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Öffentliche Bekanntmachungssatzung

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen


Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.06.1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.11.2025 (GBl. 2025 Nr. 124), in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung vom 11.12.2000 (GBl. 2001, S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 102), hat der Kreistag des Landkreises Reutlingen am 20.05.2026 folgende Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Reutlingen über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 17.12.2020, zuletzt geändert am 20.03.2024, beschlossen:



 § 1 Öffentliche Bekanntmachungen durch Bereitstellung im Internet



(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Reutlingen erfolgen durch die Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Landkreises Reutlingen www.kreis-reutlingen.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.


(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Landratsamt Reutlingen, Geschäftsstelle Kreistag, Karlstraße 99, 72766 Reutlingen, während der Sprechzeiten des Landratsamts kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden.


(3) Sofern öffentliche Bekanntmachungen wegen sondergesetzlicher Bestimmungen durch die Bereitstellung im Internet nicht möglich sind, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch Einrücken in den Reutlinger General-Anzeiger, das Metzinger-Uracher Volksblatt, die Reutlinger Nachrichten und den Alb Boten. Auf der Internetseite des Landkreises wird auf die Veröffentlichung hingewiesen.


(4) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung nach § 1 Abs. 1 nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in diesem Fall durch Einrücken in den Reutlinger General-Anzeiger, das Metzinger-Uracher Volksblatt, die Reutlinger Nachrichten und den Alb Boten erfolgen (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.


§ 2 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft.