zu betreiben und instand zu halten, soweit nicht durch die im Tenor aufgeführten Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Genehmigung oder durch die in Abschnitt IV. festgesetzten Maßgaben und Nebenbestimmungen etwas anderes festgeschrieben wird.
Der Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen verbunden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
„Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Sitz in Mannheim erhoben werden.
Der Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs, 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden“
Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung kann auf der Internetseite des Landratsamtes Reutlingen (www.kreis-reutlingen.de/Bekanntmachungen) in der Zeit vom 18.07.2025 bis einschließlich 01.08.2025 eingesehen werden.
Auf Verlangen wird Ihnen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Während des o.g. Zeitraumes können Ihnen auf Verlangen die Unterlagen in den Räumlichkeiten des Landratsamtes Reutlingen - Umweltschutzamt - in der Karlstraße 27, 72764 Reutlingen im Zimmer 304 während der Dienstzeiten zur Verfügung gestellt werden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.
Landratsamt Reutlingen, den 16.07.2025
- Umweltschutzamt -
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